§ 089c StGB

  • Terrorismusfinanzierung

    (1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung

    1. eines Mordes (§ 211 StGB), eines Totschlags (§ 212 StGB), eines Völkermordes (§ 6 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)), eines Kriegsverbrechens (§§ 8 VStGB, 9 VStGB, 10 VStGB, 11 VStGB oder 12 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)), einer Körperverletzung nach § 224 StGB oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zufügt,
    2. eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) oder einer Geiselnahme (§ 239b StGB),
    3. von Straftaten nach den §§ 303b StGB, 305 StGB, 305a StGB oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB oder 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB, des § 309 Abs. 1 bis 5 StGB, der §§ 313 StGB, 314 StGB oder 315 Abs. 1 und 3 oder 4 StGB, des § 316b Abs. 1 oder 3 StGB oder des § 316c Abs. 1 bis 3 StGB oder des § 317 Abs. 1 StGB,
    4. von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3 StGB,
    5. von Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, § 20 Abs. 1 oder 2 KrWaffKontrG, § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG, § 20 Abs. 1 oder 2 KrWaffKontrG oder § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, jeweils auch in Verbindung mit § 21 KrWaffKontrG, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG (des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
    6. von Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 WaffG (des Waffengesetzes),
    7. einer Straftat nach § 328 Abs. 1 oder 2 StGB oder § 310 Abs. 1 oder 2 StGB,
    8. einer Straftat nach § 89a Abs. 2a StGB

    verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.


    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.


    (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.


    (5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.


    (6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Abs. 1 StGB) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.


    (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

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