L 8 BA 194/21 - LSG NRW: Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA ist voll versicherungspflichtig
Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden (Urteil vom 25.10.2023 – L 8 BA 194/21).