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§ 089a StGB

  • Weitergeleitet von „89a StGB“
  • sophme
  • 28. Dezember 2022 um 01:16
  • 14. Mai 2026 um 21:27
  • 1.410 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung

    (1) Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 in der Absicht handelt, diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines anderen leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind

    1. Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) und Kriegsverbrechen (§§ 8 VStGB bis 12 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)),
    2. Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zufügen,
    3. erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB),
    4. Straftaten nach den §§ 303b StGB, 305 StGB, 305a StGB und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB und 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 5 StGB, des § 309 Abs. 1 bis 5 StGB, der §§ 313 StGB, 314 StGB und 315 Abs. 1 und 3 und 4 StGB, des § 316b Abs. 1 und 3 StGB, des § 316c Abs. 1 bis 3 StGB und des § 317 Abs. 1 StGB,
    5. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3 StGB,
    6. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 StGB, § 20 Abs. 1 und 2 StGB und § 20a Abs. 1 bis 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 21 KrWaffKontrG, und nach § 22a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG (des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
    7. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 WaffG und § 52 Abs. 1 und 3 sowie 5 und 6 WaffG (des Waffengesetzes),
    8. Straftaten nach § 310 Abs. 1 und 2 StGB und § 328 Abs. 1 und 2 StGB,
    9. die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,

    wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

    (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er

    1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,
    2. Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 KrWaffKontrG und 20 KrWaffKontG (des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen) forscht,
    3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,
    4. aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um
      • a) eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
      • b) sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b StGB, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder
    5. in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um
      • a) eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder
      • b) sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b StGB, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.

    (2a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar.

    (2b) Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Vergehen gelten § 30 Abs. 1 StGB und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB entsprechend.

    (3) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 3 Buchst d StGB entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

    (4) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

    (5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

    (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 StGB).

    (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der terroristischen Straftat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der terroristischen Straftat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

    (8) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 9). Absatz 7 gilt entsprechend.

    Fassung ab 02. Apr 2026

    ______________________________

    Fassung bis einschl 01. Apr 2026

    § 89a StGB Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    (1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a StGB oder des § 239b StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

    (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

    1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
    2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
    3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

    (2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

    (3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

    (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

    (5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

    (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 StGB).

    (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

    • Strafrecht
    • Rechtsstaat
    • Gefährdung
    • Vorbereitung
    • Demokratie
    • Terrorismus
    • § 89a StGB
    • staatsgefährdend
    • schwere Gewalttat

Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung

(1) Wer eine terroristische Straftat vorbereitet, wird mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft. Das gilt, wenn die Person die Tat selbst begehen will oder weiß beziehungsweise beabsichtigt, dass ihre Vorbereitung einem anderen bei einer terroristischen Straftat helfen soll.

Terroristische Straftaten sind insbesondere:

1. Straftaten gegen das Leben:
• Mord (§ 211 StGB),
• Totschlag (§ 212 StGB),
• Völkermord (§ 6 VStGB),
• Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB),
• Kriegsverbrechen (§§ 8 VStGB bis 12 VStGB).

2. Schwere Körperverletzungsdelikte:
• gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),
• schwere Körperverletzungen mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schäden (§ 226 StGB).

3. Straftaten gegen die persönliche Freiheit:
• erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),
• Geiselnahme (§ 239b StGB).

4. Schwere gemeingefährliche Straftaten:
• Computersabotage (§ 303b StGB),
• Zerstörung wichtiger Anlagen (§§ 305 StGB und 305a StGB),
• schwere Brand- und Sprengstoffdelikte (§§ 306 StGB bis 309 StGB),
• weitere gefährliche Straftaten nach §§ 313 StGB bis 317 StGB.

5. Bestimmte Umweltstraftaten (§ 330a StGB).

6. Bestimmte Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG).

7. Bestimmte Straftaten nach dem Waffengesetz (WaffG).

8. Straftaten mit radioaktiven oder gefährlichen Stoffen:
• § 310 StGB,
• § 328 StGB.

9. Die Androhung solcher Straftaten.

Die Tat muss dazu bestimmt sein,
• die Bevölkerung erheblich einzuschüchtern,
• Behörden oder internationale Organisationen mit Gewalt oder Drohungen zu zwingen oder
• die politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation schwer zu schädigen.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Täter die terroristische Straftat vorbereitet, indem er:

1. andere Personen im Umgang mit gefährlichen Mitteln unterweist oder sich selbst darin ausbilden lässt, zum Beispiel im Umgang mit:
• Waffen,
• Sprengstoffen,
• Brandvorrichtungen,
• radioaktiven Stoffen,
• giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen oder
• besonderen Vorrichtungen zur Tatbegehung.

2. gefährliche Gegenstände oder Stoffe herstellt, beschafft, transportiert, lagert oder weitergibt, zum Beispiel:
• Waffen,
• Sprengstoffe,
• gefährliche Werkzeuge oder
• Stoffe zur Herstellung biologischer, chemischer oder atomarer Waffen.

3. wichtige Stoffe oder Gegenstände beschafft oder aufbewahrt, die zur Herstellung solcher Mittel benötigt werden.

4. aus Deutschland ausreist, um:
• a) eine terroristische Straftat zu begehen oder daran mitzuwirken oder
• b) Mitglied einer terroristischen Vereinigung (§§ 129a StGB, 129b StGB) zu werden oder diese zu unterstützen.

5. nach Deutschland einreist, um:
• a) eine terroristische Straftat zu begehen oder daran mitzuwirken oder
• b) Mitglied einer terroristischen Vereinigung (§§ 129a StGB, 129b StGB) zu werden oder diese zu unterstützen.

(2a) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist bereits der Versuch strafbar.

(2b) Auch der Versuch, andere zu einer terroristischen Straftat anzustiften, ist strafbar. Dabei gelten § 30 Abs. 1 StGB sowie § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB entsprechend.

(3) Deutsches Strafrecht gilt auch für diese Taten, wenn sie im Ausland begangen werden und die Voraussetzungen des § 5 Nr. 3 Buchst. d StGB erfüllt sind. Das gilt außerdem, wenn die geplante terroristische Straftat in Deutschland oder durch oder gegen Deutsche begangen werden soll.

(4) Werden die Taten außerhalb der Europäischen Union begangen, ist für die Strafverfolgung eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz erforderlich.

Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Taten innerhalb der Europäischen Union.

(5) In weniger schweren Fällen beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre Gefängnis.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 StGB).

(7) Das Gericht kann die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig:
• die weitere Vorbereitung aufgibt,
• eine drohende Gefahr verhindert oder deutlich verringert oder
• verhindert, dass die terroristische Straftat vollendet wird.

Es genügt auch, wenn sich der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht, dies zu erreichen.

(8) Wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen, wird mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Absatz 7 gilt entsprechend.

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