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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Kartellrecht VI-Kart 1/19 (V) - BGH bestätigt vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook

  • sophme
  • 20. August 2020 um 14:08
  • 29. Juli 2026 um 19:00
  • 556 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die fehlende Wahlmöglichkeit der Facebook-Nutzer beeinträchtigt nicht nur ihre persönliche Autonomie und die Wahrung ihres – auch durch die DSGVO geschützten – Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, sie stellt vielmehr eine kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer dar.

    Facebook verwendet Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden. Das Bundeskartellamt hat Facebook untersagt, solche Daten ohne weitere Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dieses Verbot vom Bundeskartellamt durchgesetzt werden darf.

    Sachverhalt:

    Die in Irland ansässige Facebook Ireland Limited (im Folgenden: Facebook) betreibt in Europa das soziale Netzwerk Facebook, mit dem privaten Nutzern eine Kommunikationsplattform im Internet zur Verfügung gestellt wird. Weitere Tochtergesellschaften des Facebook-Konzerns bieten weitere Internetdienste wie insbesondere Instagram, WhatsApp, Masquerade und Oculus an.

    Private Nutzer zahlen kein Entgelt für die Nutzung des sozialen Netzwerks. Ihre Teilnahme am Netzwerk setzt aber voraus, dass sie bei der Registrierung den Facebook-Nutzungsbedingungen zustimmen. Diese sehen vor, dass Facebook jedem Nutzer ein personalisiertes Erlebnis bereitstellt. Dafür werden personenbezogene Daten des Nutzers verwendet, die Facebook aus der Nutzung anderer konzerneigener Dienste wie Instagram sowie aus sonstigen Internetaktivitäten des Nutzers außerhalb von facebook.com zur Verfügung stehen. Die Nutzungsbedingungen nehmen auf eine Datenrichtlinie Bezug, in der die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten näher erläutert wird.

    Das Netzwerk wird durch Online-Werbung finanziert. Hierzu kann zum einen Werbung auf Facebook-Seiten platziert werden. Mit verschiedenen von Facebook bereitgestellten Programmierschnittstellen ("Facebook Business Tools") können Unternehmen zum anderen eigene Internetseiten oder Anwendungen für Mobilgeräte (Apps) in vielfältiger Form mit Facebook-Seiten verbinden. So können Facebook-Nutzer über Plugins ihr Interesse an diesen Seiten oder bestimmten Inhalten bekunden ("Gefällt-mir-Button" oder "Teilen-Button") oder Kommentare abgeben und sich über ein "Facebook-Login" auf Interseiten Dritter mit ihren bei Facebook registrierten Nutzerdaten einwählen. Über von Facebook angebotene Mess- und Analysefunktionen und -programme kann der Erfolg der Werbung eines Unternehmens gemessen und analysiert werden. Dabei wird nicht nur das Verhalten der privaten Nutzer auf Facebook-Seiten erfasst, sondern über entsprechende Schnittstellen (Facebook Pixel) auch der Aufruf von Drittseiten, ohne dass der Nutzer hierfür aktiv werden muss. Über die analytischen und statistischen Funktionen von "Facebook Analytics" erhalten Unternehmen aggregierte Daten darüber, wie Facebook-Nutzer über verschiedene Geräte, Plattformen und Internetseiten hinweg mit den von ihnen angebotenen Diensten interagieren.

    bisheriger Verfahrensverlauf:

    Das Bundeskartellamt sieht in der Verwendung der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen das Verbot nach § 19 Abs. 1 GWB, eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen. Facebook sei auf dem nationalen Markt der Bereitstellung sozialer Netzwerke marktbeherrschend. Es missbrauche diese Stellung, indem es entgegen den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die private Nutzung des Netzwerks von seiner Befugnis abhängig mache, ohne weitere Einwilligung der Nutzer außerhalb von facebook.com generierte nutzer- und nutzergerätebezogene Daten mit den personenbezogenen Daten zu verknüpfen, die aus der Facebook-Nutzung selbst entstehen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat das Bundeskartellamt Facebook und weiteren Konzerngesellschaften untersagt, entsprechende Nutzungsbedingungen zu verwenden und personenbezogene Daten entsprechend zu verarbeiten.

