Fortpflanzungsfähigkeit

  • Strafrecht - schwere Körperverletzung § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB

    Fortpflanzungsfähigkeit ist neben der Fähigkeit zur Zeugung auch die Gebär- und Empfängnisfähigkeit sowie die Fähigkeit, ein Kind auszutragen. Dabei muss die Fortpflanzungsfähigkeit z. Zeitpkt. der Tatbegehung (noch) nicht vorhanden sein.

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