1 C 12.22 - Keine Einschränkung der Haftung eines Luftfahrtunternehmens nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch einen Standard der ICAO
Die Haftung eines Beförderungsunternehmers für die durch den Aufenthalt und die Rückbeförderung eines Ausländers entstehenden Kosten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht durch einen sogenannten "Standard" der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) eingeschränkt, der nicht in deutsches Recht umgesetzt ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.