    Das OLG Düsseldorf hat über die dagegen eingelegte Beschwerde noch nicht entschieden. Es hat aber auf Antrag von Facebook nach § 65 Abs. 3 GWB wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Eine solche Anordnung hat zur Folge, dass die Verfügung des Bundeskartellamts nicht vollzogen werden darf, bis über die Beschwerde entschieden ist.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Kartellsenat hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt.

    Es bestehen weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt.

    Maßgeblich hierfür ist nicht die vom Kartellamt in der angefochtenen Verfügung in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer, die aus deren Nutzung des Internets außerhalb von facebook.com und unabhängig von einem Facebook-Login entstehen, mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang steht.

    Entscheidend ist vielmehr, dass Nutzungsbedingungen missbräuchlich sind, die den privaten Facebook-Nutzern keine Wahlmöglichkeit lassen,

    - ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung des Nutzungserlebnisses verwenden wollen, die mit einem potentiell unbeschränkten Zugriff auf Charakteristika auch ihrer "Off-Facebook"-Internetnutzung durch Facebook verbunden ist, oder

    - ob sie sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erklären wollen, die auf den Daten beruht, die sie auf facebook.com selbst preisgeben.

    Das Missbrauchsurteil – das nach gefestigter Rechtsprechung sowohl die Feststellung nachteiliger Wirkungen auf den betroffenen Märkten voraussetzt als auch eine Abwägung aller beteiligten Interessen erfordert, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des GWB orientiert – beruht dabei im Wesentlichen auf folgenden Überlegungen:

    Facebook ist als Betreiber eines sozialen Netzwerks auf zwei Märkten tätig. Es bietet zum einen privaten Nutzern die Plattform als Medium zur Darstellung der Person des Nutzers in ihren sozialen Beziehungen und zur Kommunikation an. Es ermöglicht zum anderen Unternehmen Werbung im Netzwerk und finanziert damit auch die Nutzerplattform, für deren Nutzung die Nutzer kein (monetäres) Entgelt zahlen. Indem Facebook seinen Nutzern personalisierte Erlebnisse und damit über die bloße Plattformfunktion hinaus Kommunikationsinhalte bereitzustellen verspricht, ergeben sich allerdings fließende Übergänge und Verschränkungen zwischen Leistungen gegenüber den Nutzern und der Refinanzierung der Plattformbereitstellung durch unterschiedliche Formen der Online-Werbung.

    Als marktbeherrschender Netzwerkbetreiber trägt Facebook eine besondere Verantwortung für die Aufrechterhaltung des noch bestehenden Wettbewerbs auf dem Markt sozialer Netzwerke. Dabei ist auch die hohe Bedeutung zu berücksichtigen, die dem Zugriff auf Daten aus ökonomischer Perspektive zukommt.

    Die fehlende Wahlmöglichkeit der Facebook-Nutzer beeinträchtigt nicht nur ihre persönliche Autonomie und die Wahrung ihres – auch durch die DSGVO geschützten – Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Vor dem Hintergrund der hohen Wechselhürden, die für die Nutzer des Netzwerks bestehen ("Lock-in-Effekte"), stellt sie vielmehr auch eine kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer dar, weil der Wettbewerb wegen der marktbeherrschenden Stellung von Facebook seine Kontrollfunktion nicht mehr wirksam ausüben kann. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts wünschen erhebliche Teile der privaten Facebook-Nutzer einen geringeren Umfang der Preisgabe persönlicher Daten. Bei funktionierendem Wettbewerb auf dem Markt sozialer Netzwerke wäre ein entsprechendes Angebot zu erwarten. Hierauf könnten Nutzer ausweichen, für die der Umfang der Datenpreisgabe ein wesentliches Entscheidungskriterium wäre.

