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§ 073b StGB

  • Weitergeleitet von „73b Abs. 3 StGB“
  • sophme
  • 13. Dezember 2022 um 17:49
  • 31. Mai 2025 um 23:21
  • 579 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Einziehung von Taterträgen bei anderen

    (1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 StGB und 73a StGB richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

    1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
    2. ihm das Erlangte
      • a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
      • b) übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
    3. das Erlangte auf ihn
      • a) als Erbe übergegangen ist oder
      • b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.

    Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

    (2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

    (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde

    1. durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
    2. auf Grund eines erlangten Rechts.
    • Strafrecht
    • Einziehung
    • Taterträge
    • § 73b StGB
    • andere

Einziehung von Taterträgen bei anderen

(1) Wenn das Gericht entscheidet, dass etwas eingezogen werden soll, kann das auch gegen jemanden gehen, der nicht selbst der Täter oder Teilnehmer ist. Das passiert, wenn:

  1. Er durch die Tat etwas bekommen hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat.
  2. Er das, was er bekommen hat:
    • a) geschenkt bekommen hat oder ohne rechtlichen Grund,
    • b) bekommen hat und wusste oder hätte wissen müssen, dass es aus einer illegalen Tat stammt.
  3. Er das, was er bekommen hat:
    • a) als Erbe geerbt hat,
    • b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer bekommen hat.

Die Regeln in Nummer 2 und 3 gelten nicht, wenn das, was er bekommen hat, vorher an jemand anderen verkauft wurde, der nicht wusste oder wissen musste, dass es aus einer illegalen Tat stammt.

(2) Wenn jemand unter den Bedingungen aus Absatz 1 Nummer 2 oder 3 einen Gegenstand bekommt, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder daraus entstandene Nutzungen, kann das Gericht auch deren Einziehung anordnen.

(3) Unter den Bedingungen aus Absatz 1 Nummer 2 oder 3 kann das Gericht auch die Einziehung von dem, was jemand erworben hat, anordnen:

  1. durch den Verkauf des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung,
  2. aufgrund eines erlangten Rechts.
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