Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 3 StGB oder nach § 73b Abs. 3 StGB abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
Einziehung von Taterträgen
Wenn ein Gegenstand nicht eingezogen werden kann, weil er nicht mehr da ist oder aus anderen Gründen, oder wenn das Gericht sich entscheidet, stattdessen einen Ersatzgegenstand nach § 73 Abs. 3 StGB oder § 73b Abs. 3 StGB nicht einzuziehen, dann wird das Gericht anordnen, dass ein Geldbetrag eingezogen wird, der dem Wert des ursprünglichen Gegenstands entspricht. Das Gericht kann auch zusätzlich einen Geldbetrag einziehen, wenn der Wert des eingezogenen Gegenstands niedriger ist als der Wert des ursprünglichen Erlangten.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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