    Die so ausgestalteten Nutzungsbedingungen sind auch geeignet, den Wettbewerb zu behindern. Zwar ist die Marktstellung von Facebook in erster Linie durch direkte Netzwerkeeffekte geprägt, da der Nutzen des Netzwerks für die privaten Nutzer wie für die werbetreibenden Unternehmen mit der Gesamtzahl der dem Netzwerk angeschlossenen Personen steigt. Die Marktposition von Facebook kann auch nur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn es einem Konkurrenten gelingt, in überschaubarer Zeit eine für die Attraktivität des Netzes ausreichende Zahl von Nutzern zu gewinnen. Jedoch handelt es sich bei dem Zugang zu Daten nicht nur auf dem Werbemarkt um einen wesentlichen Wettbewerbsparameter, sondern auch auf dem Markt sozialer Netzwerke. Der Zugang von Facebook zu einer erheblich größeren Datenbasis verstärkt die ohnehin schon ausgeprägten "Lock-in-Effekte" weiter. Außerdem verbessert diese größere Datenbasis die Möglichkeiten der Finanzierung des sozialen Netzwerks mit den Erlösen aus Werbeverträgen, die ebenfalls von Umfang und Qualität der zur Verfügung stehenden Daten abhängen. Wegen der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb um Werbeverträge lässt sich schließlich auch eine Beeinträchtigung des Marktes für Online-Werbung nicht ausschließen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedarf es insoweit keiner Feststellung, dass es einen eigenständigen Markt für Online-Werbung für soziale Medien gibt und Facebook auch auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Die Beeinträchtigung muss nicht auf dem beherrschten Markt eintreten, sondern kann auch auf einem nicht beherrschten Drittmarkt eintreten.


    KVR 69/19 - Beschluss vom 23. Juni 2020; BGH PM 80/2020; LogIn zum Volltext

    Vorinstanz:

    OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26. August 2019 – VI-Kart 1/19 (V), WRP 2019, 1333

    • Datenschutz
    • Facebook
    • Kartellrecht
    • § 19 GWB
    • Marktbeherrschung
    • Lock-in-Effekte

1. Kernaussage

Der BGH entschied, dass Facebook seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn Nutzer das soziale Netzwerk nur unter der Bedingung verwenden können, dass Facebook auch außerhalb der Plattform erhobene personenbezogene Daten umfassend verarbeitet und mit den Facebook-Daten verknüpft.

Die fehlende Wahlmöglichkeit der Nutzer stellt eine kartellrechtlich relevante Ausbeutung dar und kann vom Bundeskartellamt untersagt werden.

2. Sachverhalt

Facebook stellte privaten Nutzern sein soziales Netzwerk kostenlos zur Verfügung, machte die Nutzung jedoch davon abhängig, dass die Nutzer den Nutzungsbedingungen zustimmten.

Diese erlaubten Facebook, personenbezogene Daten nicht nur aus der Nutzung von Facebook selbst, sondern auch aus anderen konzernzugehörigen Diensten (etwa Instagram oder WhatsApp) sowie aus der Nutzung externer Internetseiten über Facebook Business Tools (z. B. Facebook Pixel oder Login-Funktionen) zusammenzuführen und für personalisierte Werbung auszuwerten.

Das Bundeskartellamt untersagte diese Praxis im Jahr 2019 wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 GWB).

Das OLG Düsseldorf ordnete zunächst die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Facebook an, sodass die Verfügung vorläufig nicht vollzogen werden durfte.

3. Entscheidung des BGH

Der BGH hebt die Entscheidung des OLG Düsseldorf auf.

Die Verfügung des Bundeskartellamts bleibt vollziehbar.

Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend ist und seine Marktstellung durch die beanstandeten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt.

4. Begründung

Der BGH stellt klar, dass die Entscheidung nicht entscheidend davon abhängt, ob die Datenverarbeitung im Einzelnen gegen die DSGVO verstößt.

