(1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a StGB und 76a StGB verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b StGB etwas erlangt hat. Die §§ 78b StGB und 78c StGB gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des § 78 Abs. 2 StGB und des § 5 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches) verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a StGB und 76a StGB nicht.