In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob die nach niederländischem Recht bestehende Möglichkeit für ein oberstes Gericht, eine Berufung mit einer nur summarischen Begründung zurückzuweisen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ziel dieser Regelung ist, im Interesse einer geordneten Rechtspflege die Dauer der Gerichtsverfahren zu verkürzen und es dem Gericht zu ermöglichen, mehr Zeit auf wichtige Rechtssachen zu verwenden. Nachdem der Gerichtshof die grundlegende Rolle des Vorabentscheidungsverfahrens im Allgemeinen und der Vorlagepflicht im Besonderen für das Gerichtssystem der Europäischen Union hervorgehoben hat, weist er darauf hin, dass ein oberstes Gericht einer Vorlagepflicht unterliegt, von der es nur in drei Fällen befreit sein kann: wenn die aufgeworfene unionsrechtliche Frage nicht entscheidungserheblich ist, wenn die betreffende Bestimmung des Unionsrechts bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden ist oder wenn deren richtige Auslegung derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Wenn ein oberstes Gericht der Ansicht ist, sich in einer dieser drei Situationen zu befinden, muss es seine Ablehnung der Anrufung des Gerichtshofs begründen, indem es in jedem Fall spezifisch und konkret darlegt, aus welchen Gründen es sich nicht veranlasst sieht, den Gerichtshof zu befragen. Insoweit kann es sich die von dem untergeordneten Gericht in dem betreffenden Rechtsstreit angeführten Gründe zu eigen machen, sofern dieses Gericht seinerseits erklärt hat, warum die Rechtssache unter eine der drei oben genannten Fallkonstellationen fällt.
Ein Marokkaner, dessen Ehefrau und Kinder in den Niederlanden wohnen und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, stellte in den Niederlanden einen Antrag auf Erteilung eines für das gesamte Gebiet der Europäischen Union gültigen Aufenthaltstitels. Da dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er bereits über eine Aufenthaltserlaubnis für Spanien verfüge, erhob er beim Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Utrecht (Niederlande), Klage. Da auch diese Klage abgewiesen wurde, legte er beim niederländischen Staatsrat Berufung ein. Dieser ist der Ansicht, dass sich die Antwort auf die von dem Marokkaner aufgeworfene Frage zur Auslegung des Unionsrechts eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe. Daher sei er nicht verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, und könne mit einer summarischen Begründung über den Rechtsstreit entscheiden.
Diese Möglichkeit einer summarischen Begründung ist im nationalen Ausländergesetz vorgesehen. Sie bringt zum Ausdruck, dass der niederländische Gesetzgeber ein Gleichgewicht zwischen zwei Interessen schaffen wollte, nämlich einerseits in Ausländersachen stets die Einlegung eines Rechtsmittels zu ermöglichen und andererseits dem Staatsrat die Konzentration auf Fragen der Rechtseinheit, der Rechtsfortbildung oder des Rechtsschutzes in einem allgemeinen Sinne zu erlauben.
Vor diesem Hintergrund fragt sich der Staatsrat, ob er ausführlich begründen muss, warum er sich zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens nicht verpflichtet sieht. Er hat entschieden, hierzu den Gerichtshof zu befragen.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass nationale Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, einer Vorlagepflicht unterliegen, die jedoch drei Ausnahmen hat (mangelnde Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen unionsrechtlichen Frage, Vorliegen einer Entscheidung des Gerichtshofs, mit der die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits ausgelegt wurde, oder Vorliegen eines „acte clair“, d. h. einer Vorschrift, deren richtige Auslegung unzweifelhaft ist) 2 .
Angesichts der zentralen Rolle, die das Vorabentscheidungsverfahren in der Unionsrechtsordnung einnimmt, muss die Entscheidung eines solchen Gerichts, wenn es beschließt, den Gerichtshof unter Berufung auf eine dieser Ausnahmen nicht anzurufen, in jedem Fall begründet werden, und zwar muss unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Umstände konkret und spezifisch dargelegt werden, aus welchen Gründen eine dieser drei Ausnahmen Anwendung findet.
Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat einem Gericht gestattet, auf eine summarische Begründung zurückzugreifen, um eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, indem die Dauer der Gerichtsverfahren verkürzt wird, ändert daran nichts. Selbst in einer solchen Situation bleibt ein oberstes Gericht verpflichtet, spezifisch und konkret zu begründen, warum es seiner Auffassung nach gerechtfertigt ist, den Gerichtshof nicht um Vorabentscheidung zu ersuchen.
Insoweit kann sich ein oberstes Gericht die von dem untergeordneten Gericht in dem betreffenden Rechtsstreit angeführten Gründe zu eigen machen, sofern dieses dargelegt hat, warum es seinerseits der Ansicht war, dass die aufgeworfene Frage des Unionsrechts nicht entscheidungserheblich sei, dass die betreffende Bestimmung des Unionsrechts bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sei oder dass diese Auslegung derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bliebe.
EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-767/23 | [Remling]1 | 24. März 2026 | EuGH PM 46/2026
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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C 561/19 (siehe auch Pressemitteilung - EuGH PM 175/2021).