53568/18 und 54741/18 - Eine Mutter kann nicht gleichzeitig Vater sein und umgekehrt

  • EGMR lehnt die gewünschten Eintragungen ins Geburtenregister ab.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei Verfahren entschieden, dass eine Frau-zu-Mann Transsexuelle auch nach ihrer Geschlechtsangleichung im Geburtenregister als Mutter und nicht als Vater eingetragen wird (Az. 53568/18 und Az. 54741/18)


    In dem Verfahren stellte sich heraus, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der ein Kind zur Welt gebracht hatte, im Geburtenregister als Vater eingetragen werden wollte. Das Standesamt und die deutschen Gerichte, u.a. der BGH (Az.: XII ZB 660/14) lehnten dies ab, da er nach damals geltendem Recht als "Mutter" gelte.


    In einem weiteren Verfahren wurde eine Mann-zu-Frau Transsexuelle nach ihrer ebenfalls nicht als Mutter anerkannt, da sie mit ihrem Samen ein Kind gezeugt hatte (Az.: 7246/20). Sie beabsichtigte nach ihrer Geschlechtsangleichung zur Frau neben der biologischen Mutter ebenfalls als Mutter im Geburtenregister anerkannt zu werden. Auch hier hatte der BGH ähnlich entschieden (Az.: XII ZB 459/16).


    Auch der EGMR lehnte die gewünschte Eintragung ins Geburtenregister ab, da durch die Verweigerung der verlangten Eintragung ins Geburtenregister kein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliege, zumal die deutschen Behörden und Gerichte die Interessen aller Beteiligten angemessen abgewogen haben. Zu beachten sei das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft und das öffentliche Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Personenstandsregisters.


    Urteil vom 05. April 2023.


    Art 8 EMRK

    • Positive Pflichten • Datenschutz • Rechtliche Unmöglichkeit für einen Transgender-Elternteil, sein aktuelles Geschlecht, unabhängig von seiner Fortpflanzungsfunktion, auf der Geburtsurkunde seines nach der Geschlechtsumwandlung gezeugten Kindes anzugeben • Transgender-Mann als Mutter angegeben, der geboren hat • Fehlender europäischer Konsens • Breiter Beurteilungsspielraum • Recht des Kindes, seine Herkunft und seine Bindung an seinen Vater und seine Mutter auf stabile und unveränderliche Weise zu kennen • Möglichkeit, Situationen zu reduzieren, die die Transgender-Identität eines Elternteils offenbaren • Abstammungsverbindung zwischen Transgender Elternteil und sein Kind werden nicht in Frage gestellt • Ausgewogenheit zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des transsexuellen Elternteils, den öffentlichen Interessen der Rechtssicherheit und der Verlässlichkeit und Beständigkeit des Familienstands sowie den Interessen und dem Wohl des Kindes


    Der Gerichtshof stellt im vorliegenden Fall fest, dass die Divergenz zwischen den Interessen des Erstbeschwerdeführers und denen des Zweitbeschwerdeführers naturgemäß kurz nach der Geburt des Kindes eingetreten ist, als es unter anderem darum ging, festzulegen, welche Angaben im Geburtenregister eingetragen werden sollten Worte zu einem Zeitpunkt, als das Wohlergehen des zweiten Beschwerdeführers aufgrund seines jungen Alters nicht im Einzelfall geprüft werden konnte. Darüber hinaus deckten sich für den Bundesgerichtshof die Interessen der Beschwerdeführerin zu 2) gewissermaßen mit dem Allgemeininteresse an der Zuverlässigkeit und Kohärenz des Personenstands sowie der Rechtssicherheit (vgl. sinngemäß A.P., Garçon u Nicot, oben zitiert, § 142).

    EINFÜHRUNG
    1.Der Antrag bezieht sich gemäß Art. 8 EMRK und Art. 14 EMRK (der Konvention) auf die Weigerung der Verwaltungsbehörden, den ersten Beschwerdeführer (Herrn O.H.) als Vater des zweiten Beschwerdeführers (Herrn G.H.) zu registrieren, weil der erste Beschwerdeführer geboren hat an die zweite Beschwerdeführerin und musste daher trotz der rechtlichen Anerkennung ihrer vor der Empfängnis erfolgten Geschlechtsumwandlung gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ("ZGB") und des Namensgesetzes als Mutter des Kindes eingetragen werden und Geschlecht transsexueller Personen (Transsexuallengesetz – „TSG-Gesetz“).
    EIGENTLICH
    2.Die Antragsteller der Beschwerde Nr. 53568/18 sind 1982 bzw. 2013 geboren und leben in Berlin. Sie wurden von Rechtsanwalt Me I. Stern in Berlin vertreten. Antrag Nr. 54741/18 wurde vom ersten Antragsteller, Herrn O.H., im Namen des zweiten Antragstellers, Herrn G.H.
    3.Die Regierung wurde durch ihren Bevollmächtigten, N. Wenzel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.
    4.
    Der von den Parteien vorgelegte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
    5.
    Die erste Beschwerdeführerin wurde als weibliches Kind geboren und trug weibliche Vornamen. Am 1. November 2008 ging der Beschwerdeführer eine Ehe mit einem Mann ein, von dem er sich am 18. Februar 2013 scheiden ließ.
    6.Am 26. August 2010 stellte das Amtsgericht Schöneberg (Berlin) fest, dass der erste Beschwerdeführer nun den männlichen Vornamen O.G. Er fügte hinzu, dass seinem Antrag, sein Geschlecht als männlich zu bestimmen, nicht stattgegeben werden könne, da er sich noch keiner Operation unterzogen habe, um seine äußeren Geschlechtsmerkmale zu verändern, und seine Fortpflanzungsfähigkeit nicht verloren habe. Wenige Monate später, am 11. April 2011, erkannte das Bezirksgericht an, dass der erste Beschwerdeführer nun männlich sei.
    7. Am 28. März 2013 brachte die erste Beschwerdeführerin die zweite Beschwerdeführerin zur Welt. Nach seiner Aussage habe er nach der Anerkennung seiner Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht seine Hormonbehandlung abgebrochen und sei wieder fruchtbar geworden. Ihr Sohn soll mit gespendetem Samen geboren worden sein und der Spender hat zugestimmt, nicht den Status des rechtlichen Vaters des Kindes zu haben.
    8.
    Am 30. März 2013 beantragte der erste Beschwerdeführer beim Standesamt, ihn als Vater des zweiten Beschwerdeführers eintragen zu lassen, da er männlich sei und das Kind geboren habe. Er fügte hinzu, dass das Kind keine Mutter habe, dass das Feld für die Eintragung des Namens der Mutter leer bleiben solle, dass das Kind keinen zweiten rechtlichen Elternteil habe und dass es mit gespendetem Samen gezeugt worden sei. Er verlangte weiter, dass weder das Geschlecht noch die Religion des Kindes auf der Geburtsurkunde erscheinen.
    9.
    Am 2. April 2013 äußerte der Standesbeamte Zweifel, ob der Erstantragsteller als Vater oder als Mutter des Kindes eingetragen werden solle oder statt dessen ohne Elternangabe. Den Antrag legte er dem Amtsgericht Schöneberg zur Entscheidung vor.
    10.Am 13. Dezember 2013 ordnete das Amtsgericht das Standesamt an, die erste Beschwerdeführerin als Mutter der zweiten Beschwerdeführerin zu registrieren. Am 30. Oktober 2014 bestätigte das Kammergericht Berlin diese Entscheidung und ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
    11.Am 6. September 2017 wies der Bundesgerichtshof die Berufung der Beschwerdeführer zurück und bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts.
    12.Sie erinnerte daran, dass gemäß § 1591 BGB – Absatz 35 unten) die Mutter eines Kindes die Person sei, die es geboren habe. Es erklärte, dass die erste Beschwerdeführerin zwar die zweite Beschwerdeführerin geboren habe, diese aber dennoch keine „Frau“ im rechtlichen Sinne des Begriffs mehr sei, da sie seit dem 11. April 2011 männlich sei (siehe Ziffer 6 am Ende oben). . Dies sei jedoch für die Zuerkennung der Rechtsstellung nicht ausschlaggebend, da § 11 Satz 1 TSG (siehe Rdnr. 43) vorsehe, dass die Entscheidung über die Anerkennung der Zugehörigkeit einer Transgender-Person zum anderen Geschlecht dies nicht vorsehe das Rechtsverhältnis zwischen dieser Person und ihren Kindern beeinträchtigen. In Bezug auf adoptierte Kinder regelte derselbe Artikel 11, dass dies nur insoweit galt, als die Kinder adoptiert worden waren, bevor die Entscheidung über die Geschlechtsumwandlung rechtskräftig geworden war.
    13.Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass § 11 Satz 1 TSG-Gesetz auch auf Situationen Anwendung findet, in denen das leibliche Kind einer Transgender-Person nach der Entscheidung der Eltern zur Geschlechtsumwandlung geboren wird. Sie erklärte, dies ergebe sich aus dem Willen des Gesetzgebers und der Zielsetzung des TSG-Gesetzes. Dazu stellte es fest, dass nach § 11 Satz 1 TSG die Stellung der transsexuellen Person (als Vater oder Mutter) insbesondere für Zwecke der Vaterschaftsfeststellung und Anfechtung unverändert bleiben solle Vaterschaft. Das Bundesgericht fügte hinzu, dass das TSG-Gesetz durch Bezugnahme auf das Abstammungsrecht allgemein gewährleisten solle, dass die biologisch durch Geburt oder Befruchtung definierte Rechtsstellung als Mutter oder Vater des Kindes nicht anfechtbar sei zu jeder Änderung. Bezug nehmend auf das Gesetzgebungsverfahren zum TSG-Gesetz, insbesondere dessen § 11 (unten Rn. 44), stellte der Bundesgerichtshof klar, dass dieses für alle leiblichen Kinder einer transsexuellen Person gelte, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der gerichtlichen Entscheidung geboren wurden im Zusammenhang mit der Geschlechtsumwandlung des Elternteils. Es stellte fest, dass Kindern, die nach dem Erlass des Gerichtsurteils geboren wurden, nicht die Möglichkeit genommen werden sollte, ihre Abstammung auf der Grundlage einer Zurechnung von rechtlicher Mutterschaft oder Vaterschaft festzustellen, die jeder biologischen Grundlage entbehrte.
    14.Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, das Oberlandesgericht habe zu Recht entschieden, dass der Erstbeschwerdeführer nicht nur nicht als Vater in das Geburtsregister einzutragen sei, sondern dass auch Anlass bestehe, ihn mit seinen alten weiblichen Vornamen anzusprechen . Nach Ansicht des OLG war es insbesondere nicht möglich, die früheren Vornamen (weiblich) in der alleinigen Form der Zusatzdaten anzugeben und die aktuellen Vornamen (männlich) der Kindesmutter in das Register einzutragen hatte das Bezirksgericht in seiner Entscheidung vom 4. Januar 2016 in einem anderen Fall entschieden (siehe Rdnrn. 60-61 unten). Laut Bundesgericht stünden dem Wortlaut und Zweck von Art. 5 Abs. 3 TSG (dazu unten Rn. 40) entgegen, da diese Bestimmung auf das Interesse des Kindes an der Geheimhaltung des Kindes abziele.

    Transsexualität eines Elternteils, indem vermieden wird, dass der Erste eine Geburtsurkunde vorlegen muss, die den Schluss zulässt, dass der Zweite transsexuell ist. Dieses Ziel sei für den Bundesgerichtshof nur erreichbar, wenn das Geburtenregister und die darauf basierend erstellten Geburtsurkunden frei von Anhaltspunkten seien, die auf eine Transsexualität eines Elternteils schließen ließen. Allerdings könne der Widerspruch zwischen dem Elternstatus und dem aktuellen Vornamen ihrer Meinung nach zu solchen Schlussfolgerungen führen.
    15.Der Bundesgerichtshof stellte weiter fest, dass es nicht erforderlich sei, den Fall an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen, da das geltende Abstammungsrecht der ersten Beschwerdeführerin die rechtliche Stellung der Mutter der zweiten Beschwerdeführerin zuschreibe , obwohl der Erstantragsteller fortan als dem männlichen Geschlecht zugehörig galt, stelle seine Grundrechte, insbesondere das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, nicht in Frage . Sie räumte ein, dass die Zuschreibung des rechtlichen Status eines Vaters oder einer Mutter an ein Kind, das nach der Entscheidung zur Geschlechtsumwandlung geboren wurde, die Anerkennung der Geschlechtsidentität eines Transgender-Elternteils untergraben könnte, wenn der so zugeschriebene rechtliche Status nicht dem wahrgenommenen oder rechtlich anerkannten entspräche Sex. Das Recht auf Persönlichkeitsschutz sei jedoch nur in den Grenzen der Gesetze gewährleistet, zu denen die Bestimmungen des StGB und des TSG gehörten.
    16.Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das deutsche Abstammungsrecht wie eine große Mehrheit der bestehenden Rechtsordnungen weltweit auf der Herstellung einer Verbindung zwischen den Fortpflanzungsfunktionen der Eltern und ihrem Geschlecht beruhte und die Rolle der Eltern zuwies Person, die eine Frau (die Mutter) zur Welt bringt, und die Rolle der Person, die einen Mann (den Vater) schwängert. Aus dem Grundgesetz ergebe sich ihrer Ansicht nach keine Verpflichtung zur Schaffung eines geschlechtsneutralen Abstammungsrechts, das zur Folge habe, Vaterschaft und Mutterschaft auf rein gesellschaftliche Rollen zu reduzieren und diese beiden Status als Rechtskategorien abzuschaffen. In diesem Zusammenhang erklärte sie, dass die Verbindung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht letztlich unbestreitbar auf biologischen Tatsachen beruhe. Bezugnehmend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (siehe oben, Rn. 54-56) erinnerte es daran, dass es Probleme bei der Rechtsstellungszuschreibung gäbe, die sich aus einem Unterschied zwischen der Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und der des Geschlechts ergeben rechtlich einem Elternteil zuzurechnen, könnten und sollten diese Probleme auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsbezogenen Abstammungsrechts gelöst werden. Sie war auch der Ansicht, dass solche Zuordnungsprobleme angesichts der geringen Anzahl von Transgender-Personen nicht häufig auftreten sollten.
    17.Der Bundesgerichtshof führte weiter aus:

    „Die Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat. Der Vater ist diejenige Person, die – einem kategorisierenden Ansatz folgend – aufgrund ihrer sozialen Beziehungen zur Mutter oder einer diese feststellenden gerichtlichen Entscheidung davon auszugehen ist, dass sie Elternteil des Kindes ist. Mit dieser Zurechnung kommt das Gesetz der aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Anforderung nach, die die Elternrechtsstellung stets nach der biologischen Abstammung des Kindes zuordnet und damit soweit wie möglich dazu führt, zu einer Übereinstimmung zwischen der biologischen Verwandtschaft und der Rechtsbeziehung. § 11 Satz 1 TSG-Gesetz soll sicherstellen, dass die betroffenen Kinder auch bei Geschlechtsumwandlung eines Elternteils stets rechtlich an einen Vater und eine Mutter gebunden sind. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich festgestellt hat, handelt der Gesetzgeber aus berechtigtem Interesse, wenn er versucht, Kinder mit ihren leiblichen Eltern auch rechtlich so zu verknüpfen, dass ihre Abstammung nicht durch zwei Mütter oder zwei rechtliche Väter begründet wird, was dies wäre im Widerspruch zu ihrer biologischen Vorstellung.

