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Europarecht C-684/24, C-685/24 - Öffentlichkeit darf bei berechtigtem Interesse wirtschaftliche Eigentümer von Treuhandverträgen einsehen

  • sophme
  • 6. November 2026 um 18:31
  • 6. November 2026 um 18:41
  • 28 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • - Geldwäschebekämpfung -

    Unter einem Treuhandvertrag wird gemeinhin ein Vertrag verstanden, bei dem ein Treuhänder damit betraut wird, Güter oder Rechte im Interesse des Treugebers oder anderer Begünstigter zu verwalten. Nach der vierten Geldwäsche-Richtlinie1 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Treuhänder Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts vorlegen, aufbewahren und zugänglich machen. Dies gilt auch für andere Rechtsvereinbarungen, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln.

    Bei den Maßnahmen, die sie getroffen haben, um diesen Verpflichtungen nachzukommen, haben die italienischen Behörden angenommen, dass es sich beim Treuhandvertrag italienischen Rechts („mandato fiduciario“) um eine solche ähnliche Rechtsvereinbarung handele. Entsprechend haben sie den Treuhandgesellschaften die Verpflichtung auferlegt, Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu erteilen. Mehrere Treuhandgesellschaften italienischen Rechts haben dagegen beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium Klage erhoben. Sie machen insbesondere geltend, dass die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen bestimmte Vorschriften der vierten Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt worden seien, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und auch bestimmte Vorschriften der Richtlinie selbst rechtswidrig seien. Ihre Klage wurden abgewiesen, woraufhin sie beim italienischen Staatsrat Berufung einlegten. Dieser hat beim Gerichtshof zwei Vorabentscheidungsersuchen über die Gültigkeit und die Auslegung der betreffenden Vorschriften2 eingereicht.

    In seinem heutigen Urteil, mit dem über beide Rechtssachen gemeinsam entschieden wird, bestätigt der Gerichtshof zunächst die Bestimmungen, deren Gültigkeit angezweifelt wurde. Er stellt fest, dass die Regelungstechnik, für die sich der Unionsgesetzgeber entschieden hat, wegen der Besonderheiten der geregelten Materie nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt. Der Umfang und die Modalitäten der Ausübung des Gestaltungsspielraums, der den nationalen Behörden eingeräumt wird, sind hinreichend genau bestimmt. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer bei Bestehen eines berechtigten Interesses ist auch mit den in den Art. 7 GRCh und Art. 8 GRCh (der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) garantierten Rechten vereinbar. Der Unionsgesetzgeber verfolgt mit der Regelung unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das legitime und wichtige Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch eine erhöhte Transparenz.

    Nach dem Unionsrecht3 kann der italienische Gesetzgeber mit Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossene Treuhandverträge („mandato fiduciario“) als andere Rechtsvereinbarung ansehen, auf die die in der Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Melde- und Offenlegungspflichten Anwendung finden. Daran ändert auch nichts, dass beim Treuhandvertrag italienischen Rechts das Eigentum an den betreffenden Gütern nicht übertragen wird. Der italienische Gesetzgeber hat den Gestaltungsspielraum, über den er bei der konkreten Umsetzung des Zugangs von Einzelpersonen zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer verfügte, nicht überschritten.

    Nach dem Unionsrecht4 ist es auch nicht zu beanstanden, dass in Italien für die Entscheidung über Ausnahmen5 vom Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung die Handelskammern, also Behörden, die keine Gerichte sind, zuständig sind. In Fällen, in denen die Ausnahme nicht gewährt wird, muss allerdings ein vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gegeben sein.

