• Strafrecht - Konkurrenzlehre § 52 StGB

    liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Tatbestände (des Strafgesetzbuches) verletzt, die gleichzeitig anwendbar sind. Für die Verletzung mehrerer Gesetze durch ein und dieselbe Handlung ist es erforderlich und ausreichend, dass die Ausführungshandlungen beider Straftaten zumindest identisch sind (BGHSt 7, 151). Das heißt, dass die einzelne Handlung die Straftatbestände gleichzeitig erfüllen muss. Die Tateinheit wird auch als Idealkonkurrenz bezeichnet.


    siehe dazu auch prozessualer Tatbegriff

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