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§ 303b StGB

  • Weitergeleitet von „303b StGB“
  • juristi.Red
  • 18. März 2023 um 18:32
  • 6. Juni 2025 um 22:23
  • 550 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Computersabotage

    (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

    1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 StGB begeht,
    2. Daten (§ 202a Abs. 2 StGB) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
    3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
    2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
    3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

    (5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c StGB entsprechend.

    • Strafrecht
    • § 303b StGB
    • Computersabotage

Computersabotage

(1) Wenn jemand eine wichtige Datenverarbeitung für jemand anderen richtig stört, indem er:

  1. eine Straftat nach § 303a Abs. 1 StGB begeht,
  2. Daten (§ 202a Abs. 2 StGB) absichtlich eingibt oder überträgt, um jemandem zu schaden, oder
  3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger kaputtmacht, beschädigt, unbrauchbar macht, entfernt oder verändert,

dann kann er bis zu drei Jahre ins Gefängnis kommen oder eine Geldstrafe zahlen.

(2) Wenn es um eine Datenverarbeitung geht, die für einen fremden Betrieb, ein Unternehmen oder eine Behörde echt wichtig ist, kann die Strafe bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe betragen.

(3) Der Versuch, das zu machen, ist auch strafbar.

(4) In besonders heftigen Fällen (Absatz 2) kann die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Gefängnis liegen. Ein solcher Fall ist meistens gegeben, wenn der Täter:

  1. großen finanziellen Schaden verursacht,
  2. gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande handelt, die sich auf Computersabotage spezialisiert hat, oder
  3. die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder die Sicherheit von Deutschland gefährdet.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c StGB ebenfalls.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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