Am 17. Dezember 2020 nahm der Rat der Europäischen Union den belarussischen Staatsangehörigen A.V.S. in die in Anhang I der Verordnung Nr. 765/20061 enthaltene Liste der von den Sanktionen der Europäischen Union gegen Belarus betroffenen natürlichen Personen auf. Am nächsten Tag froren zwei litauische Banken die Vermögenswerte der litauischen Gesellschaft EM SYSTEM mit der Begründung ein, dass 50 % ihres Kapitals von A.V.S. gehalten würden. EM SYSTEM erhob bei den litauischen Gerichten Klage auf Freigabe ihrer Vermögenswerte. Nach Abweisung ihrer Klage legte EM SYSTEM ein Rechtsmittel beim Obersten Gericht Litauens ein, das dem Gerichtshof Fragen zur Möglichkeit des Einfrierens von Geldern einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person oder Organisation zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof erstens fest, dass das Einfrieren von Geldern nach der Verordnung Nr. 765/2006 auch die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer nicht in der Liste aufgeführten Gesellschaft betrifft, sofern diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist eine solche Auslegung erforderlich, um das mit den restriktiven Maßnahmen verfolgte Ziel zu erreichen.
Aus denselben Gründen sind die Begriffe „Halten“ und „Kontrolle“ weit auszulegen, wobei sowohl die direkten als auch die indirekten Maßnahmen zur Beeinflussung der Verwendung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, Organisation oder Einrichtung, die mit einer in der Liste aufgeführten Person verbunden ist, zu berücksichtigen sind. Zum einen müssen nämlich die Sanktionen auf einen möglichst großen Kreis von Personen, Gruppen oder Organisationen angewandt werden, um ihre Umgehung zu verhindern, und zum anderen müssen sowohl der Überraschungseffekt als auch die Schnelligkeit, mit der diese Maßnahmen verhängt werden, gewährleistet sein. Somit ist es angebracht, sich auf klare Kriterien und bestimmte Annahmen hinsichtlich der internen Entscheidungsstruktur der betroffenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu stützen, um festzustellen, ob sie von einer Person oder Organisation gehalten oder kontrolliert werden und dies folglich auch für ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gilt. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist zu vermuten, dass eine Beteiligung in Höhe von 50 % am Kapital einer Gesellschaft nicht nur die Kontrolle über die Gesellschaft, sondern auch über ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ermöglicht.
Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein Verfahren einzurichten, das es nicht nur den nicht in der Liste aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren wurden, weil sie mutmaßlich von einer in der Liste aufgeführten Person gehalten oder kontrolliert werden, sondern auch dieser Person ermöglicht, die Maßnahme des Einfrierens anzufechten und gegebenenfalls ihre Aufhebung zu erwirken. Eine solche Vermutung muss nämlich widerlegbar sein, und die nicht in der Liste aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung muss genauso wie die in der Liste aufgeführte Person in die Lage versetzt werden, diese Vermutung zu widerlegen und folglich die Aufhebung des Einfrierens der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu erwirken.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-84/24 | EM SYSTEM | 12. März 2026 | EuGH PM 32/2026
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1 Vgl. die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2129 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung von Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus geänderten Fassung.