VI R 18/17 - Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. April 2019 VI R 18/17 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (des Einkommensteuergesetzes) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.