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Europarecht C-769/22 - EuGH: Ungarns Anti-LGBTI+-Gesetz verstößt gegen Unionsrecht

  • sophme
  • 21. Juli 2026 um 21:57
  • 23. Juli 2026 um 12:29
  • 140 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Gerichtshof stellt insbesondere erstmals in einem Klageverfahren gegen einen Mitgliedstaat einen Verstoß gegen Art. 2 EUV fest, in dem die Werte aufgeführt sind, auf die sich die Europäische Union gründet.

    Mit dem „Gesetz Nr. LXXIX von 2021 über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern“ hat Ungarn verschiedene nationale Gesetze zum Schutz von Minderjährigen geändert. Im Wesentlichen untersagen oder beschränken diese Änderungen den Zugang zu Inhalten, insbesondere im audiovisuellen Bereich oder in der Werbung, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität darstellen oder vermitteln. Auf eine von der Europäischen Kommission in dieser Angelegenheit eingereichte Vertragsverletzungsklage hin urteilt der Gerichtshof, dass Ungarn in mehrfacher Hinsicht gegen das Unionsrecht verstoßen hat: gegen das Primärrecht und das abgeleitete Recht im Bereich der Dienstleistungen im Binnenmarkt, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 EUV sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

    Ungarn hat mit dem „Gesetz Nr. LXXIX von 2021 über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern“ (im Folgenden: Änderungsgesetz) verschiedene Änderungen seines nationalen Rechts angenommen. Diese Änderungen sollen nach den Angaben dieses Mitgliedstaats dem Schutz Minderjähriger dienen, mehrere von ihnen bewirken aber im Wesentlichen, dass der Zugang zu Inhalten untersagt oder beschränkt wird, die als wesentlichen Bestandteil die Darstellung oder Vermittlung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität enthalten.

    Die Europäische Kommission hat beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn wegen der Verabschiedung des Änderungsgesetzes eingereicht. Sie beantragt beim Gerichtshof, einen Verstoß gegen das Primärrecht und das abgeleitete Recht der Union im Bereich der Dienstleistungen im Binnenmarkt1 , gegen mehrere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“) garantierte Rechte, gegen Art. 2 EUV2 sowie schließlich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)3 festzustellen.

    Der Gerichtshof urteilt als Plenum, dass die Klage in Bezug auf alle Klagegründe begründet ist.

    Erstens verstoßen die Änderungen gegen die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen, die im Primärrecht der Union sowie in verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verankert ist. Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die Änderungen die Möglichkeit von Mediendiensteanbietern oder anderen Dienstleistern einschränken, Inhalte zu entwickeln und zu verbreiten, die als wesentlichen Bestandteil die Vermittlung bzw. Darstellung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität enthalten. Die Änderungen bewirken somit Einschränkungen dieser Freiheit. Der Gerichtshof bestätigt sodann, dass es im Unionsrecht möglich ist, solche Einschränkungen mit der Förderung des Kindeswohls oder der Notwendigkeit zu rechtfertigen, das Recht der Eltern zu wahren, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, die durch die Charta gewährleistet werden4 . Der Gerichtshof betont insbesondere den Beurteilungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten in Ermangelung von Harmonisierungsvorschriften auf der Ebene der Europäischen Union verfügen, um zu bestimmen, welche – insbesondere audiovisuellen – Inhalte die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können.

    Der Gerichtshof entscheidet jedoch, dass dieser Beurteilungsspielraum unter Beachtung der Charta und insbesondere des in ihrem Art. 21 Abs. 1 GRCh vorgesehenen Verbots der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung wahrgenommen werden muss. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass dies nicht der Fall ist. Die Aspekte des Änderungsgesetzes, die auf das Kriterium der Darstellung oder Vermittlung von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität gestützt sind, beruhen nämlich auf der Prämisse, dass jede derartige Darstellung oder Vermittlung, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, geeignet ist, das Kindeswohl zu beeinträchtigen. Ein solcher Ansatz zeigt jedoch, dass bestimmte sexuelle Identitäten und Ausrichtungen gegenüber anderen bevorzugt werden, die dadurch stigmatisiert werden, was mit den Anforderungen unvereinbar ist, die sich in einer auf Pluralismus gegründeten Gesellschaft aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung ergeben. Angesichts einer solchen Missachtung des Wesensgehalts dieses Verbots erweisen sich die fraglichen Einschränkungen als in keiner Weise gerechtfertigt, insbesondere nicht durch das Ziel, das Kindeswohl zu fördern. Der Gerichtshof stellt klar, dass Minderjährige angemessen vor Sendungen geschützt werden können, die für ihr Alter ungeeignet sind, ohne dass insoweit eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung vorgenommen wird, wie sie sich aus den fraglichen Änderungen ergibt.

