Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU beruht auf der Datenschutzgrundverordnung‚ die verschiedene Instrumente für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer vorsieht, unter anderem Angemessenheitsbeschlüsse. Die Europäische Kommission ist befugt zu bestimmen, ob ein Land außerhalb der EU ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Das Europäische Parlament und der Rat können die Europäische Kommission ersuchen, diese Beschlüsse aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zurückzuziehen.
Art. 45 DSGVO läßt eine Datenübermittlung in ein Drittland zu, zu dem die EU-Kommission einen Angemessenheitsbeschluss erlassen hat. Eine Übermittlung darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass ein angemessenes Schutzniveau voliegt. Eine solche Datenübermittlungen bedarf keiner besonderen Genehmigung. Damit stellt sich für den Verantwortlichen Rechtssicherheit her.
Mit folgende Staaten wurden entsprechende Abkommen geschlossen und durch die EU-Kommission mit Angemessenheitsbeschlüssen verifiziert:
- Andorra,
- Argentina,
- Canada (commercial organisations),
- Faroe Islands,
- Guernsey,
- Israel,
- Isle of Man,
- Japan,
- Jersey,
- New Zealand,
- Switzerland,
- Uruguay
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