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§ 089b StGB

  • sophme
  • 28. Dezember 2022 um 01:24
  • 14. Mai 2026 um 21:05
  • 421 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat

    (1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b StGB, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

    (3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.

    (4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder
    2. wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.

    (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

    Fassung ab 02. Apr 2026

    ______________________________

    Fassung bis einschl 01. Apr 2026

    § 89b StGB Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    (1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b StGB, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

    (3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.

    (4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder
    2. wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.

    (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

    • Strafrecht
    • Rechtsstaat
    • Gefährdung
    • Demokratie
    • staatsgefährdend
    • schwere Gewalttat
    • § 89b StGB
    • Aufnahme von Beziehungen
    • Begehung

Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat

(1) Wer Kontakt zu einer terroristischen Vereinigung (§§ 129a StGB, 129b StGB) aufnimmt oder diesen Kontakt aufrechterhält, um sich für die Begehung einer terroristischen Straftat ausbilden oder unterweisen zu lassen (§ 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB), wird mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich rechtmäßigen beruflichen oder dienstlichen Aufgaben dient.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn der Kontakt im Ausland aufgenommen oder unterhalten wird.

Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies jedoch nur, wenn
• die Tat durch einen Deutschen begangen wird oder
• der Täter als Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.

(4) In folgenden Fällen ist für die Strafverfolgung eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz erforderlich:
• in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder
• wenn die Kontaktaufnahme oder der Kontakt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen erfolgt.

(5) Ist die Schuld gering, kann das Gericht von einer Bestrafung absehen.

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