3 CN 4.22 und 3 CN 5.22 - Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel möglich
Die Schließung von Gastronomiebetrieben, die Ende Oktober 2020 zur Bekämpfung der "zweiten Welle" der Corona-Pandemie in einer saarländischen Rechtsverordnung angeordnet wurde, konnte auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 32 Satz 1 IfSG (des Infektionsschutzgesetzes) gestützt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.