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§ 113 StGB

  • Weitergeleitet von „113 StGB“
  • sophme
  • 9. Januar 2023 um 12:26
  • 1. Juni 2025 um 13:33
  • 961 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
    3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

    (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

    (4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

    • Strafrecht
    • § 113 StGB
    • Widerstand
    • Vollstreckungsbeamte

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wenn jemand einem Beamten oder Soldaten der Bundeswehr, der Gesetze oder Gerichtsbeschlüsse durchsetzen will, mit Gewalt oder durch Androhung von Gewalt Widerstand leistet, kann das mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Ein solcher schwerer Fall liegt normalerweise vor, wenn:

  1. der Täter oder jemand anders eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug dabei hat,
  2. der Täter durch Gewalt dem Betroffenen ernsthaft schadet oder
  3. die Tat gemeinsam mit jemand anderem begangen wird.

(3) Wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist, ist die Tat nicht strafbar. Das gilt auch, wenn der Täter fälschlicherweise denkt, dass die Handlung rechtmäßig ist.

(4) Wenn der Täter bei der Tat fälschlicherweise denkt, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und er den Irrtum hätte vermeiden können, kann das Gericht die Strafe nach eigenem Ermessen mildern oder bei geringer Schuld ganz darauf verzichten. Wenn der Täter den Irrtum nicht vermeiden konnte und es für ihn unter den Umständen nicht zumutbar war, sich gegen die vermeintlich rechtswidrige Handlung zu wehren, ist die Tat nicht strafbar. War es ihm jedoch zumutbar, kann das Gericht die Strafe nach eigenem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung absehen.

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