Sonstige Marktteilnehmer

  • Zivilrecht - Gewerblicher Rechtsschutz - Unlauterer Wettbewerb

    Sonstige Marktteilnehmer sind Personen, die weder Verbaucher, noch Mitbewerber sind. Vom Begriff sind natürliche und juristische Personen erfasst. Erfasst sind daher auch Unternehmer, die im Rahmen der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit für den eigenen Verbauch Waren erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der Begriff Sonstige Marktteilnehmer ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG definiert, aber nicht explizit genannt.

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