Dieser ist dann gegeben, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
Anmerkung: Dadurch wird der Vorsatz ausgeschlossen, egal ob der Irrtum vermeidbar oder unvermeidbar war oder ob dieser Irrtum durch schlichtes Nichtwissen oder durch eine konkrete Fehlvorstellung tatsächlicher oder rechtlicher Art enstanden ist.
Beispiel: Der Täter gibt einen tödlichen Schuss auf eine vermeintlich leere Regentonne ab, in der zuvor ein spielendes Kind gessessen hat. Enscheidend ist allein, dass der im Tatbestandsirrtum Handelnde von der Appell- und Warnfunktion des Tatbestandes nicht erreicht wird.