NotZ(Brfg) 4/22 - Altersgrenze für Notare ist keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Gemäß § 47 Nr. 2 BNotO, § 48a BNotO (der Bundesnotarordnung) erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.