10 C 3.22, 10 C 5.22 - Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern
Der Freistaat Bayern muss nicht die gemäß dem sog. Kreuzerlass angebrachten Kreuze in seinen Dienstgebäuden entfernen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.