    Die Zuweisung eines von den Funktionen der biologischen Fortpflanzung unabhängigen Rechtsstatus hätte sehr wichtige Konsequenzen für die Kohärenz der Rechtsordnung, da Mutterschaft und Vaterschaft als Rechtskategorien nicht austauschbar sind und sich sowohl durch die Voraussetzungen ihrer Begründung als auch unterscheiden durch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Nach geltendem Recht kann ein Transgender-Mann nicht als Vater eines eigenen Kindes angesehen werden, da – außer bei der in Deutschland verbotenen Eizellspende – die genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Einbringung des Samens hergestellt wird sondern durch den Beitrag der Eizelle."
    18.Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass die Annahme der aus der Eizelle resultierenden Bestimmungsnatur der genetischen Abstammung im Widerspruch zu der in § 1591 BGB verankerten Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers stünde (vgl. Rn. 35 unten), wonach die Zuerkennung einer Rechtsstellung gerade nicht auf der genetischen Herkunft der Eizelle beruhen sollte. Sie kommt zu dem Schluss, dass ein Transgender-Mann, der ein Kind zur Welt gebracht hat, daher nur als Mutter angesehen werden könne. Sie wies darauf hin, dass man das Kind nur durch die Geburt mit einer Mutter mit einem Vater verbinden könne. Sie fügte hinzu, dass diese Bindung es auch einem alleinstehenden Transgender-Mann ermögliche, die ausschließliche elterliche Gewalt zu erlangen, aus der sich auch das Recht ergebe, den Vornamen des Kindes zu wählen.
    19.Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass eine andere Verbindung geeignet sei, die Grundrechte des Kindes zu verletzen. Einerseits stellte es fest, dass das Kind das Recht habe, seine biologische Abstammung zu erfahren, und dass dieses Recht, wenn es nicht impliziere, dass das Kind die Mitteilung solcher Elemente verlangen könne, dennoch einen Schutz vor der Vorratsdatenspeicherung durch die verfügbare Öffentlichkeit darstelle Informationsdienste. Das Bundesgericht stellte fest, dass dem Kind wesentliche Angaben zu seiner Abstammung, die im Geburtenregister erscheinen, verweigert würden, wenn das Familienstandsrecht keine eindeutigen Angaben mache oder wenn es nur einen Widerspruch zu den biologischen Tatsachen darstelle , auf welcher Zeugungsfunktion (Geburt oder Befruchtung) er die konkrete Eltern-Kind-Bindung aufbauen will.
    20.Der Bundesgerichtshof stellte hingegen fest, dass das Recht des Kindes auf Fürsorge und Erziehung durch beide Elternteile (§ 2 Abs. 1 TKG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 TKG) grundlegend sein könnte geschädigt werden, wenn ein Kind, das zunächst nur einem Elternteil rechtlich verbunden war, nicht die Möglichkeit hatte, eine rechtliche Bindung zum anderen Elternteil zu erlangen, der dann keine elterliche Verantwortung im Rechtssinne übernehmen konnte, um das Wohl und den Schutz des Kindes zu gewährleisten. Dies gelte für eine auf Adoption beruhende Eltern-Kind-Bindung und erst recht für eine Bindung, die auf biologischer Abstammung beruhen müsse. Der High Court kommt zu dem Schluss, dass, wenn der erste Beschwerdeführer als rechtmäßiger Vater des Kindes bestimmt würde, er die Feststellung seiner Abstammung in Bezug auf seinen Elternteil, den Samenspender, zu dem er eine soziale Bindung hätte, nicht nur auf der Grundlage des Unzumutbaren erwirken könnte Voraussetzung, zunächst ein Verfahren zur Anfechtung der konkurrierenden Vaterschaft des ihm bislang allein zugerechneten Elternteils einzuleiten.
    21.Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass auch zu berücksichtigen sei, dass die hergestellte Verbindung mit der Funktion der biologischen Zeugung für das Kind eine rechtlich stabile Vater-Mutter-Bindung herstelle. Dies sei nicht der Fall, wenn im Personenstandsregister die Verbindung mit dem dem betreffenden Elternteil zugeschriebenen Geschlecht hergestellt würde, da nicht nur theoretisch die Möglichkeit besteht, die Anerkennung des Geschlechts, dem der betreffende Elternteil zugeordnet ist, im Personenstandsregister aufzuheben Eltern fühlten sich dazugehörig. Das OLG stellte hierzu fest, dass nach den Feststellungen des Landgerichts allein in der Stadt Berlin zwischen 2011 und 2013 zehn Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten.
    22.Darüber hinaus stellte der Bundesgerichtshof keine Diskriminierung des ersten Beschwerdeführers fest. Es stellte fest, dass das Recht auf Gleichbehandlung der rechtlichen Berücksichtigung erheblicher biologischer Unterschiede bei der Feststellung der Eltern-Kind-Beziehung in Abstammungssachen nicht entgegenstehe. Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass sich der erste Beschwerdeführer auf rechtlicher Ebene von anderen Personen männlichen Geschlechts durch seine tatsächliche biologische Fähigkeit, ein Kind zu empfangen und zu gebären, unterscheide. Dies rechtfertigte es seiner Ansicht nach, den ersten Beschwerdeführer in Bezug auf seine Stellung gegenüber einem von ihm zur Welt gebrachten Kind anders zu behandeln als andere Männer, die diese Eigenschaft nicht hätten.
    23.Der Bundesgerichtshof stellte weiter fest, dass die Tragweite des Schutzrechts der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG nicht berührt sei, da dies durch das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern innerhalb einer Familie der Fall sei nicht von der Zuerkennung der Rechtsstellung durch das Abstammungsrecht abhängen.
    24.Der Bundesgerichtshof stellte weiter fest, dass die Eingabe der angeordneten Daten das Recht des Erstbeschwerdeführers auf Informationsfreiheit, das insbesondere im Bereich der Transsexualität von besonderer Bedeutung sei, nicht verletze Sex war eine Angelegenheit der Intimsphäre einer Person. Sie erläuterte, dass es durchaus angebracht sei, eine Änderung des Vornamens oder des Geschlechts nicht unnötig offen zu legen, um einer Unverständnis- oder Diskriminierungsreaktion Dritter vorzubeugen und den Betroffenen die Zugehörigkeit zum neuen Geschlecht zu erleichtern. Das Recht, den früheren Vornamen oder das frühere Geschlecht nicht preisgeben zu müssen, sei nicht uneingeschränkt gewährleistet, so das OLG. Für sie sah § 5 Abs. 1 TSG (Rdnr. 40) zu Recht vor, dass frühere Vornamen oder Geschlechtsumwandlungen nur mitgeteilt werden dürfen, wenn besondere Gründe des Allgemeininteresses erforderlich sind oder ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
    25.Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Führung von Personenstandsregistern dazu dient, den Personenstand einer Person urkundlich nachzuweisen. Es wies darauf hin, dass nur Eintragungen in Personenstandsregister und aus diesen Registern entnommene Urkunden Personenstandsdaten beglaubigen könnten und dass anderen Registern diese Beweisfunktion entzogen sei, selbst wenn öffentliche Urkunden mit personenbezogenen Daten entnommen werden könnten. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass der Personenstand die Daten über die Geburt einer natürlichen Person und alle damit zusammenhängenden Tatsachen umfasst, die in den Bereich des Familienrechts fallen (familienrechtliche Tatsachen), insbesondere die Identität der Mutter und des Vaters des Kindes.
    26.Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass das schutzwürdige Interesse an der Vollständigkeit und Genauigkeit der mit einer besonderen Beweisfunktion ausgestatteten Daten der Personenstandsregister überwiege gegenüber dem Interesse des Erstantragstellers, sich diesem nicht auszusetzen die Gefahr, dass seine Transsexualität durch die Angaben im Personenstandsregister über sein Kind aufgedeckt wird. Sie stellte fest, dass die Vorschriften über die Verwendung des Personenstandsregisters dieses Risiko in vielerlei Hinsicht mindern. Es wies zunächst darauf hin, dass der Kreis der Personen, die zur Einsichtnahme in das Geburtenregister oder zur Anforderung von Geburtsurkunden befugt sind, gemäß § 62 § 1 des Personenstandsgesetzes begrenzt sei (siehe unten Rn. 51). betroffene natürliche Person sowie deren Ehepartner, seine Vorfahren und seine Nachkommen. Es stellte insoweit fest, dass sich diese Personen angesichts der familiären Nähe wahrscheinlich der Transsexualität ihres Angehörigen bewusst waren, sofern zutreffend. Es präzisierte, dass die anderen Personen hingegen ein berechtigtes Interesse geltend machen müssen, um das Register einsehen oder ein Dokument erhalten zu können. Es stellte ferner fest, dass der Transgender-Elternteil nach § 64 des Personenstandsgesetzes (siehe Ziffer 53 unten) die Möglichkeit habe, einen Sperrvermerk zu beantragen, solange er berechtigt sei, als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Kindes aufzutreten.
    27.Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die Gefahr der Offenlegung der Transsexualität nur dann eintreten dürfte, wenn der transsexuelle Elternteil selbst aufgefordert werde, eine Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen. Sie fügte jedoch hinzu, dass für den Fall, dass nur die Geburt nachgewiesen werden müsse, der transsexuelle Elternteil gemäß Art. 59 § 1 Abs. 1 eine Geburtsurkunde verlangen könne, die die Daten der Eltern nicht enthalte 4 und § 2 des Personenstandsgesetzes – Absatz 50 unten). Der High Court wies insoweit darauf hin, dass gerade diese Möglichkeit durch die Reform des Personenstandsrechts im Hinblick auf das in Art. 5 Abs. 1 TSG verankerte Weitergabeverbot geschaffen worden sei (oben Rn. 40). unter).
    28.Der Bundesgerichtshof vertrat auch die Auffassung, dass, ohne dass dies im vorliegenden Fall entscheidend wäre, die Verwendung einer Geburtsurkunde, in der der Erstantragsteller als „Vater“ oder als „neutraler Elternteil“ (wie vom Auch das Landgericht Münster in seiner Entscheidung vom 4. Januar 2016 – Rn. 60-61 unten) konnte die Offenlegung seiner Transsexualität nicht verhindern. Es wies darauf hin, dass es tatsächlich nicht möglich sei, eine Geburtsurkunde auszustellen, in der nur einer von ihnen erwähnt werde, wenn beide Elternteile im Geburtsregister eingetragen seien. Sie kommt zu dem Schluss, dass eine Geburtsurkunde, in der lediglich eine männliche Person als alleiniger Elternteil eines in Deutschland geborenen Kindes aufgeführt wird, zwangsläufig zu Spekulationen darüber führen würde, warum die Person, die das Kind geboren hat, nicht erwähnt wird, und zu der wahrscheinlichen, wenn nicht offensichtlich, Schlussfolgerung, dass der in der Geburtsurkunde angegebene Elternteil eine Transgender-Person ist.
    29.Hinsichtlich der Nennung der früheren Vornamen des Erstbeschwerdeführers führte der Bundesgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung des Geburtenregisters lediglich die Bescheinigung der richtigen Kind-Eltern-Verbindung erfordere. Sollte der Erstantragsteller daher als „Mutter“ des Kindes eingetragen werden, so hat für den OLG die Aufnahme seiner ehemaligen weiblichen Vornamen im Hinblick auf das im Grundrecht verankerte Weitergabeverbot keine eigenständige Bedeutung mehr. Der Bundesgerichtshof erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass § 5 Abs. 3 TSG (dazu unten Rn. 40) einem Kind ermöglichen sollte, seine Herkunft anhand der im Geburtsregister oder in der Geburtsurkunde eingetragenen Daten nachträglich festzustellen , ohne dass diese Informationen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität eines seiner Elternteile geben würden. Damit habe der Gesetzgeber in den Augen des High Court ein legitimes Ziel im Interesse der Kinder verfolgt.
    30.Schließlich hat der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Frage aus der Perspektive der durch die Konvention garantierten Rechte festgestellt, dass Deutschland, indem es die Verbindung eines von einer transsexuellen Person geborenen oder gezeugten Kindes nach einer legalen Geschlechtsumwandlung auf die Fortpflanzungsfunktion und nicht das neue Geschlecht dieses Elternteils, die Grenzen des weiten Ermessensspielraums nicht überschritten hatte, den der Gerichtshof den Staaten bei der Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen privaten Interessen und widersprüchlichen öffentlichen Rechten oder bei der Beilegung von Konflikten zwischen divergierenden Rechten, die durch sie geschützt werden, zuerkannt hat Das Treffen. Sie wies auf das Fehlen einer einheitlichen Vorgehensweise in der Angelegenheit in den europäischen Ländern hin und betonte, dass die diesbezüglichen Regelungen des deutschen Rechts dem Allgemeininteresse an der Kohärenz der nationalen Rechtsordnung und dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen gebührend Rechnung tragen Herkunft.
    31.Der Bundesgerichtshof fügte hinzu, dass, soweit sich die Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Stockholmer Verwaltungsgerichtshofs berufen hätten, darauf hinzuweisen sei, dass eines der Elemente, auf denen diese Entscheidung beruhte, das Fehlen einer ausdrücklichen schwedischen Regelung war Gesetz, das es ermöglicht hätte, Bindungskonflikte im Personenstand bei einer Diskrepanz zwischen dem biologischen Geschlecht und dem den Eltern zugeschriebenen rechtlichen Geschlecht beizulegen.
    32.Am 8. November 2017 wies der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführer zurück. Es erklärte, dass es unter Berücksichtigung seiner Schlussfolgerungen zum Wohl des Kindes bei der Eintragung seiner Geburt eindeutig keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung seiner Grundrechte gefunden habe.
    33.Am 19. Oktober 2017 legten die Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen die sie betreffenden Entscheidungen und mittelbar gegen die §§ 5 § 3, 7 § 1, 10 § 2, 11 § 1 TSG ein (Abs 40-43 unten) und §§ 1591 BGB und 1592 BGB (Absätze 35 und 36 unten).
    34.Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. Mai 2018 entschieden, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht zuzulassen, ohne seine Entscheidung zu begründen (1 BvR 2831/17).
    DER RELEVANTE RECHTSRAHMEN UND DIE PRAXIS
    I. Nationales Recht und Praxis
    A. Das Bürgerliche Gesetzbuch
    35.§ 1591 BGB sieht vor, dass die Frau, die ein Kind geboren hat, dessen Mutter ist.
    36.§ 1592 BGB bestimmt, dass der Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
    B. Das Gesetz über den Namen und das Geschlecht von Transgender-Personen
    37.Das Gesetz über den Namen und das Geschlecht transsexueller Personen (Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen – Transsexuallengesetz, „TSG-Gesetz“) vom 10. September 1980, das am 1. Januar in Kraft getreten ist , 1981, regelt insbesondere die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung und die Frage des Vornamens einer transsexuellen Person.
    38.§ 1 TSG sieht vor, dass auf Antrag einer Person vom Richter der Vorname geändert werden muss, wenn sie aufgrund ihrer „transsexuellen Prägung“ kein Zugehörigkeitsgefühl mehr hat Geschlecht, das ihm von Geburt an zugewiesen wurde, sondern dem anderen Geschlecht zugeordnet ist und sich für mindestens drei Jahre unter Druck gesetzt fühlt, seine Lebensweise an seinen Vorstellungen auszurichten, und wenn sich sein Zugehörigkeitsgefühl zum anderen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
    39.Gemäß § 4 Abs. 3 TSG-Gesetz darf der Richter einem Antrag nach § 1 nur nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten stattgeben. Die Gutachterinnen und Gutachter müssen insbesondere der Frage nachgehen, ob sich das Zugehörigkeitsgefühl des Betroffenen nach medizinischen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
    40.§ 5 des TSG-Gesetzes mit der Überschrift „Weitergabeverbot“ lautet wie folgt:

    „1) Ist die Entscheidung, durch die die Vornamen der betroffenen Person geändert worden sind, rechtskräftig geworden, so ist es ohne besondere Gründe verboten, die vor der Entscheidung getragenen Vornamen ohne Zustimmung der betroffenen Person bekannt zu geben oder zu erheben aus Gründen des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein nachgewiesenes berechtigtes Interesse besteht (...)

