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§ 184b StGB

  • Weitergeleitet von „184b Abs. 2 StGB“
  • juristi.Red
  • 15. Februar 2023 um 21:46
  • 31. Mai 2025 um 22:56
  • 1.556 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

    1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), wenn er zum Gegenstand hat:
      • a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
      • b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
      • c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
    2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
    3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
    4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

    Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

    (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

    (3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

    (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

    1. staatlichen Aufgaben,
    2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
    3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

    (6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

    1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
    2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

    (7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a StGB ist anzuwenden.

    Fassung ab 28. Jun 2024

    _______________________

    Fassung bis einschl 27. Jun 2024

    (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

    1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), wenn er zum Gegenstand hat:
      • a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
      • b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
      • c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
    2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
    3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
    4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

    Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

    (2) ...

    (3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

    (4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

    (5) - (7) ...

    • Strafrecht
    • Kinder
    • Besitz
    • Verbreitung
    • pornographische Inhalte
    • § 184b StGB
    • Erwerb
    • Kinderpornographie

Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie

(1) Wer mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen muss, wenn er:

  1. Kinderpornografische Inhalte verbreitet oder sie der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das sind Inhalte, die zeigen:
    • a) Sexuelle Handlungen mit oder an einem Kind unter 14 Jahren,
    • b) Ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in einer anstößigen Pose,
    • c) Die sexuell aufreizende Darstellung der Genitalien oder des Pos eines Kindes.
  2. Es versucht, einer anderen Person einen solchen Inhalt, der ein reales oder echt wirkendes Geschehen zeigt, zugänglich zu machen oder sich den Besitz daran zu verschaffen.
  3. Einen solchen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen zeigt, herstellt.
  4. Einen kinderpornografischen Inhalt herstellt, besorgt, liefert, aufbewahrt, anbietet, bewirbt oder versucht, ihn ein- oder auszuführen, um ihn wie in Punkt 1 oder 2 zu nutzen oder einer anderen Person diese Nutzung zu ermöglichen, solange das nicht bereits nach Punkt 3 bestraft wird.

Wenn der Inhalt in den Fällen von Punkt 1 und 4 kein reales oder echt wirkendes Geschehen zeigt, kann man mit drei Monaten bis zu fünf Jahren im Gefängnis rechnen.

(2) Wenn der Täter in den Fällen von Punkt 1 gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande handelt, die sich zusammengeschlossen hat, um solche Taten fortlaufend zu begehen, und der Inhalt in den Fällen von Punkt 1 ein wirkliches oder echt wirkendes Geschehen zeigt, gibt es mindestens zwei Jahre Gefängnis.

(3) Wer versucht, sich einen solchen Inhalt, der ein reales oder echt wirkendes Geschehen zeigt, anzusehen oder ihn zu besitzen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, muss mit drei Monaten bis fünf Jahren im Gefängnis rechnen.

(4) Der Versuch ist in den Fällen von Punkt 1 und 2 sowie in den Fällen von Punkt 2 in Verbindung mit Punkt 1 strafbar.

(5) Die Regelungen in Punkt 1, Nummer 2 und Punkt 3 gelten nicht für Handlungen, die nur dazu dienen, gesetzliche Aufgaben zu erfüllen oder berufliche Pflichten zu erledigen.

(6) Die Punkte 1, Nummer 1, 2 und 4 sowie Punkt 2 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von Ermittlungen, wenn:

  • a) Es sich um einen Inhalt handelt, der kein reales Geschehen zeigt und nicht mit Bildern von Kindern oder Jugendlichen gemacht wurde, und
  • b) Die Aufklärung des Falls auf andere Weise nicht möglich oder sehr schwierig wäre.

(7) Gegenstände, die mit einer Straftat nach Punkt 1, Nummer 2 oder 3 oder Punkt 3 zu tun haben, werden beschlagnahmt.

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