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Strafrecht 6 StR 450/25 - Angriff auf einen Polizisten rechtskräftig

  • juristi.Red
  • 9. Januar 2026 um 09:53
  • 127 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth verworfen.

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es nachts an einer Bushaltestelle zu tumultartigen Auseinandersetzungen zwischen Hochzeitsgästen. Der Angeklagte griff einen der herbeigerufenen Polizeibeamten von hinten an, als dieser einen körperlichen Angriff zu beenden versuchte, an dem die Schwester des Angeklagten beteiligt war. Dabei würgte der Angeklagte den Beamten mehrere Sekunden lang und nahm dabei dessen Tod billigend in Kauf. Mehreren Polizeibeamten gelang es schließlich, den Angegriffenen aus dem Würgegriff zu befreien.

    Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 6 StR 450/25 - BGH PM 02/2026

    Vorinstanz:

    Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 4. Juni 2025 - 19 Ks 107 Js 2645/24

    • Strafrecht
    • Angriff
    • BGH
    • Körperverletzung
    • Versuch
    • Totschlag
    • gefährliche
    • Widerstand
    • Vollstreckungsbeamte
    • Polizist
    • LG Nürnberg-Fürth

Bei einer nächtlichen Auseinandersetzung nach einer Hochzeitsfeier kam es an einer Bushaltestelle zu Tumulten. Die Polizei wurde gerufen, um die Situation zu beruhigen.


Was hat der Angeklagte getan?

  • Ein Polizeibeamter wollte einen körperlichen Angriff beenden, an dem die Schwester des Angeklagten beteiligt war.
  • Der Angeklagte griff den Beamten von hinten an.
  • Er würgte ihn mehrere Sekunden lang so stark, dass er dabei den Tod des Beamten zumindest billigend in Kauf nahm.
  • Erst durch das Eingreifen weiterer Polizisten konnte der Beamte befreit werden.

Der Beamte überlebte, war aber akut lebensgefährlich verletzt.


Das Urteil des Landgerichts

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Angeklagten wegen:

  • versuchten Totschlags
  • gefährlicher Körperverletzung
  • Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
  • tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

➡️ Freiheitsstrafe: 4 Jahre und 6 Monate


Was entschied der Bundesgerichtshof (BGH)?

Der Angeklagte legte Revision ein und wollte das Urteil überprüfen lassen.

👉 Der Bundesgerichtshof wies die Revision vollständig zurück.

  • Das Urteil des Landgerichts ist rechtlich korrekt
  • Es liegen keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten vor

➡️ Das Urteil ist rechtskräftig.


Warum ist das rechtlich besonders schwerwiegend?

  • Das Würgen eines Menschen ist eine Handlung, die typischerweise tödlich sein kann
  • Wer dabei erkennt, dass der andere sterben könnte, und trotzdem weitermacht, handelt mit bedingtem Tötungsvorsatz
  • Angriffe auf Polizeibeamte im Einsatz wiegen besonders schwer

Kurz gesagt

Zitat

Wer einen Polizisten von hinten würgt und dabei dessen Tod in Kauf nimmt, begeht versuchten Totschlag – auch wenn das Opfer überlebt.
Das Strafmaß von viereinhalb Jahren Haft ist rechtmäßig.

  • §§ 212 StGB, 22 StGB, 23 StGB (Versuchter Totschlag)
    → zentrale Normen der Entscheidung.
    → Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bloßer Körperverletzungsabsicht.
  • Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
    → Examensklassiker.
    → Wann nimmt der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf?
    → Besonders relevant bei Würge- und Drosselungshandlungen.
  • § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Gefährliche Körperverletzung)
    → Behandlung mittels einer das Leben gefährdenden Handlung.
  • Konkurrenzen
    → Verhältnis von versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung (Tateinheit, § 52 StGB).
  • § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
    → Voraussetzungen einer Vollstreckungshandlung und Widerstandshandlung.
  • § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte)
    → Abgrenzung zu § 113 StGB.
    → Häufige Klausurkonstellation bei Angriffen auf Polizeibeamte.
  • Opfer als Polizeibeamter
    → Konkurrenz und Zusammenspiel von Tötungsdelikten mit den §§ 113 StGB, 114 StGB.
  • Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz
    → Bei Würgehandlungen häufiges Revisions- und Klausurthema.
    → Bedeutung von Dauer, Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs.
  • Typische Klausurfrage
    → Reicht ein mehrsekündiges Würgen aus, um bedingten Tötungsvorsatz anzunehmen?
  • Examensklassiker
    → Dolus eventualis bei lebensgefährlichen Gewalthandlungen gegen Polizeibeamte sowie Konkurrenzverhältnisse zwischen Tötungs-, Körperverletzungs- und Widerstandsdelikten.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 6 StR 4/26 - Urteil des LG Neuruppin wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig
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  • PDF

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