    (3) Die Geburtsurkunde eines leiblichen Kindes des Betroffenen oder eines Kindes, das der Betroffene adoptiert hat, bevor die Entscheidung nach § 1 rechtskräftig geworden ist, muss die Vornamen des Betroffenen enthalten bevor die in Artikel 1 genannte Entscheidung rechtskräftig wurde."
    41.Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes besagt, dass der Richter die Entscheidung, aufgrund derer die Vornamen der betroffenen Person geändert wurden, aufheben muss, wenn er dies beantragt und wenn er sich wieder dem ihm bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht zugehörig fühlt.
    42.Artikel 10 mit der Überschrift „Wirkungen der Entscheidung“ lautet wie folgt:

    „1) Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, aufgrund derer die betreffende Person als dem anderen Geschlecht zugehörig angesehen wird, gelten die mit dem Geschlecht verbundenen Rechte und Pflichten entsprechend dem neuen Geschlecht, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

    2) § 5 gilt entsprechend."
    43.§ 11 TSG-Gesetz mit der Überschrift „Eltern-Kind-Beziehung“ lautet wie folgt:

    „Die Entscheidung, aufgrund derer der Betroffene als dem ihm bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht entgegengesetzt zu betrachten ist, ändert nichts an der Rechtsbeziehung zwischen dem Betroffenen und seinen Eltern einerseits und zwischen dem Betroffenen und seine Kinder andererseits; bei adoptierten Kindern [gilt diese Bestimmung] nur, soweit sie adoptiert wurden, bevor die Entscheidung [über die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung] rechtskräftig wurde ..."
    44.Aus den travaux préparatoires des TSG-Gesetzes (BT‑DrS 8/2947) geht hervor, dass Artikel 11 zunächst nur für Kinder galt, die gezeugt oder adoptiert wurden, bevor die Entscheidung über die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung Rechtskraft erlangt hatte. Der Zweite Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfahren diesbezüglich Bedenken geäußert, dass es nach den vorliegenden medizinischen Erkenntnissen nicht ausgeschlossen sei, dass Personen, die als zeugungsunfähig gelten, insbesondere Frauen, die sich einer Operation unterzogen haben ihre Geschlechtsmerkmale zu verändern, dennoch schwanger werden oder ein Kind gebären können. Aufgrund dieser Bedenken hat die Bundesregierung § 11 geändert und die vom Gesetzgeber schließlich übernommene und noch immer gültige Fassung vorgeschlagen.
    C. Personenstandsrecht
    45.§ 1 Abs. 1 PStG (des Gesetzes vom 19. Februar 2007 über den Personenstand (Personenstandsgesetz)) definiert den Personenstand im Sinne dieses Gesetzes als die Stellung einer Person in der Rechtsordnung, die sich aus Elementen des Familienrechts, einschließlich des Familienrechts, ergibt Name. Zum Personenstand gehören Daten zu Geburt, Heirat, Standesvertragsbegründung und Tod sowie familien- und namensrechtliche Tatsachen.
    46.§ 5 Abs. 2 und 3 PStG (Personenstandsgesetz) sieht vor, dass Folgeurkundungen Eintragungen sind, die Beglaubigungen verändern, während Hinweise die Verbindung zwischen den verschiedenen Beglaubigungen herstellen, die die Person, ihren Ehegatten betreffen , Partner, Eltern oder Kinder.
    47.§ 21 Abs. 1 PStG (des Gesetzes) besagt, dass das Geburtenregister die Vor- und Nachnamen des Kindes, Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt, das Geschlecht des Kindes, die Nachnamen und Vornamen der Eltern, deren Geburtsregister enthält Geschlecht sowie auf Antrag eines Elternteils dessen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
    48.§ 54 PStG besagt, dass die Beglaubigungen in den Personenstandsregistern die Eheschließung, die Begründung eines Zivilvertrags, die Geburt, den Tod und die damit zusammenhängenden Einzelheiten sowie andere Angaben zum Familienstand der betreffenden Person belegen . Die Indizien haben diese Beweiskraft nicht. § 54 Abs. 2 PStG bestimmt, dass Personenstandsurkunden im Sinne von § 55 PStG dieselbe Beweiskraft haben wie Beglaubigungen in Personenstandsregistern.
    49.§ 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG besagt, dass das Zivilstandsamt die Geburtsurkunde aus dem Geburtenregister ausstellt.
    50.§ 59 PStG mit der Überschrift „Geburtsurkunde“ lautet wie folgt:
    „1) Die Geburtsurkunde enthält:
    1. den Vor- und Nachnamen des Kindes;
    2. das Geschlecht des Kindes;
    3. Geburtsort und -tag;
    4. die Namen und Vornamen der Eltern des Kindes;
    5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, wenn sich die Zugehörigkeit aus den Registereintragungen ergibt.
    2) Auf Antrag sind die Angaben nach Abs. 2, 4 und 5 des ersten Absatzes in der Geburtsurkunde wegzulassen."
    51.§ 62 PStG weist insbesondere darauf hin, dass die Personen, die auf Antrag eine Personenstandsurkunde erhalten können, folgende Personen sind: die von der Urkunde betroffene Person, ihr Ehegatte, ihr [eingetragener] Partner, ihre Vorfahren und ihre Nachkommen. Andere Personen dürfen Auskunft über den Personenstand einer Person nur unter der Voraussetzung der Geltendmachung eines berechtigten Interesses erhalten.
    52.§ 63 Abs. 2 PStG sieht vor, dass, wenn die Vornamen einer Person in Anwendung des TSG-Gesetzes geändert wurden oder wenn festgestellt wurde, dass diese Person nicht dem ihr bei der Geburt zugeschriebenen Geschlecht angehört, an Abweichend von § 62 PStG darf die Geburtsurkunde nur der betroffenen Person oder ihrem Ehegatten oder Lebenspartner ausgestellt werden. Diese Beschränkungen enden mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Abs. 1 TSG (vgl. oben Nr. 40) allein oder in Verbindung mit § 10 Abs. 2 TSG (vgl. oben Nr. 42) bleibt gültig.
    53.§ 64 PStG sieht insbesondere die Möglichkeit zur Eintragung einer Sperrerklärung vor, wenn die Ausstellung eines Personenstandsdokuments oder die Bewilligung des Zugangs zu einem Personenstandsdokument das Leben, die Gesundheit, die persönliche Freiheit oder andere ähnliche schutzwürdige Interessen zu gefährden droht eine Person.
    D. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
    54.Mit Urteil vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) hat das Bundesverfassungsgericht Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG in seinem Urteil vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) für verfassungswidrig erklärt, da er die Verpflichtung zur einer transsexuellen Person, sich einer dauerhaften Sterilisationsoperation zu unterziehen. Er war insbesondere der Ansicht, dass diese Verpflichtung die transsexuelle Person einer Zwangssituation aussetze, da diese sich entscheiden müsse, einerseits die Operation abzulehnen und auf die rechtliche Anerkennung ihrer Geschlechtsumwandlung zu verzichten oder andererseits die Operation zu akzeptieren und ihre enormen Folgen für den Körper und das Selbstbild. In beiden Fällen liege eine Verletzung der Grundrechte in Bezug auf die körperliche und seelische Unversehrtheit der betroffenen Person vor.
    55.Das Bundesverfassungsgericht führte weiter aus:

    „Die angegebenen Gründe rechtfertigen diese schwerwiegenden und unvermeidlichen Grundrechtsverletzungen nicht. Allerdings verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel, indem er die Anerkennung des Wechsels des rechtlichen Geschlechts an die Bedingung der dauernden Zeugungsfähigkeit knüpft und ausschließt, dass Personen männlichen rechtlichen Geschlechts ein Kind gebären können und Personen weiblichen legales Geschlecht könnte es sich vorstellen, denn das würde dem Geschlechterverständnis widersprechen und wichtige Konsequenzen für die Rechtsordnung haben.

    Diese Situationen können zwar eintreten, wenn die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung nicht mehr der Bedingung der dauernden Fortpflanzungsfähigkeit untergeordnet wird. Bei Transgender-Männern wird dies selten passieren, da diese Menschen überwiegend heterosexuell sind. Bei Transgender-Frauen mit homosexueller Orientierung ... hingegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Kinder zeugen, wenn sie rechtlich als weiblichen Geschlechts anerkannt sind. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass eine Hormonbehandlung, die oft im Rahmen von Therapien für transsexuelle Menschen eingesetzt wird, zumindest eine vorübergehende Unfähigkeit zur Fortpflanzung bewirkt. Darüber hinaus kann angesichts der Fortschritte auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin selbst bei Aufrechterhaltung des Zustands der dauerhaften Zeugungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Transgender-Frau, die sich einer Sterilisationsoperation unterzogen und als gehörige Frau anerkannt wurde, später schwanger wird ein Kind, das gefrorenes Sperma verwendet, wie der Fall zeigt, der vom Oberlandesgericht Köln entschieden wurde (Beschluss vom 30. November 2009, 16 Wx 94/09 [siehe Rdnr. 59 unten]).

    Solche Situationen der Diskrepanz zwischen der Zuschreibung des rechtlichen Geschlechts und der Rolle der Person bei der Geburt eines Kindes (Schwangerschaft, Befruchtung), die angesichts der geringen Zahl transsexueller Menschen nicht oft vorkommen werden, betreffen vor allem die Bindung von Kindern an den Vater und Mutter. Das berechtigte Anliegen [des Gesetzgebers] ist es, Kinder rechtlich an ihre leiblichen Eltern zu binden, damit ihre Abstammung, wenn sie ihrer leiblichen Empfängnis widerspricht, nicht an zwei Mütter oder zwei rechtliche Väter gebunden ist."
    56.Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Bindung eines Kindes an einen Vater und eine Mutter, die eindeutig sind und den biologischen Verhältnissen entsprechen, bereits gesetzlich vorgesehen ist. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 8 und 10 des TSG-Gesetzes (siehe oben Rn. 40 und 42) stellte es somit fest, dass gewährleistet sei, dass die betroffenen Kinder immer einen Vater und eine Mutter behielten, die ihnen sogar zugerechnet würden wenn ein Elternteil das Geschlecht geändert hat. Das OLG kam zu dem Schluss, dass bei einer Abwägung einerseits der Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Zeugungsunfähigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung festzulegen, und andererseits der schwerwiegenden Verstöße der Rechte transsexueller Menschen, die sich aus der Verpflichtung ergeben, sich einer medizinisch nicht indizierten Operation zu unterziehen, zumal, so das Bundesverfassungsgericht, bei Transgender-Frauen häufig bereits eine Hormonbehandlung zu einer Zeugungsunfähigkeit führe, das Recht der transsexuellen Person auf Sexualität Selbstbestimmung hatte mehr Gewicht. Sie präzisierte:

