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Datenschutz C-526/24 - Ein Antrag auf Selbstauskunft kann als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn ...

  • sophme
  • 11. Juni 2026 um 14:20
  • 11. Juni 2026 um 14:23
  • 121 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • ... er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu fordern.

    Eine in Österreich wohnhafte Person abonnierte den Newsletter des familiengeführten Optikerunternehmens Brillen Rottler mit Sitz im deutschen Arnsberg. Dabei gab sie ihre personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein.

    13 Tage später richtete sie einen Auskunftsantrag nach der DSGVO an Brillen Rottler1 . Nach der DSGVO2 hat eine betroffene Person im Sinne dieser Verordnung das Recht, von dem Verantwortlichen im Sinne dieser Verordnung eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, das Recht auf Auskunft über diese Daten und die damit verbundenen Informationen.

    Brillen Rottler wies den Antrag zurück, da er missbräuchlich sei. Aus verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen und Berichten von Rechtsanwälten sei ersichtlich, dass sich der Antragsteller systematisch zu Newslettern verschiedener Unternehmen anmelde, dann Auskunft beantrage und schließlich Schadensersatz fordere. Der Antragsteller hingegen hält seinen Auskunftsantrag für legitim und fordert von Brillen Rottler eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1 000 Euro für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Zurückweisung des Antrags entstanden sei.

    Das Amtsgericht Arnsberg, das mit dem Rechtsstreit zwischen Brillen Rottler und dem Antragsteller über die Berechtigung der vorstehend genannten Anträge befasst ist, hat den Gerichtshof dazu befragt, ob ein erster Antrag der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ angesehen werden kann und ob diese Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über diese Daten entstandenen Schadens hat.

    Der Gerichtshof antwortet, dass ein erster Auskunftsantrag unter bestimmten Umständen bereits als „exzessiv“ im Sinne der DSGVO3 angesehen werden und daher missbräuchlich sein kann.

    Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass trotz formaler Einhaltung der in der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Stellung eines Auskunftsantrags dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen4 , sondern in der als „missbräuchlich“ einzustufenden Absicht, künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz nach der DSGVO zu schaffen5 .

    Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden.

    Außerdem hat eine Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO – einschließlich einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten – ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist6 , Anspruch auf Ersatz des betreffenden Schadens gegen den Verantwortlichen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die betroffene Person als Voraussetzung für einen solchen Schadensersatz u. a. nachweisen muss, dass ihr tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist. Im Übrigen kann diese Person keinen Schadensersatz7 nach der DSGVO erhalten, wenn ihr eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden ist.

    Es ist Sache des Amtsgerichts Arnsberg, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-526/24 | Brillen Rottler | 19. März 2026 | EuGH PM 38/2026

    LogIn zum Volltext

    __________________________________

    1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
    2 Art. 15 DSGVO.
    3 Sind Anträge auf Auskunft über personenbezogene Daten exzessiv, kann der Verantwortliche nach Art.12 Abs. 5 DSGVO entweder ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen, bei dem die Verwaltungskosten für die antragsgemäße Auskunft berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Auskunftsantrags tätig zu werden.
    4 Um so gegebenenfalls die Rechte auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung sowie das Widerspruchsrecht und im Schadensfall das Recht auf einen Rechtsbehelf ausüben zu können.
    5 Insoweit sind sämtliche Fallumstände zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, dass die betroffene Person personenbezogene Daten freiwillig bereitgestellt hat, der Zweck der Bereitstellung dieser Daten, die zwischen der Datenbereitstellung und dem Auskunftsantrag verstrichene Zeit sowie das Verhalten dieser Person.
    6 Vgl. Art. 82 DSGVO.
    7 Der Gerichtshof stellt auch klar, dass der immaterielle Schaden der betroffenen Person grundsätzlich den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder ihre Ungewissheit darüber umfasst, ob ihre Daten verarbeitet wurden.

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

    [product='14'][/product]

    • Schadenersatz
    • Datenschutz
    • DSGVO
    • Selbstauskunft
    • Missbrauch
    • EuGH
    • Verstoß

1. Kernaussage
Ein Auskunftsantrag nach der DSGVO kann bereits beim ersten Antrag missbräuchlich („exzessiv“) sein, wenn er allein dazu dient, künstlich die Voraussetzungen für spätere Schadensersatzforderungen zu schaffen.

