1 C 7.22 - Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst im Aufnahmemitgliedstaat geborenen und dort als Flüchtling anerkannten Kindes
Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines erst nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat geborenen Kindes, dem in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG. Das gilt auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern oder auch die gesamte Familie mit Ausnahme des Stammberechtigten bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.