    „Dies gilt umso mehr, als es rechtliche Möglichkeiten gibt, sicherzustellen, dass Kinder, von denen ein Elternteil transsexuell ist, dennoch die Bindung zu Vater und Mutter bewahren."
    57.Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) die Unmöglichkeit für Personen, die sich nicht dazugehörig fühlen, mit den Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG für unvereinbar erklärt keinem Geschlecht unter einem anderen Geschlecht als „weiblich“ oder „männlich“ eingetragen zu werden, und forderte den Gesetzgeber auf, eine solche Möglichkeit bis spätestens 31.12.2018 vorzusehen. Insbesondere entspräche die Möglichkeit, das Geschlecht im Geburtenregister nicht anzugeben, keiner Anerkennung der wahrgenommenen Sexualität der betroffenen Personen, sondern erwecke vielmehr den Eindruck, dass das Geschlecht der Person noch nicht geklärt sei bzw. die Erwähnung des Geschlechts war vergessen worden. Der OLG stellte fest, dass diese Registrierung nur deshalb für die Geschlechtsidentität der betroffenen Person von Bedeutung sei, weil das Personenstandsrecht die Angabe des Geschlechts einer Person verlange. Tatsächlich hatte der Gesetzgeber trotz mehrerer Reformen des Personenstandssystems die Verpflichtung beibehalten, das Geschlecht einer Person im Personenstand anzugeben. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Grundgesetz der Anerkennung einer anderen Geschlechtsidentität als weiblich oder männlich nicht entgegenstehe und insbesondere die Angabe des Geschlechts nicht zum Personenstand verlange und dem Gesetzgeber erlaubte, hierauf zu verzichten Erwähnung im Personenstand.
    58.Am 22. Dezember 2018 ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18. Dezember 2018 in Kraft getreten Kraft). Das Gesetz änderte unter anderem § 22 Abs. 3 PStG (des Personenstandsgesetzes), der nun vorsieht, dass, wenn ein Kind weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzurechnen ist, das entsprechende Kästchen im Geburtenregister freigelassen oder enthalten werden kann die Erwähnung „Sonstiges“.
    E. Rechtsprechung der Zivilgerichte
    59.Eine der ersten Gerichtsentscheidungen zur Eintragung des Elternstandes einer transsexuellen Person in das Geburtenbuch erging vom Oberlandesgericht Köln am 30. November 2009 (16 Wx 94/09). Diese hatte über die Gültigkeit der Vaterschaftsanerkennung einer Transgender-Frau in Bezug auf die Zwillinge zu entscheiden, die ihre Lebensgefährtin (in einer eingetragenen Partnerschaft mit ihr) geboren hatte. Vor seiner Geschlechtsumwandlung ließ der Transsexuelle sein Sperma einfrieren, mit dem seine Partnerin anschließend im Ausland besamt worden war. Das Berufungsgericht entschied, dass die transsexuelle Person, die die Vaterschaft anerkannt hatte, als Vater der Kinder anzusehen sei und dass ihr ursprünglicher Vorname im Geburtenregister erscheinen sollte. Insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anerkennung ihrer Vaterschaft nicht mehr männlich war, änderte nichts an der Situation. In Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren stellte es fest, dass der Gesetzgeber klargestellt habe, dass alle unehelichen Kinder in den Anwendungsbereich von § 11 des TSG-Gesetzes fielen (siehe oben Rn. 43). Es kommt zu dem Schluss, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht nur gültig war und die Antragstellerin daher als Vater der Kinder in das Geburtenregister eingetragen werden sollte, sondern auch, dass sie mit ihrem ursprünglichen Vornamen gemäß § 10 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 des TSG-Gesetzes (siehe oben Rn. 42 und 40). Für das Berufungsgericht garantierten diese Bestimmungen, dass auf der Geburtsurkunde der Kinder die Eltern mit ihrem Vornamen erscheinen, der dem im Gesetz angegebenen Geschlecht entspricht, wodurch eine unerwartete Offenlegung der Transsexualität des transsexuellen Elternteils verhindert und damit angestrebt wurde zum Schutz der berechtigten Interessen von Kindern und letztlich auch der Transgender-Person.
    60.In einem Beschluss vom 4. Januar 2016 (22 III 12/15) erinnerte das Landgericht Münster daran, dass die Person, die ein Kind zur Welt bringt, die Mutter des Kindes ist, auch wenn die Zugehörigkeit dieser Person zu ihrem neuen Mann Das Geschlecht wurde vor der Geburt des Kindes erkannt. Er fügte hinzu, dass die Vornamen, die diese Person vor ihrer Geschlechtsumwandlung hatte, in das Geburtenregister eingetragen werden sollten. Es reiche jedoch aus, diese Vornamen im Hinweisteil des Geburtenregisters anzugeben, während im mittleren Teil des Registers die aktuellen Vornamen des transgender Elternteils erscheinen würden. So, so führte das Gericht aus, gebe die Geburtsurkunde des Kindes im Sinne des § 59 PStG (Personenstandsgesetz) (siehe oben Rdnr. 50) die Identität der Eltern an, die durch die zum Zeitpunkt der Geburt geführten Vornamen bezeichnet würden Geburt des Kindes, ohne dass die alten Vornamen erscheinen.
    61.Das Gericht stellte hierzu fest, dass § 5 Abs. 3 TSG-Gesetz (siehe oben Rn. 40) verfassungsrechtlich unter Berücksichtigung des Verbots der Offenlegung der sexuellen Orientierung einer Person und der Klarheit der Abstammung auszulegen sei (Abstammungsklarheit). Es genüge daher, dass die früheren Vornamen des transsexuellen Elternteils im Geburtenregister als Zusatzinformation und nicht als aktuelle Vornamen aufscheinen. Das Gericht ergänzte, § 5 Abs. 3 TSG verlange nicht, dass die früheren Vornamen auch in der Geburtsurkunde aufscheinen. Die Eintragung der aktuellen Vornamen eines Transgender-Elternteils und die Verwendung des neutralen Begriffs „Eltern“ erfüllten laut Gericht das Offenbarungsverbot. Eine Angabe des Geschlechts der Eltern in der Geburtsurkunde sei seiner Ansicht nach nicht erforderlich, da das Kind das Geburtenregister konsultieren könne, um Informationen über seine Abstammung zu erhalten.
    62.In einem Urteil vom 14. Februar 2019 (1 W 102/18) hat das Kammergericht Berlin über die Situation einer weiblich geborenen transsexuellen Person geurteilt, die nach Annahme männlicher Vornamen ohne Geschlechtsänderung ein gezeugtes Kind zur Welt gebracht hatte mit ihrem Ehemann und hatte die Eintragung ihres aktuellen Vornamens in das Geburtenregister und hilfsweise die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragt, auf der sie und ihr Ehemann als "Eltern" erscheinen würden . Das Kammergericht wies insbesondere darauf hin, dass § 5 Abs. 3 TSG das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Kindern schützen solle. Nach Ansicht des Berufungsgerichts musste vermieden werden, dass die Kinder zur Vorlage von Geburtsurkunden gezwungen würden, die auf die Transsexualität eines Elternteils schließen ließen oder Vermutungen in diesem Sinne aufkommen ließen. Eine Geburtsurkunde mit den männlichen Vornamen der Mutter erfülle diesen Zweck seiner Ansicht nach nicht, auch wenn die betreffende Person dort nicht als Mutter, sondern ebenso wie ihr Ehemann als „Verwandte“ auftrete.
    63.Das Oberlandesgericht räumte ein, dass das Interesse des Kindes und darüber hinaus der Eltern an der Geheimhaltung der Transsexualität des Beschwerdeführers nicht wirksam geschützt werden könne, wenn die Verbindung zu einem der Elternteile durch eine Geburtsurkunde nachgewiesen werden müsse bei denen die Daten nicht mit denen in den Ausweisdokumenten des betroffenen Elternteils übereinstimmten. In solchen Situationen, die im Übrigen nur selten und nur in den ersten Lebensjahren vorkämen, könne jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts kein vollständiger Schutz des betreffenden Interesses durch eine Eintragung wie z die von der interessierten Partei angefordert wird. Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass der Gesetzgeber diesen Konflikt zwischen den Grundrechten des transsexuellen Elternteils und denen des Kindes dadurch gelöst habe, dass er die Eintragung des früheren Vornamens des Elternteils vorsehe und gleichzeitig die Verwendung des Geburtenregisters und einer Geburtsurkunde unterstelle die in §§ 59 Abs. 2 PStG und 64 PStG (Personenstandsgesetz) vorgesehenen Schutzmechanismen (siehe oben Rn. 50 und 53).
    64.Mit Urteil vom 26. Januar 2022 hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Es bestätigte sein Urteil vom 6. September 2017 (siehe oben, Rn. 11-31) und präzisierte, dass seine Feststellungen umso mehr auf den bei ihm anhängigen Fall zuträfen, da die Mutter im vorliegenden Fall nicht das Geschlecht, sondern nur den Vornamen geändert habe.
    II. Internationales Recht und Praxis
    A. Im Rahmen des Europarates
    65.Am 10. Oktober 2018 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarates die Resolution 2239(2018) mit dem Titel „Privat- und Familienleben: Gleichstellung ungeachtet der sexuellen Orientierung erreichen“. Insbesondere fordert diese Entschließung die Staaten auf sicherzustellen, dass die Geschlechtsidentität von Transgender-Eltern in den Geburtsurkunden ihrer Kinder korrekt eingetragen wird (Punkt 4.6).
    B. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes
    66.Die einschlägigen Bestimmungen des am 20. November 1989 in New York geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes lauten wie folgt:
    Art. 3
    „1. Bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, sei es durch öffentliche oder private Sozialhilfeeinrichtungen, Gerichte, Verwaltungsbehörden oder gesetzgebende Körperschaften, muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
    2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer gesetzlich für ihn verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewähren, die für sein Wohlergehen erforderlich sind, und treffen zu diesem Zweck alles Erforderliche gesetzgeberische und administrative Maßnahmen. (...) »
    Art. 7
    „1. Das Kind ist unmittelbar nach der Geburt zu registrieren und hat von Geburt an das Recht auf einen Namen, das Recht auf Erwerb einer Staatsangehörigkeit und, soweit möglich, das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen erzogen zu werden (...)"
    Art. 8
    „1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes auf Wahrung seiner Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner familiären Beziehungen, wie gesetzlich anerkannt, ohne rechtswidrige Eingriffe zu achten.
    2. Werden einem Kind einige oder alle Bestandteile seiner Identität rechtswidrig entzogen, so gewähren ihm die Vertragsstaaten angemessene Hilfe und Schutz, damit seine Identität so schnell wie möglich wiederhergestellt werden kann."
    67.In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 vom 29. Mai 2013 zum Recht des Kindes auf vorrangige Berücksichtigung seines Wohls (Titel „Das Wohl des Kindes“ im Kapitel „Die rechtliche Analyse von Absatz 1 von Artikel 3“), erwähnt der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes folgenden Punkt:

    „32. Der Begriff des Kindeswohls ist komplex und sein Inhalt muss von Fall zu Fall entschieden werden. (...) Es sollte von Fall zu Fall entsprechend der besonderen Situation des betroffenen Kindes oder der betroffenen Kinder, den Umständen, dem Kontext und den Bedürfnissen der Betroffenen angepasst und definiert werden. Bei Entscheidungen im Einzelfall ist das Kindeswohl unter Berücksichtigung der konkreten Situation des betroffenen Kindes zu beurteilen und zu bestimmen. Bei allgemeinen Entscheidungen – etwa vom Gesetzgeber – muss das Kindeswohl im Allgemeinen anhand der Situation der betroffenen Gruppe und/oder der Kinder im Allgemeinen beurteilt und bestimmt werden. (...) »
    C. Bericht des Sonderberichterstatters zum Recht auf Privatsphäre vom 24. März 2020 (43. Sitzung des Menschenrechtsrats – A/HRC/43/52)
    68.Die relevanten Teile dieses Berichts lauten in diesem Fall wie folgt:

    E. Kinder und Jugendliche
    "(...)
    34. Die Staaten sollten:
    (a) Geburtsurkunden von Geburt an ausstellen, auch für indigene und in Stämmen lebende Kinder, und auf diesem Dokument die Geschlechtsidentität angeben, mit der sich die Eltern identifizieren ...“
    F. Geschlechtsidentität und rechtliche Anerkennung

    „35. Staaten und nichtstaatliche Akteure sollten:
    a) Erleichterung der offiziellen Anerkennung der Identität, unabhängig vom Geschlecht, indem sichergestellt wird, dass:
    (...)
    (ii) Änderungen des Namens oder der Geschlechtsmarkierung werden nicht ohne die vorherige, freie und informierte Zustimmung der betroffenen Person offengelegt, außer wenn dies von der Justiz angeordnet wird;
    b) Schützen Sie die Daten von Personen, die ihr Geschlecht oder Geschlecht in offiziellen Aufzeichnungen geändert haben, indem Sie:
    (i) Geheimhaltung der Vorgeschichte von Geschlechts-, Geschlechts- oder Namensänderungen;
    (ii) Gewährleistung, dass Informationen zu Geschlechts-, Geschlechts- oder Namensänderungen nur dann aufgezeichnet und abgerufen werden, wenn die Vorgeschichte für die Entscheidungsfindung relevant ist (...)

