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Wettbewerbsrecht Werbung per SMS ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers ist eine unzumutbare Belästigung

  • sophme
  • 27. August 2020 um 16:56
  • 29. Januar 2025 um 13:14
  • 570 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Verbraucherzentrale erfolgreich gegen Server-Tel AGB

    Kunden von Server-Tel wurden durch mehrere Klauseln im Kleingedruckten benachteiligt. Die Verbraucherzentrale mahnte sechs Klauseln ab und erhielt für fünf davon eine Unterlassungserklärung vom Unternehmen. Wegen der sechsten mussten die Verbraucherschützer vor Gericht ziehen – und gewannen. Server-Tel darf sich gegenüber seinen Kunden im Zusammenhang mit der Bereitstellung von SMS-Chats, die über ein Telefonnetz oder Mobilfunknetz nutzbar sind, nicht mehr auf die beanstandeten Klauseln berufen.

    So darf das Unternehmen beispielsweise keine SMS mehr an seine Kunden versenden, die Werbung und Informationen zu den angebotenen Diensten beinhaltet. "Zuleitung von Werbung und Informationen zu Werbezwecken per SMS ist ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers untersagt und eine unzumutbare Belästigung", stellt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale fest. Damit verstößt dieses Kleingedruckte gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 7 UWG als auch gegen den § 307 BGB. Server-Tel hatte sich im Kleingedruckten zudem davon frei gezeichnet, für Schäden zur Verantwortung gezogen zu werden. "Wäre es zu einem Schaden bei einem Verbraucher gekommen, hätte Server-Tel für entstandene Schäden nicht einstehen müssen", so Richter. Ein solcher Haftungsausschluss verstößt nicht nur gegen die im Bürgerlichen Recht festgeschriebene Regelungen, sondern stellt auch eine unangemessene Benachteilung der betroffenen Verbraucher dar und ist damit unwirksam.

    (Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Würtemberg, PM 22.10.2008)

    • Einwilligung
    • AGB
    • Werbung
    • § 307 BGB
    • AGB Kontrolle
    • SMS
    • Belästigung
    • § 7 UWG
    • Server-Tel

1. Kernaussage

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg setzte erfolgreich durch, dass die Server-Tel GmbH mehrere unzulässige AGB-Klauseln nicht mehr verwendet.

Insbesondere dürfen Kunden ohne vorherige Einwilligung keine Werbe-SMS erhalten. Zudem sind umfassende Haftungsausschlüsse gegenüber Verbrauchern unwirksam.

2. Sachverhalt

Server-Tel verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Bereitstellung von SMS-Chat-Diensten.

Die Verbraucherzentrale beanstandete insgesamt sechs Klauseln. Hinsichtlich von fünf Klauseln gab das Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab.

Bezüglich einer weiteren Klausel kam es zu einem Gerichtsverfahren, das die Verbraucherzentrale gewann.

Die beanstandeten Klauseln betrafen unter anderem die Zusendung von Werbe-SMS sowie einen weitreichenden Ausschluss der Haftung des Unternehmens.

3. Entscheidung des Gerichts

Das Gericht untersagte Server-Tel, sich gegenüber Verbrauchern auf die beanstandete AGB-Klausel zu berufen.

Das Unternehmen darf insbesondere keine Werbe- oder Informations-SMS ohne vorherige Einwilligung der Kunden versenden.

Außerdem sind formularmäßige Haftungsausschlüsse, die Verbraucher unangemessen benachteiligen, unwirksam.

4. Begründung

Das Gericht bewertet die Zusendung von Werbe-SMS ohne vorherige Einwilligung als unzulässige Werbung.

Eine solche Kontaktaufnahme stellt nach § 7 UWG eine unzumutbare Belästigung dar.

Darüber hinaus verstößt eine AGB-Klausel, mit der sich das Unternehmen umfassend von einer Haftung für verursachte Schäden freizeichnen wollte, gegen die gesetzlichen Wertungen des AGB-Rechts.

Ein vollständiger Haftungsausschluss benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam.

5. Praktische Bedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen Verbraucher nicht durch AGB von gesetzlichen Schutzvorschriften ausschließen können.

Zudem bestätigt das Urteil, dass Werbe-SMS grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig sind.

1. Inhaltskontrolle von AGB (§§ 305 ff. BGB)

Zentrales Rechtsinstitut.

AGB unterliegen einer Inhaltskontrolle. Klauseln, die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind nach § 307 BGB unwirksam.

2. Werbung per SMS (§ 7 UWG)

Examensrelevantes Spezialproblem.

Werbung mittels SMS setzt grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers voraus.

Ohne Einwilligung liegt regelmäßig eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG vor.

3. Haftungsausschlüsse in AGB

Unternehmen dürfen ihre gesetzliche Haftung nicht uneingeschränkt durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen.

Insbesondere formularmäßige Freizeichnungen für Pflichtverletzungen sind regelmäßig unwirksam.

4. Verhältnis von UWG und AGB-Recht

Zentrale Aussage der Entscheidung.

Eine AGB-Klausel kann sowohl gegen das Lauterkeitsrecht (§ 7 UWG) als auch gegen die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB verstoßen.

Beide Regelungsbereiche bestehen nebeneinander.

5. Unterlassungsansprüche von Verbraucherverbänden

Verbraucherverbände können gegen die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln gerichtlich vorgehen und Unterlassung verlangen.

Dies dient dem kollektiven Verbraucherschutz.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Einbeziehung der AGB (§§ 305 ff. BGB)
  • Inhaltskontrolle (§ 307 BGB)
  • Unzulässige Werbemaßnahme (§ 7 UWG)
  • Unangemessene Benachteiligung
  • Unterlassungsanspruch des Verbraucherverbands

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

AGB dürfen weder gesetzliche Haftungsregeln zulasten von Verbrauchern ausschließen noch eine Einwilligung in Werbe-SMS ersetzen. Werbe-SMS ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung verstoßen gegen § 7 UWG; unangemessene Haftungsausschlüsse sind nach § 307 BGB unwirksam.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff VI-Kart 1/19 (V) - BGH bestätigt vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook
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