Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
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