    36. Staaten sollten:
    (...)
    (b) in Identitätsdokumente nur solche personenbezogenen Daten in Bezug auf Geschlecht und Geschlecht aufzunehmen, die relevant, angemessen und notwendig sind, um einen legitimen Zweck zu erreichen, wie gesetzlich vorgeschrieben ...
    e) Bieten Sie mehrere Auswahlmöglichkeiten für Geschlechtsmerkmale an und entfernen Sie sich gleichzeitig von der Angabe von Geschlecht und Geschlecht auf Ausweisdokumenten wie Geburtsurkunden, Personalausweisen, Pässen und Führerscheinen (...)“
    III. Elemente der Rechtsvergleichung
    A. Der Trans Rights Index von Transgender Europe
    69.Laut dem „Trans Rights Index“ für Europa und Zentralasien für 2021, veröffentlicht von der Nichtregierungsorganisation Transgender Europe, haben vier europäische Länder (Belgien, Malta, Slowenien und Schweden) in ihrer Rechtsordnung die Anerkennung der Elternschaft von Transgender-Menschen. Diese Zahl ist seit dem Index für das Jahr 2018 unverändert geblieben. Island reiht sich laut Index für 2022 in diese Ländergruppe ein.
    B. Jüngste Entscheidungen in anderen Ländern
    1. Frankreich
    70.Mit Urteil vom 16. September 2020 (ECLI:FR:CCAS:2020:C100519) bestätigte der französische Kassationsgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts Montpellier vom 14. November 2018, das den Antrag von a Transgender-Frau, die in der Geburtsurkunde ihres Kindes als Mutter aufgeführt werden wollte. Letzterer hatte sich nach der Änderung der Geschlechtsangabe in den Personenstandsurkunden mit seiner Frau mittels ihrer männlichen Gameten fortgezeugt. Der Kassationsgerichtshof stellte insbesondere fest, dass dem Betroffenen das Recht auf Anerkennung einer biologischen Abstammung mit dem Kind nicht vorenthalten wurde, sondern dies nur durch Rückgriff auf die Mittel der Feststellung der vorbehaltenen Abstammung zum Vater erfolgen konnte. Es fügte hinzu, dass die anwendbaren Bestimmungen des französischen Rechts einerseits dem Wohl des Kindes entsprächen, indem sie die Begründung einer Abstammungsbeziehung zu seinen Eltern, wesentliches Element seiner Identität, erlaubten und entsprachen an die Realität seiner Empfängnis- und Geburtsbedingungen, die ihm damit sein Recht auf Kenntnis seiner persönlichen Herkunft garantieren, und andererseits an dem, was sie dem nach der Änderung der Angabe des Geschlechts seiner Eltern geborenen Kind verliehen im Personenstand die gleiche Abstammung wie die seiner vor dieser Änderung geborenen Geschwister, wodurch eine Diskriminierung innerhalb der Geschwister vermieden wird, deren Mitglieder alle von zwei Müttern aufgezogen würden, während im Personenstand die Angabe einer väterlichen Abstammung enthalten ist gegenüber ihrem Elternteil, was im Übrigen in den ihnen übermittelten Auszügen aus Geburtsurkunden Dritten nicht offenbart wurde.
    71.Der Kassationsgerichtshof hingegen hob das Urteil des Berufungsgerichts von Montpellier insofern auf, als es darauf hinwies, dass die betreffende Person im Namen des Kindeswohls in der Geburtsurkunde als eingetragen werden sollte "biologischer Elternteil". Zu diesem Punkt wies der Kassationsgerichtshof darauf hin, dass es das französische Recht nicht erlaube, den Vater oder die Mutter des Kindes in Personenstandsurkunden als „leiblichen Elternteil“ zu bezeichnen.
    72.In einem Urteil vom 9. Februar 2022 entschied das Berufungsgericht von Toulouse, das als vorlegendes Gericht entschied, gerichtlich festzustellen, dass die mütterliche Abstammung nicht in der Schwangerschaft liegt, und ordnete die Eintragung der Transgender-Frau der mütterlichen Abstammung der Mutter in die Geburtsurkunde des Kindes an. Es stellte fest, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht länger aufrechterhalten werden könne, da sie die nicht schwangere Mutter dazu zwingen würde, ihre neue Geschlechtsidentität zu verleugnen, und gegen das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung ihres Privatlebens und auf geschlechtsspezifische Selbstbestimmung verstoßen würde und Art. 14 EMRK (der Konvention). Bei der Prüfung der Möglichkeit, eine Mutterschaftsanerkennung zu begründen, stellte sie fest, dass dies weder im Wege der Adoption erfolgen könne, weil die Leihmutter des Kindes dies verweigere, noch durch die freiwillige Anerkennung, die durch die rechtskräftige Autorität unmöglich gemacht worden sei Anlage zum Urteil des Kassationsgerichtshofs. Basierend auf dem Schweigen des Gesetzgebers zur Abstammung von Kindern, die nach der Änderung der Geschlechtsangabe im Personenstand im Gesetz vom 18 Bioethikgesetz vom 2. August 2021 (nach dem Urteil des Kassationshofs, das eine doppelte mütterliche Abstammung für weibliche Paare festlegte, die auf medizinisch unterstützte Fortpflanzung zurückgreifen), entschied das Berufungsgericht, dass unter Berücksichtigung der besten Interessen der Kindes und die Bedeutung, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der biologischen Dimension der Abstammung beimisst, und in Ermangelung eines Konflikts und Widerspruchs zwischen den Abstammungen der beiden leiblichen Eltern, die beide im Personenstand weiblich sind, eine mütterliche Abstammung festgestellt werden könnte durch Gerichtsverfahren (siehe C.V. und M.E.D. gegen Frankreich (Entschdg.), Nrn. 13948/21 und 14333/21, §§ 3-15, 30. Juni 2022).
    2. England und Wales
    73.Mit Urteil vom 29. April 2020 in der Rechtssache McConnell v. Der Generalkanzler für England und Wales ([2020] EWCA Civ 559), das Berufungsgericht für England und Wales, entschied, dass ein Transgender-Mann, der ein Kind geboren hatte, gezeugt (mit dem Samen eines Spenders) und nach seinem geboren wurde Geschlechtsumwandlung, in der Geburtsurkunde des Kindes als Mutter des Kindes eingetragen werden musste. Bei der Prüfung des Falls im Lichte der Konvention stellte der Court of Appeal insbesondere fest, dass diese Art der Aufnahme der betroffenen Person in die Geburtsurkunde dazu diente, die Rechte anderer, einschließlich derjenigen von Kindern, die von Transgender-Eltern geboren wurden, zu schützen und aufrechtzuerhalten eine klare und konsistente Methode zur Registrierung von Geburten. Sie war der Ansicht, dass die durch den Fall aufgeworfenen Fragen über den ihr vorliegenden Fall hinausgingen und allgemeiner Natur seien, da es nicht so sehr um die Frage gehe, ob es im Interesse des Kindes sei, dass die Person, die ich entbunden habe, im Geburtsurkunde, sondern um festzustellen, ob die Rechte von Kindern generell das Recht beinhalten zu erfahren, wer sie geboren hat und welchen Status diese Person hatte. Zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stellte das Oberlandesgericht unter anderem fest, dass nach dem Kindergesetz nur die Mutter automatisch die elterliche Sorge für das Kind von dessen Geburt an innehat, ohne dass es eines Registrierungsdokuments bedarf. Sie betonte, wie wichtig es sei, dass eine Person von Geburt an die elterliche Verantwortung für das Kind habe, um beispielsweise eine medizinische Behandlung zu genehmigen. Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Begründung auch auf die Feststellungen des Bundesgerichtshofs in dem zu den vorliegenden Anträgen ergangenen Urteil gestützt.
    74.Am 9. November 2020 lehnte der britische Supreme Court die Berufung gegen dieses Urteil mit der Begründung ab, dass der Antrag keine vertretbare Rechtsfrage aufwerfe (Mitteilung vom 16. November 2020).
    ORT
    I. VERBINDUNG VON ANWENDUNGEN
    75.Angesichts der Ähnlichkeit des Gegenstands der Beschwerden hält es der Gerichtshof für angebracht, sie zusammen in einem einzigen Urteil zu prüfen (Regel 42 § 1 der Verfahrensordnung).
    II. ÜBER DIE ANGEBLICHE VERLETZUNG VON ART. 8 EMRK DER ÜBEREINKOMMEN
    76.Die Beschwerdeführer rügten die Weigerung der deutschen Gerichte, den Antrag des ersten Beschwerdeführers auf Eintragung als Vater des zweiten Beschwerdeführers im Geburtenregister trotz seiner gerichtlich anerkannten Geschlechtsumwandlung vor der Empfängnis des Kindes sowie die Entscheidung dieser Gerichte abzulehnen die Eintragung des ersten Beschwerdeführers als Mutter des Kindes mit den Vornamen anzuordnen, die er vor seiner Geschlechtsumwandlung trug. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, dass sie sich durch die widersprüchlichen Eintragungen in den jeweiligen Registern der Gefahr aussetzen, Erklärungen abgeben zu müssen und damit zu enthüllen, dass der Erstantragsteller transgender ist. Sie beanstanden auch, dass der Bundesgerichtshof die Rechte des Zweitbeschwerdeführers nur als Einschränkung der vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Rechte ansah.
    77.Die Beschwerdeführer beanstandeten ferner, dass durch die Auflistung der ersten Beschwerdeführerin als „Mutter“ der zweiten Beschwerdeführerin die Realität ihrer familiären Bindungen, d. h. ihrer Vater-Sohn-Beziehung, seit dem betreffenden Geburtenregister nicht gewahrt sei der zweite Antragsteller erwähnt eine weibliche Person, die nicht existiert. Infolgedessen würde der erste Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben, nachzuweisen, dass er tatsächlich der Elternteil des zweiten Beschwerdeführers ist. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf Art. 8 EMRK (der Konvention), dessen relevanter Teil wie folgt lautet:
    „1. Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens ...
    2. Ein Eingriff durch eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts darf nur erfolgen, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgeschrieben ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist (...) zum Schutz der Rechte und Freiheiten von Anderen."
    A. Zur Zulässigkeit
    1. Vertretung des Erstantragstellers im Namen des Zweitantragstellers
    78.Der Gerichtshof stellt fest, dass der erste Beschwerdeführer die Beschwerde Nr. 54741/18 im Namen des zweiten Beschwerdeführers eingereicht hat. Es erinnert daran, dass zwischen einem Elternteil und seinem Kind widersprüchliche Interessen bestehen können, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines von einer Person im Namen einer anderen Person gestellten Antrags berücksichtigt werden müssen (Strand Lobben und andere gegen Norwegen [ GK], Nr. 37283/13, § 158, 10. September 2019).
    79.Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall der erste Beschwerdeführer die einzige Person ist, die die elterliche Sorge über den zweiten Beschwerdeführer hat, und dass weder die innerstaatlichen Gerichte noch die Regierung die Klagebefugnis des ersten Beschwerdeführers in dem Verfahren in Frage gestellt haben. Es ist daher der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, die Handlungsfähigkeit des ersten Beschwerdeführers im Namen des zweiten Beschwerdeführers in Frage zu stellen, sondern dass bei der Prüfung der Beschwerden des ersten Beschwerdeführers das Bestehen möglicher Interessenkonflikte zwischen den Beschwerdeführern geprüft werden muss Beschwerdeführer in seinem eigenen Namen und im Namen des zweiten Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK (der Konvention).
    2. Die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK (der Konvention)
    80.In den vorliegenden Fällen erhoben die Beschwerdeführer ihre Beschwerden nach Art. 8 EMRK (der Konvention), hauptsächlich in Bezug auf den Aspekt „Privatleben“, aber auch in Bezug auf den Aspekt „Familienleben“. Die Regierung bestreitet die Anwendung dieser Bestimmung nicht.
    81.In Bezug auf die Rügen des ersten Beschwerdeführers zum Recht auf Achtung des Privatlebens wiederholt der Gerichtshof, dass dieses Recht ein Recht auf Selbstbestimmung umfasst, von dem die Freiheit, die eigene Zugehörigkeit zu einem Geschlecht zu definieren, eines der wesentlichsten Elemente ist , sowie das Recht auf rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität (A.P., Garçon und Nicot gegen Frankreich, Nrn. 79885/12 und 2 andere, 52471/13 und 52596/13, §§ 93-94, 6. April 2017, und S.V. gegen Italien, Nr. 55216/08, §§ 55‑56, 11. Oktober 2018), das auch den Schutz einer Transgender-Person vor der unfreiwilligen Offenlegung ihrer Transgender-Eigenschaft beinhaltet (B. gegen Frankreich 13343/87, §§ 60 und 62, 25. März 1992; siehe auch Y. gegen Polen, Nr. 74131/14, § 78, 17. Februar 2022). In Bezug auf den zweiten Beschwerdeführer wiederholt der Gerichtshof, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die Freiheit beinhaltet, bestimmte Aspekte seines Privatlebens preiszugeben oder nicht (siehe mutatis mutandis, M.L. und W.W. gegen Deutschland, Nrn. 60798/10 und 65599/10, § 86, 28. Juni 2018, und X und andere gegen Russland, Nrn. 78042/16 und 66158/14, § 62, 14. Januar 2020).
    82.Soweit sich die Beschwerdeführer auch auf ihr Recht auf Achtung des Familienlebens beriefen, stellt der Gerichtshof fest, dass sie in einer Eltern-Kind-Beziehung zusammenleben und das Bestehen der familiären Bindung zwischen ihnen von der Deutschen nicht bestritten wird Behörden. Was die angeblichen Schwierigkeiten des ersten Beschwerdeführers betrifft, seine Verwandtschaft bei bestimmten Gelegenheiten nachzuweisen, wird der Gerichtshof dies bei der Prüfung der Frage berücksichtigen, ob eine Verletzung des Rechts des ersten Beschwerdeführers auf Achtung seines Lebens vorlag.
    83.Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall unter seinem Aspekt des „Privatlebens“ anwendbar ist.
    3. Andere Unzulässigkeitsgründe
    84.Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet oder aus einem anderen in Artikel 35 der Konvention genannten Grund unzulässig ist, und erklärt sie für zulässig.
    B. Im Hintergrund
    1. Thesen der Parteien
    a) Die Bewerber
    85.Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass in die Ausübung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens eingegriffen worden sei. Sie erläutern, dass, wenn der Erstantragsteller durch die Eintragung seiner Geschlechtsumwandlung in das ihn betreffende Personenstandsregister und durch das Offenbarungsverbot als Transgender-Person ausreichend geschützt sei, dies nicht für seinen Status gelte als Elternteil. Sie argumentieren, dass die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung des Erstantragstellers wirkungslos sei, wenn ihm von den Behörden das falsche Geschlecht zugewiesen werde, was jedes Mal Erklärungen bedürfe, wenn die Antragsteller die Geburtsurkunde des Zweitantragstellers vorlegen müssten, und die sie einer diskriminierenden oder erniedrigenden Behandlung aussetze, die der erste Beschwerdeführer versucht, sein Kind zu schonen. Der Beschwerdeführer zu 1 fügt hinzu, dass die Nennung seiner früheren weiblichen Vornamen im Geburtenbuch auch sein Recht auf einen Familiennamen verletzt habe.
    86.Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es ihre Entscheidung sei, ob und wann sie personenbezogene Daten zur Geschlechtsidentität des ersten Beschwerdeführers an Dritte weitergeben möchten. Sie fügen hinzu, dass sie häufig die Geburtsurkunde des zweiten Antragstellers vorlegen müssen – zum Beispiel bei der Krankenkasse, beim Jugendamt, im Kindergarten oder in der Schule, beim Elternwechsel, Arbeitgeber, bei der Eröffnung eines Bankkontos oder bei der Beantragung B. einen Reisepass oder Personalausweis für das Kind, bei Grenzkontrollen – und dass der Erstantragsteller seine Elterneigenschaft nicht nur dadurch nachweisen kann, dass er jedes Mal die Entscheidung des Bezirksgerichts über die Anerkennung seiner Geschlechtsumwandlung vorlegt.
    87.Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass das Recht des zweiten Beschwerdeführers, seine Herkunft zu kennen, die beanstandete Aufzeichnung nicht rechtfertigte. Sie weisen darauf hin, dass dieses Recht kein Recht auf erschöpfende Informationen verleihe, sondern nur die Verpflichtung des Staates impliziere, der betroffenen Person keine verfügbaren Informationen über ihre Abstammung vorzuenthalten. Sie stellen in diesem Zusammenhang fest, dass die Nennung des ersten Beschwerdeführers als Vater mit seinen aktuellen Vornamen es dem zweiten Beschwerdeführer ermöglichen würde, die erforderlichen Informationen über seine Eltern zu haben, während er gleichzeitig von einer rechtlichen Verbindung zu einer tatsächlich bestehenden Person, nämlich zu seiner, profitiert Vater. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Geburtsurkunde, wie sie im vorliegenden Fall erstellt wurde, es dem zweiten Beschwerdeführer nicht ermögliche, seine Abstammung ohne Erklärungen des ersten Beschwerdeführers zu verstehen.
    88.Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass es zur Wahrung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft ausreichen würde, wenn die deutschen Behörden den Namen der Person, die es geboren hat, mit seinen derzeitigen Vornamen in das erste eintragen Feld des Geburtsregisters, wie es die Regel ist, auch wenn es sich bei dieser Person um einen Mann handelt, und dass sie den Transgender-Charakter des Elternteils in einem diese betreffenden Register angeben, ohne diesen Punkt jedes Mal im Geburtsregister zu vermerken, wenn a Kind kommt auf die Welt. Sie schlagen auch eine andere Option vor, die darin bestehen würde, den ersten Beschwerdeführer als Vater mit seinen männlichen Vornamen zu nennen und den Hinweis hinzuzufügen, dass er das Kind geboren hat. Schließlich schlagen sie eine dritte Option vor, die das Landgericht Münster in seiner Entscheidung vom 4. Januar 2016 gewählt hätte (siehe oben, Rn. 60-61), und darin bestehe, eine zusätzliche Beglaubigung männlicher Vornamen hinzuzufügen, die folglich erscheinen könnten auf der Geburtsurkunde. Die erste Beschwerdeführerin sieht einen Unterschied darin, ob man als Mutter mit weiblichen Vornamen oder als „Elternteil“ mit männlichen Vornamen registriert ist.
    89.Die Beschwerdeführer wiesen auch darauf hin, dass es viele Geburtsurkunden gebe, auf denen zwei Väter oder zwei Mütter auftauchten, wie ihrer Ansicht nach spätere Adoptionssituationen innerhalb gleichgeschlechtlicher Paare zeigten. Sie folgern, dass eine Geburtsurkunde, die nur einen Vater erwähnt, nicht verwirrend ist. Sie fügen hinzu, dass die Registrierung des Transgender-Elternteils als Vater die Eintragung einer zweiten Vaterschaft im Geburtsregister mit Zustimmung der Person, die das Kind geboren hat, nicht verhindern würde.
    90.Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine angemessene Interessenabwägung stattgefunden habe und insbesondere die Rechte des zweiten Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien. Sie machen geltend, dass der Bundesgerichtshof die Interessen des zweiten Beschwerdeführers nur als Einschränkung der vom ersten Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte berücksichtigt habe und dass daher das Kindeswohl nicht im Mittelpunkt der Erwägungen der deutschen Gerichte gestanden habe. wie von der UN-Kinderrechtskonvention (siehe Ziffer 66 oben) und den Yogyakarta-Prinzipien von 2006 gefordert, öffentliches Interesse an der Wahrung eines vollständigen und genauen Personenstands. Sie glauben, dass diesem Konzept die Annahme eines immateriellen öffentlichen Interesses zugrunde liegt, das darin besteht, die binäre Rechtsordnung auf der Grundlage der Dualität der Geschlechter aufrechtzuerhalten. Die Zurückhaltung der Behörden, sich an gesellschaftliche Veränderungen anzupassen, könne die umstrittene Registrierung in ihren Augen nicht rechtfertigen, zumal in Personenstandsangelegenheiten mit "divers" und "nicht näher bezeichnet" neuerdings zwei neue Geschlechtsmerkmale eingeführt worden seien, die ihrer Meinung nach erforderlich seien neue Vorschriften.
    91.Die Beschwerdeführer beschwerten sich auch darüber, dass die Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers eine weibliche Person („Mutter“) erwähnte, die nicht existierte, während sie der Ansicht waren, dass sie Anspruch darauf hätten, dass die Realität ihrer familiären Situation in Personenstandsurkunden wiedergegeben werde. Für sie bedeutet diese Registrierung eine erzwungene Zuschreibung des weiblichen Geschlechts an den Erstantragsteller und eine Enteignung seiner Vaterrolle, die er im wirklichen Leben einnimmt, und entspringt der Überzeugung, dass Transgender-Menschen nicht in der Lage sein sollten, sich fortzupflanzen.
    b) Die Regierung
    92.Die Regierung behauptete, dass die vorliegenden Anträge die Frage aufwerfen, ob Deutschland verpflichtet sei, den ersten Beschwerdeführer mit seinem männlichen Vornamen als Vater des zweiten Beschwerdeführers zu registrieren, und ob diese Anträge daher unter dem Aspekt der Positivität geprüft werden sollten Verpflichtungen aus Art. 8 EMRK des Übereinkommens.
