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§ 261 StGB

  • Weitergeleitet von „261 StGB“
  • juristi.Red
  • 7. März 2023 um 15:22
  • 6. Juni 2025 um 16:47
  • 717 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Geldwäsche

    (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

    1. verbirgt,
    2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
    3. sich oder einem Dritten verschafft oder
    4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 GwG (des Geldwäschegesetzes) begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

    (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

    (7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

    (8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

    1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
    2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

    (9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

    1. am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
    2. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
      • a) Art. 2 oder Art. 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
      • b) Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
      • c) Art. 2 oder Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
      • d) Art. 2 oder Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
      • e) Art. 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
      • f) Art. 2 oder Art. 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
      • g) den Art. 3 bis Art. 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
      • h) den Art. 4 bis Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst b oder den Art. 10 bis Art. 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

    (10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden. Die §§ 73 StGB bis 73e StGB bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB, auch in Verbindung mit den §§ 74a StGB und 74c StGB, vor.

    • Strafrecht
    • § 261 StGB
    • Geldwäsche

Geldwäsche

(1) Wenn jemand einen Gegenstand, der aus einer illegalen Handlung stammt,

  1. versteckt,
  2. mit der Absicht, ihn unauffindbar zu machen oder seine Herkunft zu verheimlichen, ihn tauscht, überträgt oder transportiert,
  3. sich selbst oder jemand anderem damit einen Vorteil verschafft oder
  4. ihn aufbewahrt oder für sich oder jemand anderen nutzt, und dabei wusste, woher er kommt,
    dann kann das mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Bei den Punkten 3 und 4 gilt das nicht, wenn jemand den Gegenstand von jemand anderem bekommen hat, ohne dabei selbst eine illegale Handlung zu begehen. Ein Anwalt, der für seine Arbeit ein Honorar annimmt, handelt nur dann absichtlich falsch, wenn er zum Zeitpunkt der Annahme genau wusste, woher das Geld kommt.

(2) Genauso wird bestraft, wer Informationen, die wichtig sein könnten, um den Ursprung eines Gegenstands herauszufinden, geheim hält oder verheimlicht.

(3) Der Versuch, das zu tun, ist auch strafbar.

(4) Wenn jemand als Pflichtiger nach dem Geldwäschegesetz (GwG) eine der Taten aus Absatz 1 oder 2 begeht, kann er mit drei Monaten bis fünf Jahren Gefängnis bestraft werden.

(5) In besonders schweren Fällen kann die Strafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Gefängnis liegen. Ein besonders schwerer Fall liegt normalerweise vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder Teil einer Bande ist, die sich zusammengeschlossen hat, um regelmäßig Geldwäsche zu betreiben.

(6) Wer in den Fällen aus Absatz 1 oder 2 leichtfertig nicht merkt, dass es sich um einen illegalen Gegenstand handelt, kann mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Dieser Satz gilt für Anwälte, die ein Honorar annehmen, nicht.

(7) Wer wegen seiner Beteiligung an einer vorherigen Straftat bestraft wird, wird nur dann nach den Absätzen 1 bis 6 bestraft, wenn er den Gegenstand in Umlauf bringt und dabei dessen illegale Herkunft verheimlicht.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

  1. wenn jemand die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder eine Anzeige veranlasst, solange die Tat zu diesem Zeitpunkt nicht schon entdeckt war und der Täter das wusste oder damit rechnen musste, und
  2. wenn er in den Fällen aus Absatz 1 oder 2 unter den gleichen Bedingungen die Sicherstellung des Gegenstands bewirkt.

(9) Ein Gegenstand aus Absatz 1 ist gleichwertig mit Gegenständen, die aus einer im Ausland begangenen Tat stammen, wenn diese Tat nach deutschem Strafrecht illegal wäre und

  1. am Tatort strafbar ist oder
  2. nach bestimmten EU-Vorschriften und -Abkommen strafbar ist, wie zum Beispiel
    a) Artikel 2 oder 3 eines Übereinkommens zur Bekämpfung von Bestechung,
    b) Artikel 1 eines Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der unerlaubten Einreise,
    c) Artikel 2 oder 3 eines Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung von Bestechung im privaten Sektor,
    d) Artikel 2 oder 3 eines Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels,
    e) Artikel 2 Buchstabe a eines Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität,
    f) Artikel 2 oder 3 einer Richtlinie zur Verhinderung von Menschenhandel,
    g) Artikel 3 bis 8 einer Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, oder
    h) Artikel 4 bis 14 einer Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung.

(10) Gegenstände, die mit der Straftat in Verbindung stehen, können eingezogen werden. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind anzuwenden.

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