Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachten die Angeklagten und ein weiterer Mittäter das nach einer vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung benommene Tatopfer zu den nahegelegenen Bahngleisen in Neumarkt in der Oberpfalz. In Umsetzung ihres Tatplans, das Tatopfer von einem Zug überfahren zu lassen, legten die Angeklagten das Tatopfer in Bauchlage quer auf ein vielbefahrenes Gleis, wo es wenige Augenblicke später von einem Güterzug überrollt wurde. Das Schwurgericht hat die Tat als gemeinschaftlich begangenen Mord gewertet und jeweils das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe festgestellt. Da die beiden Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren durch Angaben zu den jeweiligen Mittätern und zum Tathergang maßgeblich zur Aufklärung der Tat beigetragen haben, hat das Landgericht auf zeitige Freiheitsstrafen erkannt.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 4. Februar 2026 - 6 StR 460/25 - BGH PM 44/2026
Vorinstanz:
Landgericht Nürnberg-Fürth - Urteil vom 20. März 2025 - 5 Ks 109 Js 762/24