8 C 7.18, 8 C 8.18, 8 C 9.18, 8 C 10.18, 8 C 11.18 - Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt
Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen dürfen wegen einer Gesetzesänderung, die keine Ausnahmen mehr zulässt, widerrufen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute für sechs Spielhallen in Rheinland-Pfalz entschieden.