Bedingter Vorsatz: der Täter hält es für möglich, dass sein Handeln den Taterfolg herbeiführt, nimmt diesen aber billigend in Kauf. Probleme gibt es regelmäßig bei der Abgrenzung zur groben (bewussten) Fahrlässigkeit. Diese ist in vielen Fällen nicht strafbar, sodass die Strafbarkeit entfällt. Hierzu werden in der Rechtswissenschaft bis zu 7 Theorien genutzt.