Klubrádió ist ein ungarischer kommerzieller Radiosender, der seit 1999 seine Sendungen über Funkfrequenzen ausstrahlte. Im Jahr 2014 schloss der Sender mit dem ungarischen Medienrat einen Vertrag über das Recht zur Erbringung von Mediendiensten auf der Frequenz 92,9 MHz im Sendegebiet Budapest. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von sieben Jahren geschlossen, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um fünf Jahre.
Als der Vertrag auslief, lehnte der Medienrat die beantragte Verlängerung ab. Er war der Ansicht, dass Klubrádió zweimal gegen die Verpflichtung zur monatlichen Unterrichtung über die Sendequoten verstoßen habe, was einen wiederholten Verstoß darstelle. Nach dem ungarischen Mediengesetz führt ein solcher Verstoß automatisch zur Ablehnung der Verlängerung.
Anschließend veröffentlichte der Medienrat eine Ausschreibung für die Erbringung von Mediendiensten auf der betreffenden Frequenz. Die Bewerbung von Klubrádió wurde jedoch für ungültig erklärt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass es Mängel im Programmplan gebe und das Eigenkapital von Klubrádió in den fünf Jahren vor Einreichung seiner Bewerbung negativ gewesen sei, weshalb sein Angebot nicht geeignet sei, die Präsenz eines hinsichtlich seiner Funktionsfähigkeit stabilen und vorhersehbaren Radiosenders auf dem Medienmarkt zu gewährleisten.
Da die Europäische Kommission der Ansicht war, dass Ungarn insbesondere gegen den Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikation1 , die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung sowie gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union2 verankerte Meinungs- und Informationsfreiheit verstoßen habe, erhob sie vor dem Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage.
In seinem Urteil gibt der Gerichtshof den meisten Rügen der Kommission statt und stellt fest, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Frequenznutzungsrechte gemäß dem Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikation nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien zu vergeben sind. Das ungarische Mediengesetz schließt jedoch die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten im Fall der Begehung wiederholter Verstöße automatisch aus, selbst wenn die Verstöße geringfügig und rein formal sind und bereits geahndet und behoben wurden. Folglich verstoßen dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage gegenüber Klubrádió erlassene Entscheidung, die Verlängerung abzulehnen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieses Gesetz verstößt auch insofern gegen diesen Grundsatz, als es für Mediendiensteanbieter, deren Frequenznutzungsrecht aufgrund wiederholter Verstöße nicht verlängert wurde, die Möglichkeit ausschließt, vorübergehende Nutzungsrechte zu beantragen.
Ebenso ist die Entscheidung über die Ungültigerklärung des Angebots von Klubrádió unverhältnismäßig, soweit sie auf geringfügigen Unregelmäßigkeiten im Programmplan beruht, deren Korrektur keinerlei Einfluss auf die inhaltlichen Aspekte der Bewerbung gehabt hätte. Zudem steht der Ungültigkeitsgrund, der darauf beruht, dass Klubrádió negatives Eigenkapital habe und nicht imstande sei, seine Ausgaben allein mit seinem Nettoumsatz zu decken, im Widerspruch zu den Grundsätzen der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit. Zum einen war nämlich in den Bedingungen, die die fragliche Ausschreibung den Bewerbern hinsichtlich ihrer finanziellen Lebensfähigkeit auferlegte, weder von einer bestimmten Eigenkapitalausstattung der Bewerber die Rede noch davon, dass sie in der Lage sein mussten, ihre Ausgaben allein mit ihrem Nettoumsatz zu decken. Derartige Anforderungen konnten auch aus keiner Regel der Ausschreibung abgeleitet werden. Zum anderen geht ein auf solchen Anforderungen beruhender Ungültigkeitsgrund, wenn die Lebensfähigkeit des betreffenden Bewerbers nicht in Zweifel steht, über das hinaus, was erforderlich ist, um die Präsenz eines hinsichtlich seiner Funktionsfähigkeit stabilen und vorhersehbaren Radiosenders auf dem Medienmarkt zu gewährleisten.
Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Verlängerung lange nach Ablauf der im Rechtsrahmen vorgesehenen Frist von sechs Wochen erlassen wurde. Außerdem wurde das Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig organisiert, um eine Entscheidung vor Ablauf der Nutzungsrechte von Klubrádió zu ermöglichen. Somit hat Ungarn auch gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.
Schließlich urteilt der Gerichtshof, dass Ungarn die in Art. 11 GRCh (der Charta der Grundrechte) verankerte Meinungs- und Informationsfreiheit verletzt hat, und zwar zum einen durch die Entscheidung über die Ablehnung der Verlängerung und den Erlass des Mediengesetzes und zum anderen durch die Entscheidung über die Ungültigerklärung und die betreffende Ausschreibung. Dem Gerichtshof zufolge kann nämlich jede nationale Maßnahme, mit der der Zugang von Sendeunternehmen zu Funkfrequenzen eingeschränkt oder begrenzt wird, einen Eingriff in ihr mit der Rundfunkfreiheit verwandtes Recht auf Medienfreiheit darstellen. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Verstöße und Versäumnisse, die Klubrádió im vorliegenden Fall vorgeworfen werden und die sowohl der Ablehnungsentscheidung als auch der Entscheidung über die Ungültigerklärung zugrunde liegen und diesen Radiosender konkret daran gehindert haben, seine Tätigkeit im Rundfunkbereich fortzusetzen, entweder geringfügige formale Ungenauigkeiten oder Aspekte betreffen, die als solche nicht dazu führen dürften, dass ein Radiosender seine Tätigkeit nicht fortsetzen kann.
EuGH-Urteil in der Rechtssache C-92/23 | Kommission / Ungarn (Recht zur Erbringung von Mediendiensten über eine Funkfrequenz) | 26. Febr 2026 | EuGH PM 19/2026
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1 Dieser Rechtsrahmen umfasst insbesondere die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung (Rahmenrichtlinie), die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Wettbewerbsrichtlinie) und die Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, mit der die Richtlinien 2002/21/EG und 2002/20/EG neu gefasst wurden.
2 Konkret in Art. 11.