Wer das ist, ergibt sich aus § 2303 BGB. In Absatz 1 werden die Abkömmling des Erlassers genannt. Das sind in erster Linie die Kinder, aber auch die Enkel des Erblassers. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören aber auch die in § 2303 Abs. 2 BGB genannten Personen, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf seinen Pflichtteil des Erbes. Er kann jedoch durch eine Enterbung von seinem Pflichtteil ausgeschlossen werden.