    Zweitens stellen die Änderungen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in mehrere durch die Charta geschützte Grundrechte dar, nämlich das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung, die Achtung des Privat- und Familienlebens5 sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit6 .

    Insbesondere stigmatisiert und marginalisiert die fragliche ungarische Gesetzgebung nicht-cisgeschlechtliche Personen, einschließlich transgeschlechtlicher Personen, und nicht-heterosexuelle Personen, indem sie sie allein wegen ihrer sexuellen Identität oder ihrer sexuellen Ausrichtung als schädlich für die körperliche, geistige und moralische Entfaltung von Minderjährigen darstellt. Der Titel des Änderungsgesetzes bringt sie mit pädophiler Kriminalität in Verbindung, was geeignet ist, diese Stigmatisierung zu verstärken und hassgetriebenes Verhalten ihnen gegenüber zu schüren.

    Unter diesen Umständen beeinträchtigen die fraglichen Eingriffe den Wesensgehalt der vorgenannten Grundrechte und können daher nicht durch die von Ungarn angeführten Ziele gerechtfertigt werden, nämlich die Förderung des Kindeswohls oder das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen.

    Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass Ungarn im vorliegenden Fall das Recht auf Menschenwürde7 verletzt hat. Das ergibt sich daraus, dass mit den von der Kommission angefochtenen Aspekten des Änderungsgesetzes eine Gruppe von Personen, die fester Bestandteil einer durch Pluralismus gekennzeichneten Gesellschaft sind, allein wegen ihrer sexuellen Identität oder ihrer sexuellen Ausrichtung als eine Gefahr für die Gesellschaft behandelt wird, die eine besondere rechtliche Behandlung verdient. Der stigmatisierende und kränkende Charakter des Änderungsgesetzes führt dazu, dass ihre soziale „Unsichtbarkeit“ begründet, aufrechterhalten oder verstärkt wird, was ihre Würde verletzt.

    Drittens stellt der Gerichtshof erstmals einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV fest, in dem die Werte niedergelegt sind, auf die sich die Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Aspekte des Änderungsgesetzes, die sich gegen Inhalte richten, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität vermitteln oder darstellen, stellen nämlich ein koordiniertes Bündel diskriminierender Maßnahmen dar, die in offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise die Rechte nicht-cisgeschlechtlicher Personen, einschließlich transgeschlechtlicher Personen, und nicht-heterosexueller Personen sowie die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, verletzen.

    Folglich steht dieses Gesetz im Widerspruch zur Identität der Union als gemeinsamer Rechtsordnung in einer Gesellschaft, die sich durch Pluralismus auszeichnet. Ungarn kann sich nicht mit Erfolg auf seine nationale Identität berufen, um die Verabschiedung eines Gesetzes zu rechtfertigen, das die oben angeführten Werte missachtet.

    Viertens stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche ungarische Gesetzgebung gegen die DSGVO sowie gegen das durch die Charta garantierte Recht auf Datenschutz verstößt, soweit damit das Strafregistergesetz geändert wurde, um den Zugang zu den im Strafregister gespeicherten Informationen über Personen, die eine Kinder verletzende Straftat gegen die sexuelle Freiheit oder die Sexualmoral begangen haben, zu erweitern. Obwohl ein solcher Zugang unter bestimmten Umständen rechtmäßig sein kann, stellt der Gerichtshof im Wesentlichen fest, dass die ungarischen Rechtsvorschriften weder die Personen, die zum Zugriff auf Strafregisterdaten berechtigt sind, noch die materiellen Zugangsvoraussetzungen hinreichend genau definieren, um angemessene Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu bieten.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache C-769/22 | Kommission / Ungarn (Werte der Union) | 21. Apr 2026 | EuGH PM 59/2026

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    ___________________________

    1 Nämlich Art. 56 AEUV und die folgenden Rechtsakte des abgeleiteten Unionsrechts: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste).
    2 Art. 2 EUV bestimmt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“
    3 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
    4 Siehe Art. 24 Abs. 2 GRCh (der Charta) bzw. Art. 14 Abs. 3 GRCh (der Charta).
    5 Art. 7 GRCh (der Charta).
    6 Art. 11 GRCh (der Charta).
    7 Art. 1 GRCh (der Charta).

    • EU
    • EuGH
    • Ungarn
    • LGBTI+
    • Werte
    • Union
    • Anti-LGBTI+-Gesetz

1. Kernaussage

Der EuGH entscheidet, dass Ungarn mit seinem sog. „Kinderschutzgesetz“ mehrfach gegen das Unionsrecht verstoßen hat. Das Gesetz diskriminiert LGBTI+-Personen, verletzt zahlreiche Grundrechte und missachtet erstmals in einem Vertragsverletzungsverfahren eigenständig die in Art. 2 EUV verankerten Grundwerte der Europäischen Union.

