1 AZR 149/19 und 1 AZR 295/19 - Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin
Die infolge der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin entlassenen Mitglieder des Kabinenpersonals haben keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
0