In den Fällen der §§ 303 StGB, 303a Abs. 1 und 2 StGB sowie § 303b Abs. 1 bis 3 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.