2. Sachverhalt

Ungarn verabschiedete 2021 ein Gesetz, das offiziell dem Schutz von Kindern vor pädophilen Straftaten dienen sollte.

Das Gesetz enthielt jedoch zahlreiche Regelungen, die den Zugang Minderjähriger zu Inhalten beschränkten oder untersagten, welche Homosexualität, Geschlechtsumwandlungen oder eine von dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht abweichende Geschlechtsidentität darstellen oder vermitteln.

Die Europäische Kommission sah darin Verstöße gegen das Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union, gegen die Charta der Grundrechte, gegen Art. 2 EUV sowie gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und erhob Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn.

3. Entscheidung des EuGH

Der EuGH gibt der Klage der Europäischen Kommission in vollem Umfang statt.

Er stellt fest, dass Ungarn gegen das Binnenmarktrecht, die Charta der Grundrechte, die DSGVO und erstmals eigenständig gegen die in Art. 2 EUV niedergelegten Grundwerte der Europäischen Union verstoßen hat.

4. Begründung

Der Gerichtshof erkennt zwar an, dass der Schutz des Kindeswohls grundsätzlich Beschränkungen bestimmter Inhalte rechtfertigen kann.

Die ungarischen Regelungen gingen jedoch weit darüber hinaus.

Sie beruhten auf der Annahme, dass jede Darstellung oder Vermittlung von Homosexualität, Transgeschlechtlichkeit oder anderen von der Geschlechtszuweisung bei der Geburt abweichenden Identitäten Minderjährigen schade.

Dadurch würden LGBTI+-Personen stigmatisiert und als Gefahr für Kinder dargestellt. Dies verletze das Diskriminierungsverbot, die Menschenwürde, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit.

Erstmals stellt der EuGH außerdem einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV fest. Die beanstandeten Regelungen verletzten in besonders schwerwiegender Weise die gemeinsamen Werte der Europäischen Union, insbesondere die Achtung der Menschenwürde, die Gleichheit sowie die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten.

Darüber hinaus verstießen einzelne Vorschriften über den Zugang zu Strafregisterdaten gegen die DSGVO, weil sie keine ausreichenden Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorsahen.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil gehört zu den bedeutendsten Grundsatzentscheidungen des EuGH zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der Europäischen Union. Erstmals stellt der Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens unmittelbar einen Verstoß gegen Art. 2 EUV fest. Die Entscheidung stärkt den unionsrechtlichen Schutz vor Diskriminierung und verdeutlicht, dass sich Mitgliedstaaten bei Eingriffen in Grundrechte nicht auf ihre nationale Identität oder den Schutz des Kindeswohls berufen können, wenn dadurch fundamentale Werte der Union verletzt werden.

1. Art. 2 EUV – Werte der Europäischen Union

Zentrales Prüfungsthema.

Der EuGH stellt erstmals in einem Vertragsverletzungsverfahren einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV fest.

Die Vorschrift schützt insbesondere:

  • Menschenwürde,
  • Freiheit,
  • Demokratie,
  • Gleichheit,
  • Rechtsstaatlichkeit,
  • Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten.

2. Diskriminierungsverbot (Art. 21 GRCh)

Besonders examensrelevant.

Eine staatliche Regelung darf Personen nicht wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität benachteiligen oder stigmatisieren.

3. Grundrechte der Charta

Der EuGH bejaht Verstöße gegen mehrere Grundrechte, insbesondere gegen:

  • die Menschenwürde (Art. 1 GRCh),
  • das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRCh),
  • die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 GRCh),
  • das Diskriminierungsverbot (Art. 21 GRCh).

4. Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit

Die beanstandeten Vorschriften behindern Anbieter audiovisueller Medien- und Onlinedienste und verstoßen daher auch gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit sowie gegen einschlägige Richtlinien des Binnenmarktrechts.

5. Datenschutz (DSGVO)

Die Erweiterung des Zugangs zu Strafregisterdaten verstößt gegen die DSGVO, weil die nationalen Vorschriften keine hinreichend klaren Voraussetzungen und Schutzmechanismen für den Datenzugriff vorsehen.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Anwendbarkeit des Unionsrechts
  • Eingriff in Grundfreiheiten und Grundrechte
  • Rechtfertigung (Kindeswohl, Elternrechte)
  • Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsverbot
  • Verstoß gegen Art. 2 EUV
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Mitgliedstaaten dürfen den Schutz von Kindern nicht zum Anlass nehmen, LGBTI+-Personen zu stigmatisieren oder zu diskriminieren. Verletzt nationale Gesetzgebung die Menschenwürde, Gleichheit und Minderheitenrechte in besonders schwerwiegender Weise, kann dies einen eigenständigen Verstoß gegen die Grundwerte der Europäischen Union nach Art. 2 EUV begründen.

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