Pflichtteilsklausel

  • Eine Pflichtteilsklausel ist eine letztwillige Anordnung zweier Eheleute

    Eine Pflichtteilsklausel ist eine letztwillige Anordnung zweier Eheleute. Sie haben sich in einem gemeinschaftlich Testament gegenseitig als Erben eingesetzt und ihre Abkömmlinge als Schlusserben benannt. Mit der Klausel soll sichergestellt werden, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; Lübbert NJW 1988, 2706/2708; Soergel/Loritz BGB 13. Aufl. § 2075 Rn. 18).

    • Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden, daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLGZ 1994, 164/168; FamRZ 1995, 1447/1448; Lübbert aaO S. 2709; Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. § 2074 Rn. 64).
    • Diese Zwecke sollen dadurch erreicht werden, dass die Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder unter die auflösende Bedingung eines Verlangens des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden gestellt wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; FamRZ 1995, 1447/1448). Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge (BayObLGZ FamRZ 1996, 440/441; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. § 2269 Rn. 65; Wacke DNotZ 1990, 403/410); es gilt dann nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt (BayObLG FamRZ 1995, 1447/1449; Wacke aaO; MünchKomm/Musielak aaO).
    • BayObLG, Az: 1Z BR 134/02, Beschluss vom: 20.01.2004
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