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§ 076a StGB

  • Weitergeleitet von „76a StGB“
  • sophme
  • 14. Dezember 2022 um 21:44
  • 25. Juni 2026 um 11:34
  • 680 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Selbständige Einziehung

    (1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

    (2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73 StGB, 73b StGB und 73c StGB ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b StGB und 74d StGB gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

    (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

    (4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Abs. 3 StGB gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

    1. aus diesem Gesetz:

    • Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a StGB und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 bis 4 und 8 StGB,
    • b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 StGB und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1 und 2 und 4 und 5 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
    • c) Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit Absatz 3,
    • d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Abs. 2 StGB,
    • e) gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 StGB bis 232b StGB sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 StGB und 233a StGB,
    • f) Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB,

    2. aus der Abgabenordnung:

    • a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO genannten Voraussetzungen,
    • b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO,
    • c) Steuerhehlerei im Fall des § 374 Abs. 2 AO,

    3. aus dem Asylgesetz:

    • a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3 AsylG,
    • b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a AsylG,

    4. aus dem Aufenthaltsgesetz:

    • a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2 AufenthG,
    • b) Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97 AufenthG,

    5. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

    • vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 AWG und 18 AWG,

    6. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

    • a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
    • b) Straftaten nach den §§ 29a BtMG, 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 4 BtMG sowie den §§ 30a BtMG und 30b BtMG,

    6a. aus dem Konsumcannabisgesetz:

    • a) Straftaten nach einer in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 4 KCanG in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
    • b) Straftaten nach § 34 Abs. 4 KCanG,

    6b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:

    • a) Straftaten nach einer in § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 4 MedCanG in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
    • b) Straftaten nach § 25 Abs. 5 MedCanG,

    7. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

    • a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG und § 20 Abs. 1 und 2 KrWaffKontrG sowie § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, jeweils auch in Verbindung mit § 21 KrWaffKontrG,
    • b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG,

    8. aus dem Waffengesetz:

    • a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 WaffG,
    • b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst c und d WaffG sowie § 52 Abs. 5 und 6 WaffG.

    Fassung ab 02. Apr 2026

    ________________________________

    Fassung bis einschl 01. Apr 2026

    ...

    (4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Abs. 3 StGB gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

    1. aus diesem Gesetz:

    • a) Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 bis 4 StGB,
    • b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 StGB und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1 und 2 und 4 und 5 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
    • c) Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit Absatz 3,
    • d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Abs. 2 StGB,
    • e) gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 StGB bis 232b StGB sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 StGB und 233a StGB,
    • f) Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB,

    ...

    _____________________________

    Fassung bis einschl 31. März 2024

    (1) - (3) ...

    (4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Abs. 3 StGB gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

    1. aus diesem Gesetz:
      • a) Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 bis 4 StGB,
      • b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 StGB und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1 und 2 und 4 und 5 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
      • c) Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit Absatz 3,
      • d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Abs. 2 StGB,
      • e) gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 StGB bis 232b StGB sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 StGB und 233a StGB,
      • f) Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB,
    2. aus der Abgabenordnung:
      • a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO genannten Voraussetzungen,
      • b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO,
      • c) Steuerhehlerei im Fall des § 374 Abs. 2 AO,
    3. aus dem Asylgesetz:
      • a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3 AsylG,
      • b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a AsylG,
    4. aus dem Aufenthaltsgesetz:
      • a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2 AufenthG,
      • b) Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97 AufenthG,
    5. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
      vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 AWG und 18 AWG,
    6. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
      • a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
      • b) Straftaten nach den §§ 29a BtMG, 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und 4 BtMG sowie den §§ 30a BtMG und 30b BtMG,
    7. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
      • a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG und § 20 Abs. 1 und 2 KrWaffKontrG sowie § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, jeweils auch in Verbindung mit § 21 KrWaffKontrG,
      • b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG,
    8. aus dem Waffengesetz:
      • a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 WaffG,
      • b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst c und d WaffG sowie § 52 Abs. 5 und 6 WaffG.
    • Strafrecht
    • § 76a StGB
    • selbständige Einziehung

Selbständige Einziehung

(1) Wenn wegen einer Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, entscheidet das Gericht selbst, ob die Einziehung oder Unbrauchbarmachung angeordnet wird, solange die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn das erlaubt ist, kann das Gericht die Einziehung auch selbst anordnen. Eine Einziehung wird nicht durchgeführt, wenn es keinen Antrag gibt, keine Ermächtigung vorliegt oder das Thema bereits rechtskräftig entschieden wurde.

(2) Nach den §§ 73 StGB, 73b StGB und 73c StGB kann das Gericht auch dann selbst die Einziehung des Ertrages und den Wert des Ertrages anordnen, wenn die Straftat bereits verjährt ist. Das Gleiche gilt für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung und der Unbrauchbarmachung nach den §§ 74b StGB und 74d StGB.

(3) Die Regelung aus Absatz 1 gilt auch, wenn das Gericht auf eine Strafe verzichtet oder das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erlaubt.

(4) Gegenstände, die wegen des Verdachts auf eine in Satz 3 genannte Straftat sichergestellt wurden, sowie daraus gezogene Nutzungen können auch dann eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer illegalen Tat stammt und der betroffene Person nicht wegen der zugrunde liegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wenn die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet wird, geht das Eigentum an der Sache mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Abs. 3 StGB gilt entsprechend. Straftaten, die hier relevant sind, sind:

  1. Aus diesem Gesetz:
    • a) Vorbereitung terroristischer Straftaten (§ 89a StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB),
    • b) Bildung krimineller Vereinigungen (z.B. § 129 StGB) und terroristischer Vereinigungen (z.B. § 129a StGB).
    • c) Zuhälterei (z.B. § 181a StGB).
    • d) Verbreitung und Besitz von kinderpornografischen Inhalten (z.B. § 184b StGB).
    • e) Menschenhandel, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit (z.B. § 232 StGB).
    • f) Geldwäsche (z.B. § 261 StGB).
  2. Aus der Abgabenordnung:
    • a) Steuerhinterziehung (z.B. § 370 AO).
    • b) Gewerbsmäßiger Schmuggel (z.B. § 373 AO).
    • c) Steuerhehlerei (z.B. § 374 AO).
  3. Aus dem Asylgesetz:
    • a) Missbräuchliche Asylantragstellung (z.B. § 84 Abs. 3 AsylG).
    • b) Gewerbsmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (z.B. § 84a AsylG).
  4. Aus dem Aufenthaltsgesetz:
    • a) Einschleusen von Ausländern (z.B. § 96 Abs. 2 AufenthG).
    • b) Einschleusen mit Todesfolge (z.B. § 97 AufenthG).
  5. Aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
    • Vorsätzliche Straftaten (z.B. § 17 AWG und § 18 AWG).
  6. Aus dem Betäubungsmittelgesetz:
    • a) Straftaten nach bestimmten Vorschriften (z.B. § 29 BtMG).
    • b) Straftaten nach den §§ 29a BtMG, 30 BtMG und 30b BtMG.

6a. Aus dem Konsumcannabisgesetz:

  • a) Straftaten nach bestimmten Vorschriften (z.B. § 34 KCanG).
  • b) Straftaten nach § 34 Abs. 4 KCanG.

6b. Aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:

  • a) Straftaten nach bestimmten Vorschriften (z.B. § 25 MedCanG).
  • b) Straftaten nach § 25 Abs. 5 MedCanG.
  1. Aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
    • a) Straftaten nach verschiedenen Vorschriften (z.B. § 19 und § 20 KrWaffKontrG).
  2. Aus dem Waffengesetz:
    • a) Straftaten nach bestimmten Vorschriften (z.B. § 51 WaffG).
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