    93.Die Regierung ist der Auffassung, dass die Rechte transsexueller Personen nach deutschem Recht umfassend geschützt sind, sofern eine Geschlechtsumwandlung in Personenstandsregistern, Geburtsurkunden oder Personalausweisen angegeben wird, ohne dass eine Operation oder eine dauerhafte Zeugungsunfähigkeit als Voraussetzung gestellt werden. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Frage der Anerkennung der Geschlechtsänderung einer transsexuellen Person in den Personenstandsregistern von der Frage zu unterscheiden ist, wie die Abstammung einer Person eingetragen werden kann, und erklärt dies in solchen Fällen in der Tat stehen nicht nur die Interessen der transsexuellen Person auf dem Spiel, sondern auch die des Kindes.
    94.Die Regierung weist darauf hin, dass das deutsche Elternrecht auf der Zeugungsfunktion der Eltern nach ihrem biologischen Geschlecht basiere und diese Rollen nicht austauschbar seien. Er erläutert insbesondere, dass sich der deutsche Gesetzgeber wie viele andere Vertragsstaaten für eine unveränderliche rechtliche Bindung des Kindes an die Mutter, also an die Person, die das Kind geboren hat, ohne die Rechtsetzung entschieden hat Anfechtung der Mutterschaft möglich. Die Regierung macht geltend, dass die bei der Geburt begründete Bindung an die Mutter eine schnelle, einfache und fast immer gerechte Wiedervereinigung des Neugeborenen mit seiner Mutter ermögliche, somit dem Wohl des Kindes diene und auch die Leihmutterschaft verhindern solle, was in Deutschland verboten ist.
    95.Die Regie Offenlegungsrisiko, wenn er eine Geburtsurkunde vorlegen muss.
    96.Die Regierung bestand auf dem sehr weiten Ermessensspielraum der deutschen Behörden im vorliegenden Fall, der ihrer Ansicht nach nicht nur mehrere private und öffentliche Interessen und verschiedene durch die Konvention garantierte Rechte in Einklang bringen müsse, sondern auch sensible ethische Fragen regeln müsse Themen, bei denen es keinen europäischen Konsens gibt. Er ist der Ansicht, dass der Ermessensspielraum nicht eingeschränkt wurde, da weder die Abstammung zwischen den Beschwerdeführern noch die Geschlechtsidentität des ersten Beschwerdeführers letztlich in Frage gestellt werden.
    97.In Bezug auf die betroffenen Rechte und Interessen erklärte die Regierung, dass die Zivilgerichte die Rechte des ersten Beschwerdeführers gegen die des zweiten Beschwerdeführers abwägen müssten, die zwar eng miteinander verbunden, aber nicht unbedingt übereinstimmen und auch zu berücksichtigen seien das öffentliche Interesse liege in der eindeutigen und unmittelbaren rechtlichen Bindung eines Kindes an seine Eltern und im Besitz richtiger und vollständiger Personenstandsregister, deren Daten nach deutschem Recht eine besondere Beweiskraft zukomme. Er ist insbesondere der Ansicht, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft beeinträchtigt würde, wenn das Abstammungsrecht nicht oder im Widerspruch zu den biologischen Gegebenheiten angeben würde, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Befruchtung) es die Bindung des Kindes stützt seine Eltern. Die Regierung war außerdem der Ansicht, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles die Eintragung des Samenspenders im Personenstandsregister als biologischer Vater außerdem unmöglich sein und diesem die Möglichkeit nehmen könnte, seine elterlichen Pflichten wahrzunehmen.
    98.Die Regierung erklärte auch, dass der Gesetzgeber in einer Situation wie der vorliegenden zwangsläufig eine standardisierte Beurteilung des Kindeswohls vornehmen müsse, wobei zu berücksichtigen sei, dass es zu Konflikten zwischen einem Kind und seinem Kind kommen könne Transgender-Elternteil, z. B. in Familien mit heterosexuellen Eltern, oder dass ein Kind von seinem Transgender-Elternteil möglicherweise nicht über seine Herkunft informiert wurde. Er betont, dass der Gesetzgeber sicherstellen muss, dass die Interessen von Kindern ausreichend geschützt werden.
    99.Zur Frage eines europäischen Konsens in diesem Bereich gibt die Regierung an, dass sie die Regierungen von dreizehn Staaten konsultiert hat (Belgien, Kroatien, Dänemark, Estland, Frankreich, Litauen, Norwegen, Niederlande, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Serbien, Slowenien und die Schweiz), um herauszufinden, wie die Situation in den vorliegenden Fällen nach ihrem nationalen Recht gelöst worden wäre. Er wies darauf hin, dass aus diesen Antworten hervorgehe, dass, obwohl die Regelungen der konsultierten Vertragsstaaten in einigen Punkten unterschiedlich seien, die Rechtsordnung in zwölf der dreizehn Staaten die Abstammung grundsätzlich auf der biologischen Fortpflanzungsfunktion im Hinblick auf die Bestimmung beruhe wer Mutter eines Kindes ist, und dass in sechs Staaten die Situation des Erstantragstellers wie in Deutschland geregelt würde, d.h. ein Transgender-Mann, der ein Kind nach Geschlechtsumwandlung zur Welt bringt, würde in der Geburtsurkunde als Mutter eingetragen.
    100.Die Regierung argumentiert, dass der Gesetzgeber im Zuge der gesellschaftlichen Weiterentwicklung und des Erscheinens neuer rechtlicher Erfordernisse an einer Reform des Gesetzes über transsexuelle Personen und des Kindeswohls arbeitet. Er erklärt, dass in diesem Zusammenhang im März 2019 ein Textentwurf vorgelegt wurde, der auf der Grundlage der einstimmigen Meinung einer zu diesem Zweck eingesetzten multidisziplinären Kommission am Grundsatz festhält, dass die Mutter die Person ist, die das Kind geboren hat, und dass die Vater ist die Person, von der angenommen wird, dass sie ihr Elternteil ist. Schließlich stellt die Regierung fest, dass es schwierig wäre, die Öffentlichkeit von der Notwendigkeit zu überzeugen, sie durch andere Begriffe wie „Elternteil 1“ zu ersetzen, da die im Gesetz verwendeten Begriffe „Mutter“ und „Vater“ dem derzeitigen Sprachgebrauch entsprechen. und „Elternteil 2“. Für die Regierung wäre eine solche Ersetzung den Interessen der Antragsteller nicht dienlich, da der Zusammenhang mit der Fortpflanzungsfunktion bestehen bliebe, wenn die Person, die das Kind gebar, „Elternteil 1“ und die Person, von der das Sperma stammte, „Elternteil 2“ wäre. . In Erwiderung auf eine Stellungnahme eines dritten Streithelfers weist er darauf hin, dass andere Dokumente als die vollständige Geburtsurkunde, die keinen Hinweis auf die Geschlechtsumwandlung des ersten Antragstellers enthalten, verwendet werden könnten, beispielsweise für einen Arbeitgeber, um jedes Risiko der Offenlegung dieser Informationen zu verhindern.
    2. Thesen Dritter
    a) Die slowakische Regierung
    101.Die slowakische Regierung stellt fest, dass die deutschen Rechtsvorschriften den in der Slowakei geltenden Vorschriften entsprächen. Er ist der Ansicht, dass das wichtigste Element das Wohl des Kindes sein muss, dessen Geburt gegenseitige Rechte und Pflichten schafft, die nicht aufgehoben oder aufgehoben werden können. Er erklärt, dass das Gesetz traditionell die Schwächsten schützt, was in einer Eltern-Kind-Beziehung in der Regel das Kind ist, das vor der Offenlegung der Transsexualität eines seiner Elternteile geschützt werden muss. Er fügt hinzu, dass eine Geburtsurkunde, die keine Mutter, sondern nur einen Vater enthält, der seinen Samen nicht gespendet hat, aber das Kind geboren hat, dem in Artikel 7 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (siehe Rdnr. 66 oben) noch das Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Die slowakische Regierung erinnert daran, dass die staatlichen Behörden dafür verantwortlich sind, die Richtigkeit und Vollständigkeit der in das Geburtenregister eingetragenen Daten sicherzustellen, was nicht nur für das ordnungsgemäße Funktionieren des Staates, sondern auch für Einzelpersonen wichtig ist, wenn eine Identität festgestellt werden muss. Er macht weiter geltend, dass die Fälle, in denen eine Geburtsurkunde vorgelegt werden müsse, begrenzt seien und sich in einigen Fällen auf Anfragen an die Verwaltungsbehörden bezögen, die ohnehin bereits Kenntnis von der Transsexualität des Elternteils hätten.
    b) TGEU, ILGA und Bundesvereinigung Trans*
    102.Die Verbände TGEU, ILGA und Bundesvereinigung Trans* stellen in ihren gemeinsamen Beobachtungen fest, dass viele Transgender-Personen in Familien leben und dass die Fälle von Geburten durch Transgender-Männer in den letzten Jahren zugenommen haben. Sie stellen jedoch fest, dass die Reformen des Abstammungsrechts und des TSG-Gesetzes die Bestimmungen über die Beziehung zwischen einer Transgender-Person und ihrem Kind unverändert gelassen haben. Sie sind der Ansicht, dass auch das Erscheinen der neuen Kategorie „Sonstiges“ nichts geändert hat, da Personen männlichen gesetzlichen Geschlechts oder „Sonstiges“, die ein Kind geboren haben, „Mütter“ bleiben und Personen von oder „Sonstiges“, die ihr gespendet haben Spermien bleiben „Väter“ im Geburtsregister für ihr Kind. Die intervenierenden Verbände weisen darauf hin, dass Transgender-Eltern Schwierigkeiten haben, ihre Identität als Eltern nachzuweisen, dass sie häufig verpflichtet sind, ihre Transidentität offenzulegen, wenn sie beispielsweise ihrem Arbeitgeber eine Geburtsurkunde für ihr Kind vorlegen müssen, dass ihre Verwaltungsverfahren länger dauern und manchmal erniedrigend sind und dass viele gezwungen sind, zwei getrennte Identitäten zu bewahren.
    c) Das Europäische Zentrum für Recht und Justiz
    103.Das Europäische Zentrum für Recht und Justiz (ECLJ) plädiert insbesondere aus drei Gründen für einen weiten Ermessensspielraum der deutschen Behörden: Erstens weist es auf den fehlenden europäischen Konsens in Bezug auf die Regelung des Rechtsstreits hin Folgen einer Geschlechtsumwandlung, insbesondere bei der Frage der Eintragung in das Geburtenregister. So erklärt er unter Bezugnahme auf eine von der Organisation TGEU für 2019 veröffentlichte Übersicht, dass nur vier der siebenundvierzig Vertragsstaaten die Geschlechtsidentität transsexueller Eltern im Geburtenregister anerkennen, während die dreiundvierzig anderen Staaten an der Anhaftung des Geburtenregisters festhalten Kind je nach genetischen und biologischen Gegebenheiten an eine Mutter oder einen Vater. Der ECLJ stellt sodann fest, dass es sich um heikle moralische und ethische Fragen handele, dass die deutschen Gerichte divergierende private und öffentliche Interessen abwägen mussten und dass insbesondere die Interessen des Erst- und Zweitantragstellers nicht zusammenfallen. Schließlich wirft sie eine doppelte Frage auf: zum einen die nach den zu erwartenden Folgen für die Eintragung in das Personenstandsregister, wenn ein transsexueller Elternteil seine Entscheidung zur Geschlechtsumwandlung überdenkt; andererseits die Unmöglichkeit, den leiblichen Vater als Samenspender im Geburtsregister anzugeben, wenn der weiblich-männliche Transgender-Elternteil dort bereits als Vater eingetragen ist.
    d) Rechtsordnung
    104.Der Ordo Iuris stellt fest, dass die Konvention die Staaten nicht daran hindert, die Person, die ein Kind geboren hat, als seine Mutter zu definieren, wie dies in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Polen der Fall ist, oder den Mann als Vater zu bezeichnen die mit der Mutter zusammenlebten, oder der Samenspender, auch wenn in den Vertragsstaaten der Grundsatz der Spenderanonymität gilt, was zudem aus kinderrechtlicher Sicht Zweifel aufwirft. Die Streithelferin macht geltend, dass die Unterscheidung zwischen Vater und Mutter auf der Grundlage des Kriteriums des biologischen Geschlechts von entscheidender Bedeutung sei und darüber hinaus als Teil des Völkergewohnheitsrechts anerkannt werde, wie insbesondere Artikel 7 § 3 des Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.
    e) Professorin Sally Hines
    105.Professor Sally Hines erklärt, dass nach britischem Recht ein Transgender-Mann, der ein Kind geboren hat und keinen Partner hat, als Mutter registriert wird, da es immer eine Mutter geben muss. Wenn die so definierte Mutter einen Partner hat, wird dieser als „Elternteil“ bezeichnet, wenn es sich um eine weibliche Person handelt, und als „Vater“, wenn es sich um eine männliche Person handelt, unabhängig davon, ob er der biologische Vater von ist oder nicht das Kind. Der Professor weist weiter darauf hin, dass die Gesetze zu Transgender-Personen in Europa sehr unterschiedlich sind, insbesondere was die Frage der Übertragung der Geschlechtsumwandlung im Geburtenregister betrifft. Sie erklärt, dass zwar in einundvierzig Staaten die Änderung des Geschlechts in Ausweispapieren berücksichtigt wird, in neunundzwanzig dieser Staaten jedoch noch Verfahren zu diesem Zweck eingeleitet werden müssen, was die Betroffenen entmutigen könnte. Die Professorin weist darauf hin, dass die von ihr durchgeführten Studien zeigen, dass die Frage der Eintragung der Geschlechtsumwandlung in Geburtsurkunden ein schmerzhaftes Thema für Transgender-Eltern ist.
    f) Slowakisches Institut für Menschenrechte und Familienpolitik
    106.Das Slowakische Institut für Menschenrechte und Familienpolitik betont, dass es zwischen den Vertragsstaaten keinen Konsens zu Geschlechts- und Geschlechterfragen gibt, dass es kein internationales Recht gibt, das der Gerichtshof in dieser Angelegenheit anwenden und auslegen könnte, und dass es daher dafür ist die Behörden des Staates, um diese Fragen zu klären. Darüber hinaus weist der dritte Streithelfer darauf hin, dass viele Länder Vorschriften zur Geschlechtsumwandlung vorgesehen haben, um das Leiden der betroffenen Personen zu lindern. Er betont auch, wie wichtig es ist, dass Kinder ihre leiblichen Eltern kennen, wie die Erfahrung adoptierter Kinder zeigt.
    g) Verband der slowakischen Richter für Familienrecht
    107.Der Verband der slowakischen Familienrichter stellt fest, dass die Vorschriften des slowakischen Rechts zur Bestimmung des Geschlechts eines Transgender-Elternteils denen des deutschen Rechts entsprechen. Sie fragt sich, was passieren würde, wenn der Spender des Samens als „Vater“ im Geburtenregister aufgeführt werden wolle. Er ist ferner der Auffassung, dass in einer Situation wie der der vorliegenden Rechtssachen die Interessen des Elternteils und des Kindes auseinander gehen und das Kind durch eine neutrale Person vertreten werden sollte. Das Interesse des Kindes bestünde auch darin, die Diskrepanz zwischen rechtlicher Verwandtschaft und biologischer Verwandtschaft aufzuheben.
    h) Die Bischofskonferenz der Slowakei
    108.Die Bischofskonferenz der Slowakei ist der Auffassung, dass die Rechtsordnung und die Gesetze, die die Familienbeziehungen regeln, auf der Familie als Einheit der menschlichen Gesellschaft beruhen, die sie schützen sollen. Die Streithelferin macht geltend, dass keine Eintragung in ein staatliches Register die objektive Realität ändern könne. Daraus leitet er ab, dass eine biologische Frau, die ihre weibliche Fortpflanzungsfähigkeit bewahrt hat und ein Kind zur Welt bringt, für immer ihre Mutter bleibt. Die Streithelferin erklärt, dass es nicht möglich sei, die Begriffe „Mutter“ und „Vater“ abzuschaffen oder frei auszutauschen, und präzisiert, dass der Begriff „Mutter“ nicht nur die Frau umfasst, die ein Kind geboren hat, was widerspiegelt objektive Realität, sondern schließt auch die Beziehung zwischen einer Adoptivmutter und ihrem Adoptivkind ein. Er präzisiert, dass das Kind im letzteren Fall objektiv eine leibliche Mutter hat, aber auch eine rechtliche Mutter, die diesen Status zum Wohl des Kindes erlangt hat. Die Streithelferin erinnert daran, dass es objektiv gesehen unmöglich ist, keine biologische Mutter zu haben, trotz moderner Fortpflanzungstechnologien, die nicht in der Lage sein sollten, die Grundprinzipien in Frage zu stellen, auf denen die Menschheit seit ihrer Erschaffung beruht.
    3. Einschätzung des Gerichts
    a) Ob es sich um eine positive Verpflichtung oder einen Eingriff handelt
    109.Der Gerichtshof wiederholt, dass der Hauptzweck von Art. 8 EMRK zwar darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der öffentlichen Behörden zu schützen, er sich jedoch nicht darauf beschränkt, dem Staat zu befehlen, solche Eingriffe zu unterlassen: In dieser eher negativen Verpflichtung gibt es auch positive Verpflichtungen, die einer wirksamen Achtung des Privatlebens innewohnen. Die Grenze zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen des Staates nach Art. 8 EMRK (der Konvention) lässt sich nicht genau definieren, aber die im Fall der ersteren geltenden Grundsätze sind mit denen vergleichbar, die für die letzteren gelten . Um zu bestimmen, ob eine Verpflichtung – positiv oder negativ – besteht, muss der angemessene Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse und den Interessen des Einzelnen berücksichtigt werden (siehe unter anderem Söderman gegen Schweden [GK], Nr. 5786/08, § 78, EMRK 2013, und X, Y und Z gegen Vereinigtes Königreich, 22. April 1997, § 41, Berichte über Urteile und Entscheidungen 1997-II).
    110.In vergleichbaren Fällen hat der Gerichtshof es für angemessener erachtet, Vorwürfe in Bezug auf die Ablehnung einer Geschlechtsumwandlung unter dem Gesichtspunkt der positiven Verpflichtung zu prüfen, die Achtung der Geschlechtsidentität von Personen zu gewährleisten (siehe z. B. Hämäläinen gegen Finnland [ GC], Nr. 37359/09, §§ 62-64, EMRK 2014; A.P., Garçon und Nicot, aaO, § 99; S.V. gegen Italien, aaO, §§ 60-75). Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der Stellungnahmen der Parteien ist der Gerichtshof der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die zu entscheidende Hauptfrage darin besteht, zu wissen, ob das bestehende Regelungssystem und die bezüglich der Kläger getroffenen Entscheidungen eine Feststellung ermöglichen dass der Staat seinen positiven Verpflichtungen zum Schutz der Privatsphäre der Antragsteller nachgekommen ist.
    111.Die allgemeinen Grundsätze, die für die Beurteilung der positiven Verpflichtungen des Staates gelten, wurden im Urteil Hämäläinen (oben zitiert, §§ 65-67, und in den dort zitierten Rechtssachen) zusammengefasst. Der Gerichtshof erinnert insbesondere daran, dass er eine Reihe relevanter Faktoren für die Beurteilung des Inhalts dieser positiven Verpflichtungen festgestellt hat, insbesondere die Bedeutung des auf dem Spiel stehenden Interesses für einen Antragsteller oder die Infragestellung grundlegender Werte oder wesentlicher Aspekte seiner des Privatlebens sowie die Auswirkungen eines Konflikts zwischen sozialer Realität und dem Gesetz auf die betroffene Person und die Auswirkungen des weiten und unbestimmten oder engen Charakters und der Definition der angeblichen positiven Verpflichtung auf den betreffenden Staat (ebd., § 66).
    b) Auf dem Beurteilungsspielraum
    112.Bei der Umsetzung ihrer positiven Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK genießen die Staaten einen gewissen Ermessensspielraum. Um das Ausmaß dieses Beurteilungsspielraums zu bestimmen, müssen eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden. Wenn ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder Identität einer Person auf dem Spiel steht, bleibt dem Staat in der Regel nur wenig Spielraum (siehe S.H. und andere gegen Österreich [GK], Nr. 57813/00, § 94, EMRK 2011; L.D. und P. K. gegen Bulgarien, Nr. 7949/11 und 45522/13, § 59, 8. Dezember 2016, und Mennesson gegen Frankreich, Nr. 65192/11, § 77, ECHR 2014 (Auszüge) ). Wenn andererseits zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens besteht, entweder über die relative Bedeutung des auf dem Spiel stehenden Interesses oder über die besten Mittel zu seinem Schutz, insbesondere wenn der Fall heikle moralische oder ethische Fragen aufwirft, der Spielraum Wertschätzung ist breiter. Der Ermessensspielraum ist im Allgemeinen auch dann groß, wenn der Staat zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder zwischen verschiedenen durch die Konvention geschützten Rechten, die miteinander in Konflikt stehen, abwägen muss (siehe Hämäläinen, a.a.O., § 67; S.H. und andere gegen Österreich , oben zitiert, § 94 und Evans gegen Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 6339/05, § 77, EMRK 2007‑I).
    113.
