Panoramafreiheit
Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG - sogenannte Panoramafreiheit - Man darf eine Fotografie ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete Gegenstand bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.