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§ 089c StGB

  • Weitergeleitet von „89c Abs. 1 bis 4 StGB“
  • sophme
  • 28. Dezember 2022 um 01:35
  • 14. Mai 2026 um 21:31
  • 664 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Terrorismusfinanzierung

    (1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 StGB oder einer Straftat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 oder 4 oder 5 StGB verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 StGB oder eine Straftat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 oder 4 oder 5 StGB zu begehen.

    (2) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen,

    1. öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 StGB aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 StGB zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,
    2. einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 StGB zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StGB Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Abs. 2b StGB zu begehen,
    3. eine Straftat nach § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu begehen,
    4. zu einer Straftat nach § 89a Abs. 2 Nr. 4 oder 5 StGB Hilfe zu leisten oder
    5. eine Straftat nach § 89a Abs. 8 StGB zu begehen,

    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen.

    (3) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 3 Buchst d StGB entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

    (4) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

    (5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

    (6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Abs. 1 StGB) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.

    (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

    (8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar.

    Fassung ab 02. Apr 2026

    ________________________________

    Fassung bis einschl 01. Apr 2026

    (1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung

    1. eines Mordes (§ 211 StGB), eines Totschlags (§ 212 StGB), eines Völkermordes (§ 6 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)), eines Kriegsverbrechens (§§ 8 VStGB, 9 VStGB, 10 VStGB, 11 VStGB oder 12 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)), einer Körperverletzung nach § 224 StGB oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zufügt,
    2. eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) oder einer Geiselnahme (§ 239b StGB),
    3. von Straftaten nach den §§ 303b StGB, 305 StGB, 305a StGB oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB oder 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 5 StGB, des § 309 Abs. 1 bis 5 StGB, der §§ 313 StGB, 314 StGB oder 315 Abs. 1 und 3 oder 4 StGB, des § 316b Abs. 1 oder 3 StGB oder des § 316c Abs. 1 bis 3 StGB oder des § 317 Abs. 1 StGB,
    4. von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3 StGB,
    5. von Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, § 20 Abs. 1 oder 2 KrWaffKontrG, § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG, § 20 Abs. 1 oder 2 KrWaffKontrG oder § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG, jeweils auch in Verbindung mit § 21 KrWaffKontrG, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG (des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
    6. von Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 WaffG (des Waffengesetzes),
    7. einer Straftat nach § 328 Abs. 1 oder 2 StGB oder § 310 Abs. 1 oder 2 StGB,
    8. einer Straftat nach § 89a Abs. 2a StGB

    verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

    (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

    (5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

    (6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Abs. 1 StGB) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.

    (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

    ___________________________

    Fassung bis einschl 14. Jan 2026

    (1) ...

    1. ...
    2. ...
    3. von Straftaten nach den §§ 303b StGB, 305 StGB, 305a StGB oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB oder 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB, des § 309 Abs. 1 bis 5 StGB, der §§ 313 StGB, 314 StGB oder 315 Abs. 1 und 3 oder 4 StGB, des § 316b Abs. 1 oder 3 StGB oder des § 316c Abs. 1 bis 3 StGB oder des § 317 Abs. 1 StGB,
    • Strafrecht
    • Rechtsstaat
    • Gefährdung
    • Demokratie
    • § 89c StGB
    • Terrorismusfinanzierung

Terrorismusfinanzierung

(1) Wer Geld oder andere Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder bereitstellt und dabei weiß oder beabsichtigt, dass diese zur Begehung terroristischer Straftaten verwendet werden sollen, wird mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft.

Das gilt insbesondere, wenn die Vermögenswerte verwendet werden sollen für:
• terroristische Straftaten nach § 89a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 StGB oder
• Straftaten nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 oder 4 oder 5 StGB.

Ebenso wird bestraft, wer die Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder bereitstellt, um selbst solche Straftaten zu begehen.

(2) Wer Geld oder andere Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder bereitstellt und dabei weiß oder beabsichtigt, dass diese von einer anderen Person verwendet werden sollen, um:

1. öffentlich zu terroristischen Straftaten aufzurufen oder Inhalte zu verbreiten, die als Anleitung für terroristische Straftaten dienen können,

2. andere Personen zu terroristischen Straftaten anzustiften, dabei zu helfen oder eine Straftat nach § 89a Abs. 2b StGB zu begehen,

3. sich in terroristischen Handlungen ausbilden oder unterweisen zu lassen (§ 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB),

4. Hilfe zu Straftaten nach § 89a Abs. 2 Nr. 4 oder 5 StGB zu leisten oder

5. eine Straftat nach § 89a Abs. 8 StGB zu begehen,

wird mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder bereitstellt, um selbst solche Taten zu begehen.

(3) Deutsches Strafrecht gilt auch, wenn die in den Absätzen 1, 2 oder 8 genannten Handlungen im Ausland begangen werden und die Voraussetzungen des § 5 Nr. 3 Buchst d StGB erfüllt sind.

Das gilt außerdem, wenn die finanzierte terroristische Straftat
• in Deutschland oder
• gegen einen Deutschen

begangen werden soll.

(4) Werden die Taten außerhalb der Europäischen Union begangen, ist für die Strafverfolgung eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz erforderlich.

Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Taten innerhalb der Europäischen Union.

(5) Sind die Vermögenswerte geringwertig, gilt:
• in Fällen des Absatzes 1: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren,
• in Fällen des Absatzes 2: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Das Gericht kann die Strafe mildern (§ 49 Abs. 1 StGB) oder ganz von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.

(7) Das Gericht kann die Strafe mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig:
• die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt,
• eine drohende Gefahr verhindert oder deutlich verringert oder
• verhindert, dass die Tat vollendet wird.

Es genügt auch, wenn sich der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht, dies zu erreichen.

(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist bereits der Versuch strafbar.

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