    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer geltend machten, dass sich die von ihnen geltend gemachten Rechte insbesondere auf die Geschlechtsidentität und die Abstammung beziehen, die einen grundlegenden Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellen und in einen Bereich fallen, in dem die Staaten im Allgemeinen nur a eingeschränkter Beurteilungsspielraum (A.P., Garçon und Nicot, oben zitiert, § 123, und Mandet gegen Frankreich, Nr. 30955/12, § 52, 14. Januar 2016). Es stellt fest, dass in Bezug auf den ersten Beschwerdeführer nicht die Eintragungen in den ihn betreffenden amtlichen Dokumenten, sondern die im Geburtsregister seines Kindes, d Beschwerde. In Bezug auf den zweiten Beschwerdeführer wird das Recht auf Selbstbestimmung nicht durch die mögliche Offenlegung einer Tatsache in Bezug auf seine eigene Geschlechtsidentität, sondern durch die der Transgender-Identität seines Elternteils in Frage gestellt. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass, wenn es um das Recht des zweiten Beschwerdeführers auf Kenntnis seiner Abstammung geht, dieses Recht im vorliegenden Fall geeignet ist, die vom ersten Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte einzuschränken. Daraus folgt, dass der Beurteilungsspielraum nicht durch die geltend gemachten Rechte eingeschränkt wird.
    114.Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass zwischen den europäischen Staaten kein Konsens über die Frage besteht, wie in den Personenstandsregistern eines Kindes angegeben werden kann, dass eine der Personen mit Elternstatus Transgender ist. Tatsächlich haben, wie aus den von der Organisation Transgender Europe veröffentlichten Daten hervorgeht (siehe oben, Randnr. 69), nur fünf Mitgliedstaaten des Europarates eine Eintragung des anerkannten Geschlechts in diese Register vorgesehen, während die Mehrheit der Staaten weiterhin eine Benennung vornimmt die Person, die ein Kind geboren hat, als Mutter dieses Kindes. Die Stellungnahmen bestimmter dritter Streithelfer und die von der Regierung vorgelegten rechtsvergleichenden Beweise (siehe Ziffer 99 oben) bestätigen diese Feststellung. Dieser Mangel an Konsens spiegelt die Tatsache wider, dass Geschlechtsumwandlung in Verbindung mit Elternschaft heikle ethische Fragen aufwirft, und bestätigt, dass den Staaten grundsätzlich ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt werden sollte.
    115.Abschließend stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Behörden aufgefordert waren, mehrere private und öffentliche Interessen und mehrere divergierende Rechte abzuwägen: erstens die Rechte des ersten Beschwerdeführers; sodann die Grundrechte und Interessen des zweiten Beschwerdeführers, d. h. sein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, sein Recht auf Fürsorge und Erziehung durch beide Elternteile und sein Interesse an einer stabilen Bindung zu seinen Eltern, Rechte und Interessen, die nach den vom Bundesgerichtshof formulierten Erwägungen nicht so sehr dort, wo die Beschwerdeführer sie gesehen haben (vgl. sinngemäß Mandet aaO §§ 57 und 59); schließlich liegt das öffentliche Interesse in der Kohärenz der Rechtsordnung und in der Richtigkeit und Vollständigkeit der Personenstandsregister, denen eine besondere Beweiskraft zukommt. Auch dieser Umstand spricht für das Bestehen eines weiten Ermessensspielraums.
    116.Dementsprechend ist der Gerichtshof angesichts all dieser Umstände der Auffassung, dass die deutschen Behörden im vorliegenden Fall über einen weiten Ermessensspielraum verfügten.
    117.Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die vom Staat getroffenen Entscheidungen, auch innerhalb der Grenzen dieses Spielraums, nicht außerhalb seiner Kontrolle liegen. Es obliegt ihm, die Argumente, die er bei der Suche nach der gewählten Lösung berücksichtigt hat, sorgfältig zu prüfen und festzustellen, ob ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Staates und denen der von dieser Lösung direkt betroffenen Personen gefunden wurde. Dabei muss es den wesentlichen Grundsatz berücksichtigen, dass immer dann, wenn es um die Situation eines Kindes geht, das Wohl des Kindes Vorrang haben muss (Mennesson, aaO, § 81; Mandet, aaO, § 53 und L.D. und P. K. gegen Bulgarien, oben zitiert, § 61).
    (c) Das Recht der Antragsteller auf Achtung ihres Privatlebens
    118.Der Gerichtshof stellt fest, dass sich der erste Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Beschwerdeführern in anderen Fällen, die er in der Vergangenheit geprüft hat, nicht über die fehlende Anerkennung seiner Geschlechtsumwandlung in den ihn betreffenden amtlichen Dokumenten beschwert (siehe z viele andere, Christine Goodwin gegen Vereinigtes Königreich [GK], Nr. die Erwähnung seines früheren Geschlechts und seiner früheren Vornamen in einem offiziellen Register, das seinen Sohn betrifft.
    119.Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Intention des deutschen Gesetzgebers das frühere Geschlecht und der frühere Vorname des transgender Elternteils nicht nur bei einer Geburt vor der Anerkennung der Geschlechtsumwandlung anzugeben waren der Elternteil maßgeblich geworden sei, aber auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Empfängnis oder Geburt des Kindes nach dem Geschlechtswechsel erfolgte. Zwar war der Wortlaut von § 11 Abs. 1 TSG-Gesetz im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich in diesem Sinne geändert worden, da nach damaligem medizinischen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen sei, dass mutmaßlich gebärfähige Personen dennoch schwanger werden könnten oder nach einer geschlechtsangleichenden Operation ein Kind zur Welt bringen (siehe Absätze 43 und 44 oben).
    120.Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Situation insbesondere dadurch ermöglicht wurde, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 2011 (siehe oben, Rn. 54-56) die Verpflichtung für eine Person, die dies wünscht, für grundgesetzwidrig erklärt hatte die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung zu erlangen, sich einem chirurgischen Eingriff zu unterziehen sowie die Bedingung der irreversiblen Unfruchtbarkeit. Das Verfassungsgericht hatte nämlich das Selbstbestimmungsrecht von Transgender-Personen gegenüber den Gründen überwogen, die den Gesetzgeber veranlasst hatten, solche Voraussetzungen für die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung festzulegen. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieses Urteil darauf abzielte, die Rechte von Transgender-Personen zu stärken und ihren Schutz auf einem Niveau zu gewährleisten, das er später selbst forderte, da es sich aus den positiven Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK (der Konvention) ergibt (siehe insbesondere A.P., Garçon und Nicot, oben zitiert, § 135). Er stellt fest, dass sich aus dem fraglichen Urteil ergibt, dass das Bundesverfassungsgericht sich bewusst war, dass Situationen wie die im vorliegenden Fall wahrscheinlich in der Zukunft eintreten würden, dass es jedoch der Ansicht war, dass es Möglichkeiten gibt, dies zu gewährleisten, dass Kinder mit einem Transgender Eltern würden ihre Bindung zu ihrem Vater und ihrer Mutter beibehalten (siehe Absatz 56 oben).
    121.Der Gerichtshof stellt fest, dass der Bundesgerichtshof feststellte, dass die Angabe des ursprünglichen Geschlechts des Erstantragstellers im Geburtenbuch des Zweitantragstellers insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Erstantragstellers wegen der Risikooffenlegung verletzen könnte seines früheren Geschlechts und seiner früheren Vornamen. Der Oberste Gerichtshof erinnerte jedoch daran, dass dieses Recht nicht uneingeschränkt gewährleistet sei und einerseits gegen öffentliche Interessen, insbesondere die Einheitlichkeit der Rechtsordnung und die Führung von Personenstandsregistern, abgewogen werden müsse und andererseits die Rechte und Interessen des Kindes, insbesondere das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft, das Recht auf Fürsorge und Erziehung durch beide Elternteile und das Interesse an einer stabilen rechtlichen Bindung von Geburt an, basierend auf Funktionen im Rahmen der biologischen Fortpflanzung an eine Mutter und einen Vater. In diesem Zusammenhang betonte sie, dass Mutterschaft und Vaterschaft als Rechtskategorien nicht austauschbar seien und sich sowohl in den Voraussetzungen ihrer Rechtfertigung als auch in den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen unterschieden (siehe Ziffer 17 oben).
    122.In Bezug auf die vom Bundesgerichtshof geltend gemachten öffentlichen Interessen hat der Gerichtshof in der Vergangenheit anerkannt, dass die Kohärenz der Rechtsordnung bei der Interessenabwägung von einiger Bedeutung sein kann (Christine Goodwin, aaO, §§ 86 ‑88 und 91; X, Y und Z gegen Vereinigtes Königreich, oben zitiert, § 47; Rees gegen Vereinigtes Königreich, 17. Oktober 1986, §§ 43–44, Serie A Nr. 106). Es hat insbesondere anerkannt, dass die Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Einheitlichkeit des Personenstands und im weiteren Sinne das Erfordernis der Rechtssicherheit im öffentlichen Interesse liegen (siehe Y.T. gegen Bulgarien, Nr. 41701/16, § 70, 9. Juli 2020; X und Y gegen Rumänien, Nr. 2145/16 und 20607/16, § 158, 19. Januar 2021; A.P., Garçon und Nicot, oben zitiert, § 132; und S.V. gegen Italien, oben zitiert, § 69) . Er weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Umschreibungen in Personenstandsregistern in der deutschen Rechtsordnung eine besondere Beweisfunktion zukommt (siehe oben Rn. 26).
    123.In Bezug auf die Rechte des Kindes stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer den Bundesgerichtshof dafür kritisierten, dass er die individuellen Rechte des zweiten Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, sondern dass er sie nur als Einschränkung der vom ersten Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte betrachtet habe. Es erinnert allgemein daran, dass ein Staat, ohne gegen Artikel 8 der Konvention zu verstoßen, Rechtsvorschriften erlassen kann, die wichtige Aspekte der Privatsphäre regeln, die keinen Ausgleich konkurrierender Interessen in jedem Fall vorsehen, sondern eine absolute Regel zur Förderung der Rechtssicherheit erlassen (S.H. und andere gegen Österreich, oben zitiert, § 110. Evans, oben zitiert, § 89. Siehe auch Allgemeine Bemerkung Nr. 14 des Ausschusses für die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen zum Recht des Kindes, seine oder sie zu haben beste Interessen als primäre Überlegung, Absatz 32, oben in Absatz 67 zitiert). Ohne die elterlichen Rechte in Frage zu stellen (siehe Art. 3 Abs. 2 der UN-Kinderrechtskonvention – Rdnr. 66 oben), vertritt er auch die Auffassung, dass der Bundesgerichtshof nicht darauf beschränkt war, die Interessen von Kindern zu berücksichtigen dem zweiten Beschwerdeführer wie vom ersten Beschwerdeführer vorgebracht, sondern sie im Gegenteil erschöpfend prüfen und insbesondere die Interessenkonflikte zwischen den beiden Beschwerdeführern berücksichtigen müssen.
    124.Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Frage geprüft hat, ob die Zuschreibung einer funktionsfremden Rechtsstellung im Rahmen der biologischen Fortpflanzung an die Eltern geeignet ist, die Grundrechte des Kindes zu beeinträchtigen , und das es im Übrigen auf die Rügen hinwies, die die Beschwerdeführer in ihrem Anhörungsantrag erhoben hatten, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung der Grundrechte des Kindes gefunden habe. Wenn die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesgerichtshofs außerdem allgemeine Erwägungen enthalten, die nicht ausdrücklich auf die vom zweiten Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Rechte eingehen, so liegt dies daran, dass die nationalen Gerichte von einem der Elternteile (oder beiden) und seinen angerufen wurden (ihr) Kind darf nicht nur die von den Eltern geltend gemachten Interessen berücksichtigen, sondern muss dem Wohl des Kindes Vorrang einräumen (siehe insbesondere Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention – Absatz 66) und auch deren mögliche künftige Interessen sowie die Interessen von Kindern in einer vergleichbaren Situation berücksichtigen, für die die gesetzlichen Vorschriften des vorliegenden Falles ebenfalls gelten (vgl. sinngemäß X, Y und Z gegen Vereinigtes Königreich, oben zitiert, § 51).
    125.
    126.Der Gerichtshof stellt fest, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft, das der Bundesgerichtshof geltend gemacht hat, um das Recht auf Geschlechtsidentität des Erstbeschwerdeführers einzuschränken, auch durch die Konvention geschützt ist (Mikulić v. 53176/ 99, § 54, EMRK 2002‑I, Odièvre gegen Frankreich [GK], Nr. 42326/98, § 29, EMRK 2003‑III, und Godelli gegen Italien, Nr. 45-46, 25. September 2012) und umfasst insbesondere das Recht, die Einzelheiten der eigenen Abstammung festzustellen (Mennesson, oben zitiert, § 46, und Labassee gegen Frankreich, Nr. 65941/11, § 38, 26. Juni 2014). Zum Recht des Kindes auf Erziehung durch beide Elternteile stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof hinter diesem Recht insbesondere das Interesse des Kindes an der Feststellung und ggf. Eintragung der Vaterschaft seines leiblichen Vaters verortet hat. Wird nämlich der Erstantragsteller als Vater in das Geburtenregister eingetragen, könnte der leibliche Vater des Zweitantragstellers nur unter der Bedingung als Vater eingetragen werden, dass der Zweitantragsteller zunächst die Vaterschaft des Erstantragstellers anfechtet, eine Möglichkeit, die das Der Bundesgerichtshof hielt es für das Kind für unzumutbar.
    127.Abschließend stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof betont hat, dass die rechtliche Bindung des Kindes an seine Eltern entsprechend ihrer Fortpflanzungsfunktion eine stabile und unveränderliche Bindung des Kindes an eine Mutter und einen Vater ermöglichte, die es werden würden nicht ändern, auch in der Hypothese, die das Obergericht nicht nur theoretisch erwog, wo der Transgender-Elternteil die Aufhebung der Entscheidung zur Änderung des Geschlechts beantragen würde. Die Regierung hat ferner erklärt, dass diese Verbindung grundsätzlich auch dazu dienen soll, die Leihmutterschaft zu verhindern, die in Deutschland verboten ist (siehe Rdnr. 94 oben), ein Verbot, das der Gerichtshof als einem berechtigten Allgemeininteresse entsprechend anerkannt hat (Paradiso und Campanelli gegen Italien [GK], Nr. 25358/12, §§ 203-204, 24. Januar 2017; Mennesson, aa O., § 62; und Valdís Fjölnisdóttir und andere gegen Island, Nr. 71552/17, § 65, 18. Mai 2021).
    128.Hinsichtlich der Angabe der früheren Vornamen des Beschwerdeführers im Geburtenregister stellt der Gerichtshof fest, dass dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Zweck entsprach, den die einzige gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, nämlich die Eintragung des ersten, verfolgte den Beschwerdeführer als Mutter des zweiten Beschwerdeführers und diente auch dazu, zu vermeiden, dass der zweite Beschwerdeführer offenbaren musste, dass sein Elternteil transgender war.
    129.Soweit die Beschwerdeführer geltend machten (siehe Rdnr. 88 oben), dass dem Recht eines Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und dem Interesse der öffentlichen Behörden, die biologische Realität der Geburt eines Transgender-Elternteils zu verfolgen, Genüge getan werden könnte in a B. vom Amtsgericht Münster (siehe Rdnrn. 60-61 oben) dargelegt, wiederholt der Gerichtshof, dass die Wahl geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung von Art. 8 EMRK (der Konvention) in den Beziehungen zwischen Einzelpersonen grundsätzlich in diese Kategorie fällt den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten. In dieser Hinsicht gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Achtung des Privatlebens sicherzustellen, und die Art der Verpflichtung des Staates hängt von dem betreffenden Aspekt des Privatlebens ab (Odièvre, aaO, § 46; Godelli, aaO, § 65; Evans , oben zitiert, § 91; S. H. und andere gegen Österreich, oben zitiert, § 106; und mutatis mutandis, Vavřička und andere gegen Tschechische Republik [GK], Nrn. 47621/13 und 5 andere, § 273, 8. April , 2021).
    130.Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die vom Landgericht Münster vorgeschlagene Lösung aus Sicht des Bundesgerichtshofs nicht nur mit dem Wortlaut des § 5 Abs Zweck dieser Bestimmung war es, den Transgender-Charakter eines Elternteils geheim zu halten, um nicht zu verlangen, dass das Kind eine Geburtsurkunde vorlegt, die den Schluss zulässt, dass der Elternteil Transgender ist (siehe oben Rdnr Beschwerde vom 14. Februar 2019 – Rdnrn. 62-63 oben).
    131.Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Vorlage der Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers durch den ersten Beschwerdeführer zwar wahrscheinlich die Transgender-Identität des ersten Beschwerdeführers preisgibt, der Bundesgerichtshof jedoch darauf hingewiesen hat, dass es möglich war, eine Geburtsurkunde ohne jeden Hinweis zu erhalten an die Eltern (siehe Absatz 27 oben). Der High Court präzisierte weiter, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen, die sich im Allgemeinen des Transgender-Charakters der betreffenden Person bewusst sind (siehe Ziffer 26 oben), berechtigt sind, eine vollständige Kopie der Geburtsurkunde zu verlangen, während jede andere Person eine legitime Person nachweisen muss Interesse daran, eine zu erhalten (siehe mutatis mutandis, Y. gegen Polen, aa O., § 79, und S. W. und andere gegen Österreich (Entschdg.), Nr. 1928/19, § 50, 6. September 2022) . Darüber hinaus können, wie die Regierung angedeutet hat, andere Dokumente als die vollständige Geburtsurkunde verwendet werden, die keinen Hinweis auf die Geschlechtsänderung des ersten Antragstellers enthalten, beispielsweise für einen Arbeitgeber, um eine risikoreiche Offenlegung dieser Informationen zu verhindern (siehe Absatz 2). 100 oben).
    132.Der Gerichtshof stellt fest, dass die oben genannten Vorkehrungen geeignet sind, die Unannehmlichkeiten zu verringern, denen insbesondere der erste Beschwerdeführer dadurch ausgesetzt sein könnte, dass er seine Elterneigenschaft gegenüber seinem Sohn nachweisen muss. Er stellt ferner fest, dass sich die Beschwerdeführer darauf beschränkt haben, dass sie häufig eine vollständige Geburtsurkunde des zweiten Beschwerdeführers vorlegen müssen, um eine bestimmte Anzahl von Verwaltungsverfahren durchzuführen (siehe Rdnr. 86), ohne jedoch anzugeben, ob es sich um eine gekürzte Fassung handelt der Geburtsurkunde oder eines anderen Dokuments könnte für die betroffenen Verwaltungen und Einrichtungen ausreichen, von denen einige in der Regel den Transgender-Charakter einer Person bereits kennen und zur Geheimhaltung dieser Informationen verpflichtet sind.
    133.Schließlich stellt der Gerichtshof ebenso wie der Bundesgerichtshof fest, dass in der besonderen Situation, in der sich der Erstbeschwerdeführer als alleinerziehender Vater befindet, die Erwähnung als Vater des Zweitbeschwerdeführers im Geburtenregister bzgl Letzteres scheint nicht die gewünschte Wirkung haben zu können, da das Fehlen einer Muttererwähnung in der Geburtsurkunde auch geeignet ist, Fragen zum Status des Erstantragstellers aufzuwerfen. Ebenso würde, wie die Regierung betonte (siehe Rdnr. 100 oben), die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Ersetzung der Begriffe „Mutter“ und „Vater“ durch „Elternteil 1“ und „Elternteil 2“ keinen Schutz bieten, und die Beschwerdeführer sind auch nicht davor geschützt Offenlegung, sofern „Elternteil 1“ mit der Person verbunden bleiben würde, die das Kind geboren hat.
    134.Unter Berücksichtigung einerseits der Tatsache, dass die Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Beschwerdeführern an sich nicht in Frage gestellt wurde, und der begrenzten Anzahl von Situationen, die sich ergeben können, wenn ein Dokument zur Geburt des zweiten vorgelegt wird Beschwerdeführerin, auf die Offenlegung der Transgender-Identität der ersten Beschwerdeführerin und zweitens auf den weiten Ermessensspielraum des beklagten Staates (siehe Rdnr der erste Beschwerdeführer, die Interessen des zweiten Beschwerdeführers, Erwägungen zum Wohl des Kindes und öffentliche Interessen.
    d) Fazit
    135.In Anbetracht des Vorstehenden kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK (der Konvention) vorliegt.
    III. ÜBER DIE ANGEBLICHE VERLETZUNG VON ART. 14 EMRK IN VERBINDUNG MIT ART. 8 EMRK DER ÜBEREINKOMMEN
    136.Die Petenten argumentieren, dass, wenn der erste Petent als Transgender-Person geschützt wird, er als Elternteil gezwungen ist, zum Nachteil des zweiten Petenten offenzulegen, dass er Transgender ist, und sich und sein Kind dauerhaft einem Risiko der Diskriminierung und Erniedrigung aussetzt Behandlung. Sie berufen sich auf Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK (der Konvention).
    137.Der Gerichtshof betont eingangs, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung nicht die Schwereschwelle erreicht, die erforderlich ist, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK der Konvention zu fallen, und dass es daher angebracht ist, diese Beschwerde ausschließlich in der im Lichte von Art. 8 EMRK der Konvention zusammen mit Art. 14 EMRK, der wie folgt lautet:

    „Die Wahrnehmung der in der ... Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten muss gewährleistet sein, ohne irgendeinen Unterschied, insbesondere aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt oder irgendein anderer Status."
    A. Thesen der Parteien
    1. Die Bewerber
    138.Der erste Beschwerdeführer macht geltend, in Bezug auf den Transgender-Vater diskriminiert worden zu sein, der das Verfahren vor dem Amtsgericht Münster eingeleitet hatte (siehe Rdnrn. 60-61 oben). Dieser Vater, obwohl er als Mutter seiner Kinder im Geburtenregister eingetragen sei, könne dennoch Geburtsurkunden erhalten, die seine Rolle als Elternteil mit den seit seiner Geschlechtsumwandlung geführten Vornamen belegen. Er argumentiert weiter, dass Transgender-Männer Väter werden, indem sie die Person heiraten, die ein Kind geboren hat, oder indem sie die Vaterschaft eines von einer Frau geborenen Kindes anerkennen, obwohl sie selbst nicht die Fähigkeit haben, schwanger zu werden. Andererseits hätten sie oft die Fähigkeit, ein Kind zu gebären, aber sie würden nicht darauf zurückgreifen.
    139.Der zweite Beschwerdeführer war der Ansicht, dass er Opfer einer Diskriminierung in Bezug auf die Kinder geworden sei, deren oben erwähnter Transgender-Vater auf Beschluss des Gerichts von Beispiel Münster (siehe Rdnrn. 60-61 oben). Er ist der Ansicht, dass die Geburtsurkunden dieser Kinder die Realität ihres Familienlebens widerspiegeln. Er behauptet auch, in Bezug auf Leihmutterschaftskinder diskriminiert zu werden, die mit zwei Vätern (oder zwei Müttern) aufwachsen und in deren Geburtsurkunden zwei Elternteile mit männlichen Vornamen aufgeführt sind, oder in Bezug auf Kinder, die von nur einem männlichen Elternteil adoptiert wurden.
    2. Die Regierung
    140.Die Regierung vertrat die Ansicht, dass die Situation des ersten Beschwerdeführers nicht mit der heterosexueller Männer vergleichbar sei, da die erste Beschwerdeführerin Kinder gebären könne und die zweite Beschwerdeführerin nicht mit von ihrem Vater gezeugten Kindern verglichen werden könne. Die Regierung macht weiter geltend, dass die Beschwerdeführer nicht geltend machen können, Opfer einer Diskriminierung aufgrund einer Entscheidung eines Bezirksgerichts zu sein, die es einem Transgender-Mann erlaubte, mit seinem männlichen Vornamen in das Geburtenregister seiner beiden Kinder eingetragen zu werden. Er führt aus, dass eine unterschiedliche Rechtsprechung zwar zu einer Ungleichbehandlung führen könne, wenn die Gerichte eine Rechtsnorm ohne Grund widersprüchlich ausgelegt hätten, dies hier jedoch nicht der Fall sei, da der Bundesgerichtshof seiner Ansicht nach gezeigt habe, wie die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 3 TSG sei nicht rechtskonform.
    B. Einschätzung des Gerichts
    141.Der Gerichtshof stellt fest, dass die ursprünglich von den Beschwerdeführern nach Art. 14 EMRK (der Konvention) vorgebrachten Beschwerden mit den nach Art. 8 EMRK (der Konvention) vorgebrachten Beschwerden übereinstimmen und sich insbesondere nicht auf Situationen beziehen, in denen eine andere Personengruppe diskriminiert wird. Sie kommt zu dem Schluss, dass diese Rügen daher nicht begründet wurden. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Rügen berechtigterweise erhoben wurden, ist der Gerichtshof angesichts seiner obigen Schlussfolgerungen der Ansicht, dass die Zuweisung der Mutterrolle im Sinne von Artikel 1591 StGB (Randnr. 35 oben) an die Person, die im Geburtenregister ein Kind geboren hat, in den Ermessensspielraum der Staaten fällt, ist die Situation des Erstantragstellers nicht mit der eines Vaters vergleichbar, der ein Kind mit seinen männlichen Keimzellen gezeugt hat. Soweit der erste Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Entscheidung des Landgerichts Münster stützt (siehe oben, Rn. 60-61), stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof als oberstes Zivilgericht § 5 anders ausgelegt hat § 3 des TSG-Gesetzes (siehe oben Rn. 40). Er ist der Auffassung, dass das Bestehen der Entscheidung des Bezirksgerichts nicht die geltend gemachte Diskriminierung darstellen kann. In Bezug auf die Situation des zweiten Beschwerdeführers ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die gleichen Erwägungen gelten und dass er sich nicht in einer Situation befindet, die mit der von Kindern vergleichbar ist, die von gleichgeschlechtlichen Paaren oder von einem alleinerziehenden männlichen Elternteil adoptiert werden.
    142.Daraus folgt, dass diese Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst a und Abs. 4 EMRK der Konvention zurückgewiesen werden muss.
    AUS DIESEN GRÜNDEN ERKLÄRT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,
    1. beschließt, sich den Anträgen anzuschließen;
    2. erklärt die Beschwerde nach Art. 8 EMRK (der Konvention) für zulässig und die übrigen Klagen für unzulässig;
    3. Ist der Auffassung, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK (der Konvention) vorliegt.
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