Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt

    Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung hat seine Grundlage in § 305 BGB und wird dem allgemeinen Schuldrecht zugeordnet.


    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind heute fast überall zu fin­den. Sie gelten in jedem Geschäft, bei jedem Vertrag oder Kauf. Sie werden häufig anders genannt, wie beispielsweise „Nutzungs­bedingungen“, „Hausordnung“ oder auch „Vertrags­bedingungen“. Sie legen die Gültigkeit von bestimmten Bedin­gungen fest, die eine vertragliche Vereinbarung ergänzen.


    Anwendungsbeispiele dazu:


    • Nutzungsbedingungen hängen in Freibädern und Schwimmhal­len aus, um die Nutzung der Anlage zu regeln. Z.B. könnte darin stehen: „Die Nutzung des Badehallenbe­reichs ist nur mit Bade­schuhen, nicht mit Straßenschuhen erlaubt.
    • In Einkaufszentren findet man so genannte „Hausordnun­gen“, in denen das Verhalten der Kunden bei Ein­tritt ins Center und die Haftung des Betreibers in bestimmten Situa­tionen festgeschrieben ist. So z.B.: „Hunde müssen draußen bleiben“ oder „Jeder Laden­diebstahl wird zur Anzeige ge­bracht.“ Vorformulierte Verträge zum Verkauf eines Ge­brauchtwagens, die man sich im Schreibwarenladen besor­gen kann, enthalten Verkaufsbedingungen, wie den Aus­schluss jegli­cher Gewährleistung.
    • Auf Konzertkarten finden sich „Veranstalterbedingungen“. Darin ist beschrieben, unter welchen Vor­aussetzungen der Käufer Anspruch auf Kaufpreiserstattung hat.
    • Im Restaurant weist ein Schild darauf hin, dass für Gaderobe nicht gehaftet wird.


    Das alles sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erst wenn der Unternehmer die All­gemeinen Geschäftsbedingungen richtig einsetzt, kann er sich sinnvoll vor bestimmten Risiken schützen. Denn damit kann das wirtschaftliche Risiko, aber auch die Haftung für be­stimmte Be­reiche eingeschränkt werden. Allerdings müssen dazu die Bedin­gungen den gesetzlichen und richterlichen An­sprüchen entspre­chen, damit sie wirksam und hilfreich sein können. Ist dies nicht der Fall, sind die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen unwirksam und die allgemeinen Rechtsregeln gel­ten.



    § 305 Abs. 1 BGB definiert die Allgemeinen Geschäftsbedingun­gen folgendermaßen: "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedin­gungen, die eine Vertragspartei, in dem Fall der Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt". Diese Regelungen existieren bereits vor dem Vertragsschluss und sind für eine Vielzahl von Einzelverträgen, wie den Kaufvertrag, ge­dacht.


    Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen will man das Gesetzesrecht mit Bestimmungen ersetzen, die den Bedürfnissen des Verwenders entsprechen. Die Bezeichnung für die Allgemei­nen Geschäftsbedingungen sind hierbei nicht relevant. Es kann sich bei der Allgemeinen Geschäftsbedingung um eine einzige Klausel handeln, aber auch um umfangreiche Vertragstexte, wie bei den bereits erwähnten Mustertexten für den privaten Gebrauchtwagenverkauf aus dem Schreibwarenladen.


    Demnach ist jeder Text eine Allgemeine Geschäftsbedingung, der Bedingun­gen enthält, in denen beschrieben ist, wie ein Vertrag oder eine Leistung zu erfüllen sind. Dazu gehören dann natürlich auch die vorformulierten Texte in Mobilfunkverträgen oder Bedingungen in Katalogen der Versandhändler. Jeder einzelne Satz ist dabei eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Einzig Vertragsbestandtei­le, die zwischen beiden Parteien ausgehandelt wurden, sind kei­ne Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denn diese gelten individu­ell.


    Der Vorteil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt dar­in, dass man einen Vertrag so gestalten kann, wie man ihn für sich am Besten findet.


    Am Beispiel des Werkvertrages lässt sich das gut erkennen:


    Beim Hausbau gelten andere Bedingungen als bei einem Beförde­rungsvertrag, obwohl beides Werkverträge sind. Beim Haus­bau ist es wichtig, dass das Bauwerk nach dem Stand der Tech­nik er­richtet wird. Viele Gewerkschaften sind daran beteiligt: Dachde­cker, Installateure oder Maler. Für jeden kann man un-terschiedli­che Gewährleistungspflichten vereinbaren. Jedes Gewerk hat ei­gene Richtlinien für seine Arbeit.

    Beim Beförderungsvertrag ist für den Besteller einzig inter­essant, dass er zur richtigen Zeit am richtigen Ort seine Ware in Emp­fang nehmen kann bzw. selbst dort ankommt. Die Haf­tungsregeln sind andere als beim Hausbau.

    Genauso ist es auch mit dem Kaufvertrag. Es ist selbstverständ­lich, dass man einige Dinge nicht unter den selben Regeln ver­kaufen kann, wie andere. Beispielsweise verhält es sich bei Le­bensmitteln und technischen Geräten so.


    Der Verwender nutzt seine Allgemeinen Geschäftsbedingun­gen häufig auch dazu, seine eigenen Interessen herauszustellen, was dann zu einer einseitigen Interessenverschiebung führt. Auf die Interessen des Vertragspartners wurde oft keinerlei Rücksicht ge­nommen. Aus diesem Grund kam es dann zur ein­schränkenden Rechtssprechung. Der Verwender wurde in seine Schranken ver­wiesen. Die daraus entstandenen Grundsätze der Gerichte wurden vom Gesetzgeber in den Gesetzestext über­nommen.


    Die meisten machen sich nicht den Aufwand die bestehenden umfangreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen, was vor der Entstehung der Rechtssprechung und der Gesetzes­normen zu unbilligen Haftungsausschlüssen oder z.B. zur ein­seitigen Be­fugnis des Vermieters zur Preiserhöhung ohne Kündigungsmög­lichkeit des Mietvertrages durch den Mieter ge­führt hat.

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