2. Sachverhalt

  • Ein Verbraucher meldete sich für den Newsletter eines Optikerunternehmens an.
  • Kurz darauf stellte er einen DSGVO-Auskunftsantrag.
  • Das Unternehmen lehnte den Antrag als missbräuchlich ab, da der Betroffene offenbar systematisch Newsletter abonnierte, Auskunft verlangte und anschließend Schadensersatz forderte.
  • Der Betroffene verlangte daraufhin seinerseits Schadensersatz wegen der verweigerten Auskunft.

3. Entscheidung des EuGH
Der EuGH entscheidet, dass auch ein erster Auskunftsantrag missbräuchlich sein kann. Zudem besteht ein Schadensersatzanspruch nur, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist und dieser nicht überwiegend auf das Verhalten des Betroffenen selbst zurückzuführen ist.

4. Begründung

  • Das Auskunftsrecht dient dazu, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu kontrollieren und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
  • Wird ein Antrag ausschließlich gestellt, um Schadensersatzansprüche zu provozieren, kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen.
  • Frühere ähnliche Anträge und Schadensersatzforderungen gegenüber anderen Unternehmen können ein Indiz hierfür sein.
  • Für einen Schadensersatzanspruch genügt ein DSGVO-Verstoß allein nicht; erforderlich ist ein tatsächlicher materieller oder immaterieller Schaden.
  • Hat der Betroffene den Schaden selbst maßgeblich verursacht, entfällt ein Anspruch.

5. Praktische Bedeutung

  • Stärkt den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Betroffenenrechten.
  • Präzisiert die Grenzen des DSGVO-Auskunftsanspruchs.
  • Wichtig für:
    • Datenschutzrecht
    • DSGVO-Schadensersatz
    • Rechtsmissbrauch im Unionsrecht

Dieses Urteil ist hoch examensrelevant, weil es zentrale Fragen des europäischen Datenschutzrechts und des unionsrechtlichen Missbrauchsverbots behandelt:

1. Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Typisches Prüfungsthema: Umfang und Grenzen des Auskunftsrechts.

Wichtig:

  • Grundsätzlich weitreichender Anspruch
  • Dient der Kontrolle der Datenverarbeitung

👉 Klassiker im Datenschutzrecht.

2. Rechtsmissbrauch im Unionsrecht

Zentrale Aussage:

  • Auch formell zulässige Rechte können missbräuchlich ausgeübt werden.
  • Maßgeblich ist der tatsächliche Zweck des Verhaltens.

👉 allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz.

3. Exzessive Anträge nach der DSGVO

Examensrelevant:

  • Nicht nur wiederholte Anträge können exzessiv sein.
  • Auch ein erster Antrag kann missbräuchlich sein.

👉 wichtige Klarstellung des EuGH.

4. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Klassiker:

  • Verstoß gegen die DSGVO allein genügt nicht.
  • Erforderlich sind:
    • DSGVO-Verstoß
    • tatsächlicher Schaden
    • Kausalität

👉 Standardaufbau in Datenschutzklausuren.

5. Mitverursachung des Schadens

Wichtig:

  • Kein Schadensersatz, wenn das Verhalten des Betroffenen selbst die entscheidende Ursache des Schadens ist.

👉 examensrelevante Zurechnungsfrage.

6. Beweislastfragen

Typischer Klausurpunkt:

  • Verantwortlicher muss den Missbrauch nachweisen.
  • Indizien können frühere gleichartige Vorgehensweisen sein.

👉 gute Zusatzproblematik für Fortgeschrittenenklausuren.

7. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Anspruch aus Art. 15 DSGVO
  2. Missbräuchliche Rechtsausübung?
  3. Ablehnung des Auskunftsantrags
  4. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
  5. Schaden und Kausalität
  6. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Das DSGVO-Auskunftsrecht schützt die Kontrolle personenbezogener Daten, nicht die gezielte Generierung von Schadensersatzansprüchen – ein offensichtlich missbräuchlicher Auskunftsantrag kann daher selbst beim ersten Antrag zurückgewiesen werden.

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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