Verwaltungsvorschrift

  • sind Anweisungen einer Behörde an nachfolgende untere Behörden
    • Verwaltungsvorschriften sind abstrakt-generelle Anordnungen einer Behörde an nachgeordnete Behörden, die auf der Weisungskompetenz beruhen und die Normanwendung und Ermessensausübung steuern und vereinheitlichen sollen. Ihre Wirkung beschränkt sich grundsätzlich auf den staatlichen Innenbereich. Art. 84 Abs. 2 GG enthält eine allgemeine Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften.
    • Der Begriff der Verwaltungsvorschrift umfasst alle Regelungen, die innerhalb der Verwaltung von übergeordneten Behörden gegenüber nachgeordneten Behörden oder vom Vorgesetzten gegenüber nachgeordneten Dienststellen oder Bediensteten erlassen werden und Organisation und Handeln der Verwaltung näher bestimmen. (Ramsauer, Die Assossorenprüfung im öffentlichen Recht, 5. Auflage, RNr. 30.71) Die Terminologie reicht von Erlasse, Richtlinien und Dienstanweisungen über Verwaltungsverordnungen und Weisungen bis zu Hausmitteilungen oder technischen Anweisungen (TA Luft).
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