Maßgeblich ist vielmehr, dass Facebook seinen Nutzern keine echte Wahl lässt.

Die Nutzer können das Netzwerk nur nutzen, wenn sie zugleich einer umfassenden Zusammenführung ihrer auf Facebook und außerhalb von Facebook erhobenen personenbezogenen Daten zustimmen.

Diese fehlende Wahlmöglichkeit beeinträchtigt nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern stellt wegen der marktbeherrschenden Stellung Facebooks zugleich eine kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer dar.

Der BGH verweist außerdem auf die erheblichen Lock-in-Effekte sozialer Netzwerke. Aufgrund hoher Wechselbarrieren können Nutzer nicht ohne Weiteres zu einem datenschutzfreundlicheren Anbieter wechseln.

Die umfangreiche Datensammlung verschafft Facebook zudem einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber konkurrierenden sozialen Netzwerken und verbessert zugleich seine Stellung auf dem Werbemarkt.

Damit beeinträchtigen die Nutzungsbedingungen nicht nur die Nutzer, sondern auch den Wettbewerb.

5. Praktische Bedeutung

Die Entscheidung zählt zu den bedeutendsten Urteilen an der Schnittstelle von Kartell- und Datenschutzrecht.

Der BGH macht deutlich, dass marktbeherrschende Digitalplattformen ihre Stellung nicht nutzen dürfen, um Nutzern unangemessene Datenverarbeitungsbedingungen aufzuzwingen.

Zugleich stärkt das Urteil die Rolle des Bundeskartellamts bei der Kontrolle digitaler Plattformmärkte und unterstreicht, dass Datenschutzaspekte bei der kartellrechtlichen Missbrauchsprüfung berücksichtigt werden können.

1. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 GWB)

Zentrales Rechtsinstitut.

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Stellung nicht dazu nutzen, Geschäftspartner oder Verbraucher unangemessen zu benachteiligen oder auszubeuten.

2. Ausbeutungsmissbrauch

Examensrelevantes Spezialproblem.

Eine missbräuchliche Ausbeutung kann auch darin liegen, dass marktbeherrschende Unternehmen ihren Nutzern unangemessene Vertragsbedingungen aufzwingen, weil diesen aufgrund fehlender Ausweichmöglichkeiten keine echte Wahl bleibt.

3. Datenschutz als Wettbewerbsparameter

Der BGH stellt klar, dass Datenschutzbelange im Rahmen der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle berücksichtigt werden können.

Entscheidend ist jedoch nicht allein ein möglicher DSGVO-Verstoß, sondern dessen Bedeutung für Wettbewerb und Marktmacht.

4. Lock-in-Effekte

Zentrale Aussage des Urteils.

Hohe Wechselbarrieren in digitalen Netzwerken können dazu führen, dass Nutzer missbräuchliche Vertragsbedingungen hinnehmen müssen.

Diese Lock-in-Effekte verstärken die Marktmacht digitaler Plattformen.

5. Daten als Wettbewerbsfaktor

Der Zugang zu umfangreichen personenbezogenen Daten ist ein wesentlicher Wettbewerbsparameter.

Eine größere Datenbasis stärkt sowohl die Wettbewerbsposition gegenüber anderen sozialen Netzwerken als auch die Attraktivität für Werbekunden.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Marktbeherrschende Stellung (§ 19 GWB)
  • Missbräuchliche Nutzungsbedingungen
  • Ausbeutungsmissbrauch gegenüber Nutzern
  • Auswirkungen auf den Wettbewerb
  • Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Wertungen
  • Rechtsfolge (Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts)

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Ein marktbeherrschendes Unternehmen missbraucht seine Stellung, wenn es Nutzern keine echte Wahl hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten lässt. Die erzwungene Zusammenführung von On- und Off-Plattform-Daten kann einen kartellrechtlichen Ausbeutungsmissbrauch darstellen, weil sie sowohl die informationelle Selbstbestimmung der Nutzer als auch den Wettbewerb beeinträchtigt.

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