(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
(2) Werden [lexicon='personenbezogene Daten',''][/lexicon] verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das [lexicon='Profiling',''][/lexicon], soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
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Auf die Norm verweisen:
Erwägungsgrund 69, Erwägungsgrund 70; § 27 BDSG, § 28 BDSG, § 36 BDSG
- juristi.Direktlink
- https://k08.net/dsgvo21
- juristi.kon Fachwissen
-
Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO
Mit dem Widerspruchsrecht erfolgt eine Einstellung der Verarbeitung. Diese ist bei Wirksamkeit zu unterlassen.
Die Verarbeitung ist gerechtfertigt nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO Buchstabe e (öffentliche Interessen) oder f (berechtigtes Interesse) Das widerspruchsrecht gilt nicht für die Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag bzw. vorvertragliche Pflichten, öffentliches Interesse sowie lebenswichtige Interessen.
Sonderfall Einwilligung
Bei einer Einwilligung in die Verarbeitung reicht zur Beendigung der Widerruf der Einwilligung, nur wenn der Verantwortliche versucht aus der Einwilligung eine Zweckänderung in berechtigtes Interesse durchzusetzen, greifft Art. 21 Abs. 1 DSGVO.
Gründe aus besonderer Situation
Der Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO bezieht sich auf Gründe, die sich aus einer besonderen Situation eines Betroffenen ergeben. Dies sind Einschränkungen, Gefahren oder Bedrohungen für die Interessen, Freiheiten oder Grundrechte des Betroffenen (Erwägungsgrund 69). Eine solche besondere Situation kann sich der Teilnahme am Zeugenschutzprogramm oder der Bedrohung für Gesundheit, Leib und Leben ergeben.
Übt ein Betroffener sein Widerspruchsrecht aus, so hat der Verantwortliche die Verarbeitung einzustellen bzw. er hat darzulegen und zu beweisen, dass seine schutzwürdigen, zwingenden Gründe an der Verarbeitung den Interessen des Betroffenen überwiegen. Es erfolgt eine Abwägung zwischen den Rechtsgütern des Betroffenen und den Rechtsgütern des Verantwortlichen, wobei besondere Anforderungen an die Argumentation des Verantwortlichen gestellt werden. Der Verantwortliche hat dabei zwingende Gründe für die Notwendigkeit der Verarbeitung vorzutragen und zu beweisen.Allgemeine Gründe reichen nicht aus. Die Gründe müssen schutzwürdig sein, also von der Rechtsordnung als rechtmäßig angesehen werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann den Vorgang kontrollieren.
Rechtsfolge
Gem. Art. 18 Abs. 1 DSGVO Buchstabe d ist die Verarbeitung einzuschränken, solange geprüft wird, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. Während des "Prüfverfahrens" wird die Verarbeitung i.S.d. Art. 18 DSGVO eingeschränkt. Die personenbezogenen Daten des Betroffenen dürfen jedoch im Rahmen des Art. 18 Abs. 2 DSGVO weiterhin verarbeitet werden.
Überwiegen die Güter des Verantwortlichen, ist der Widerspruch wirkungslos. Im Zweifelsfall bleibt die Verarbeitung bis zur gerichtlichen Entscheidung über Jahre eingeschränkt.
Offen sind die Auswirkungen des europarechtlichen Ansatzes der DSGVO an die unterschiedlichen Beweislastregeln der ZPO (Strengbeweis, Freibeweis) im Zusammenhang mit dem berechtigten Interesse und der VwGO im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 DSGVO Buchstabe e)
Trotz des Widerspruches ist die Verarbeitung der Daten bei gerichtlichen Auseinandersetzungen möglich.
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