507 Cs 402 Js 6823/11 - AG Gießen: Beschränkung der Straffreiheit bei Handeln eines Wunderheilers
Wundheilung ist dann straffrei, wenn sich der Wundheiler auf Pendeln, Handauflegen und Fernheilung beschränkt und den Behandelten nicht von der Inanspruchnahme von Ärzten abrät.
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