Das Netzdurchgriffsgesetz § 1 Abs. 1 NetzDG definiert soziale Netzwerke als Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Auch Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden oder Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind zählen zu den sozialen Netzwerken. Für diese gilt jedoch nicht das NetzDG. Das Gesetz soll gegen Hass und Hatespeech im Internet helfen.
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Aufgrund des Sinn und Zwecks des Netzdurchsetzungsgesetzes erfolgt eine Einschränkung bezogen auf die Anwendung des Gesetzes. Nur für kommerzielle soziale Netzwerke, wie Facebook, Twitter, Xing oder Instagram gelten die Pflichten des NetzDG. Daher ist die Gewinnerzielungsabsicht als Einschränkung zu verstehen. Telemediendienstanbeiter ohne Gewinnerzielungsabsicht sind nicht betroffen.