Unter einem Treuhandvertrag wird gemeinhin ein Vertrag verstanden, bei dem ein Treuhänder damit betraut wird, Güter oder Rechte im Interesse des Treugebers oder anderer Begünstigter zu verwalten. Nach der vierten Geldwäsche-Richtlinie1 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Treuhänder Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts vorlegen, aufbewahren und zugänglich machen. Dies gilt auch für andere Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln.
Bei den Maßnahmen, die sie getroffen haben, um diesen Verpflichtungen nachzukommen, haben die italienischen Behörden angenommen, dass es sich beim Treuhandvertrag italienischen Rechts („mandato fiduciario“) um eine solche ähnliche Rechtsvereinbarung handele. Entsprechend haben sie den Treuhandgesellschaften die Verpflichtung auferlegt, Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu erteilen. Mehrere Treuhandgesellschaften italienischen Rechts haben dagegen beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium Klage erhoben. Sie machen insbesondere geltend, dass die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen bestimmte Vorschriften der vierten Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt worden seien, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und auch bestimmte Vorschriften der Richtlinie selbst rechtswidrig seien. Ihre Klage wurden abgewiesen, woraufhin sie beim italienischen Staatsrat Berufung einlegten. Dieser hat beim Gerichtshof zwei Vorabentscheidungsersuchen über die Gültigkeit und die Auslegung der betreffenden Vorschriften2 eingereicht.
In seinem heutigen Urteil, mit dem über beide Rechtssachen gemeinsam entschieden wird, bestätigt der Gerichtshof zunächst die Bestimmungen, deren Gültigkeit angezweifelt wurde. Er stellt fest, dass die Regelungstechnik, für die sich der Unionsgesetzgeber entschieden hat, wegen der Besonderheiten der geregelten Materie nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt. Der Umfang und die Modalitäten der Ausübung des Gestaltungsspielraums, der den nationalen Behörden eingeräumt wird, sind hinreichend genau bestimmt. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer bei Bestehen eines berechtigten Interesses ist auch mit den in den Art. 7 GRCh und Art. 8 GRCh (der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) garantierten Rechten vereinbar. Der Unionsgesetzgeber verfolgt mit der Regelung unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das legitime und wichtige Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch eine erhöhte Transparenz.
Nach dem Unionsrecht3 kann der italienische Gesetzgeber mit Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossene Treuhandverträge („mandato fiduciario“) als andere Rechtsvereinbarung ansehen, auf die die in der Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Melde- und Offenlegungspflichten Anwendung finden. Daran ändert auch nichts, dass beim Treuhandvertrag italienischen Rechts das Eigentum an den betreffenden Gütern nicht übertragen wird. Der italienische Gesetzgeber hat den Gestaltungsspielraum, über den er bei der konkreten Umsetzung des Zugangs von Einzelpersonen zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer verfügte, nicht überschritten.
Nach dem Unionsrecht4 ist es auch nicht zu beanstanden, dass in Italien für die Entscheidung über Ausnahmen5 vom Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung die Handelskammern, also Behörden, die keine Gerichte sind, zuständig sind. In Fällen, in denen die Ausnahme nicht gewährt wird, muss allerdings ein vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gegeben sein.
EuGH-Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-684/24 | Across Fiduciaria u. a. und C-685/24 | Unione Fiduciaria u. a. | 21. Mai 2026 | EuGH PM 74/2026
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1 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission. Die Richtlinie 2015/849 wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU geändert. Im vorliegenden Fall ist die geänderte Fassung der Richtlinie 2015/849 anwendbar.
2 Der Staatsrat wollte im Wesentlichen wissen, (1) ob Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit gültig ist, (2) ob Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung im Hinblick auf die Art. 7 GRCh und Art. 8 GRCh (der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) gültig ist, (3) ob Art. 31 Abs. 1 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der von Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossenen Treuhandverträge („mandato fiduciario“) unter den Begriff der anderen Rechtsvereinbarungen fallen, (4) ob Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegensteht, die Einzelpersonen Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung gewährt, und (5) ob Art. 31 Abs. 7a in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der eine Behörde, die kein Gericht ist, ermächtigt wird, eine Ausnahme vom Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung zu gewähren.
3 Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung.
4 Auslegung von Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung.
5 In Fällen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist.