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§ 074d StGB

  • Weitergeleitet von „74d StGB“
  • sophme
  • 14. Dezember 2022 um 18:26
  • 31. Mai 2025 um 23:09
  • 1.253 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung

    (1) Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Verkörperungen gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden.

    (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Verkörperungen, die sich im Besitz der bei der Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.

    (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB), dessen vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit

    1. die Verkörperungen und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtungen sich im Besitz des Täters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und
    2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1 bezeichneten Personen zu verhindern.

    (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

    (5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. § 74b Abs. 3 StGB gilt entsprechend.

    • Strafrecht
    • Einziehung
    • Inhalt
    • § 74d StGB
    • Verkörperungen
    • Unbrauchbarmachung

Einziehung und Unbrauchbarmachung von Inhalten

(1) Wenn Inhalte, die gegen das Gesetz verstoßen, absichtlich verbreitet werden, werden die entsprechenden Kopien eingezogen. Das passiert, wenn der Inhalt durch eine illegale Handlung verbreitet oder dafür vorbereitet wurde. Außerdem müssen die Geräte, die zur Herstellung dieser Kopien genutzt wurden, unbrauchbar gemacht werden.

(2) Die Einziehung betrifft nur die Kopien, die sich im Besitz von Personen befinden, die an der Verbreitung oder deren Vorbereitung beteiligt waren, oder die öffentlich gezeigt wurden, aber noch nicht an den Empfänger übergeben wurden.

(3) Die Regel aus Absatz 1 gilt auch für Inhalte, deren Verbreitung nur unter bestimmten Umständen gegen das Gesetz verstößt. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, wenn:

  1. Die Kopien und Geräte, die in Absatz 1 erwähnt werden, im Besitz des Täters, eines Teilnehmers oder einer anderen Person sind, für die der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder wenn diese Personen sie zur Verbreitung vorgesehen haben, und
  2. es notwendig ist, um zu verhindern, dass diese Personen weiterhin illegal verbreiten.

(4) Es ist das Gleiche, wenn ein Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn das Eigentum an den eingezogenen Sachen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung jemand anderem als dem Täter oder Teilnehmer gehörte, oder wenn der Gegenstand mit einem Recht eines Dritten belastet war, das durch die Entscheidung beeinträchtigt oder aufgehoben wurde, erhält dieser eine angemessene Entschädigung in Geld, basierend auf dem Verkehrswert.

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