    EuGH-Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-684/24 | Across Fiduciaria u. a. und C-685/24 | Unione Fiduciaria u. a. | 21. Mai 2026 | EuGH PM 74/2026

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    ____________________________

    1 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission. Die Richtlinie 2015/849 wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU geändert. Im vorliegenden Fall ist die geänderte Fassung der Richtlinie 2015/849 anwendbar.
    2 Der Staatsrat wollte im Wesentlichen wissen, (1) ob Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit gültig ist, (2) ob Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung im Hinblick auf die Art. 7 GRCh und Art. 8 GRCh (der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) gültig ist, (3) ob Art. 31 Abs. 1 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der von Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossenen Treuhandverträge („mandato fiduciario“) unter den Begriff der anderen Rechtsvereinbarungen fallen, (4) ob Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegensteht, die Einzelpersonen Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung gewährt, und (5) ob Art. 31 Abs. 7a in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der eine Behörde, die kein Gericht ist, ermächtigt wird, eine Ausnahme vom Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung zu gewähren.
    3 Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung.
    4 Auslegung von Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung.
    5 In Fällen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist.

    • Eigentümer
    • berechtigtes Interesse
    • EuGH
    • Italien
    • Treuhandvertrag
    • Öffentlichkeit
    • Geldwäsche
    • Einsichtnahme
    • Bekämpfung

Der EuGH bestätigt, dass Treuhandverträge italienischen Rechts („mandato fiduciario“) den Transparenzpflichten der EU-Geldwäscherichtlinie unterworfen werden dürfen, auch wenn sie keine Übertragung des Eigentums an den verwalteten Vermögenswerten vorsehen.

Zudem stellt der Gerichtshof klar, dass der Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer bei Vorliegen eines berechtigten Interesses mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten vereinbar ist.

Über Ausnahmen vom Informationszugang dürfen auch Verwaltungsbehörden entscheiden. Allerdings muss wirksamer vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet sein.

Sachverhalt

Die vierte Geldwäscherichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Treuhänder Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts erheben, aufbewahren und zugänglich machen.

Diese Pflichten gelten auch für andere Rechtsvereinbarungen, die Trusts hinsichtlich ihrer Struktur oder Funktionen ähneln.

Der italienische Gesetzgeber ordnete den sogenannten „mandato fiduciario“, einen Treuhandvertrag italienischen Rechts, als eine solche vergleichbare Rechtsvereinbarung ein.

Dadurch wurden italienische Treuhandgesellschaften verpflichtet, Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der von ihnen verwalteten Vermögenswerte offenzulegen.

Mehrere betroffene Treuhandgesellschaften wandten sich gegen diese Verpflichtungen.

Sie machten insbesondere geltend, dass die italienischen Umsetzungsvorschriften gegen Unionsrecht verstießen und bestimmte Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie selbst rechtswidrig seien.

Nachdem das Regionale Verwaltungsgericht Latium ihre Klagen abgewiesen hatte, legten sie Berufung beim italienischen Staatsrat ein.

Dieser ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung zur Gültigkeit und Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH bestätigt die Gültigkeit der angegriffenen Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie.

Die unionsrechtlichen Regelungen verstoßen weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen die in Art. 7 GRCh und Art. 8 GRCh gewährleisteten Grundrechte.

Die Mitgliedstaaten dürfen Trusts vergleichbare Rechtsvereinbarungen den geldwäscherechtlichen Transparenzpflichten unterwerfen.

Dabei verfügen sie über einen Gestaltungsspielraum, dessen Umfang und Grenzen durch das Unionsrecht hinreichend bestimmt sind.

Auch die italienische Regelung, nach der Handelskammern über Ausnahmen vom Informationszugang entscheiden, ist grundsätzlich zulässig.

Voraussetzung ist jedoch, dass bei einer Ablehnung der Ausnahme vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung steht.

Einordnung von Treuhandverträgen als trustähnliche Rechtsvereinbarungen

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob der italienische „mandato fiduciario“ als eine einem Trust vergleichbare Rechtsvereinbarung angesehen werden darf.

Anders als bei bestimmten Trustgestaltungen wird beim italienischen Treuhandvertrag das Eigentum an den verwalteten Vermögenswerten nicht auf den Treuhänder übertragen.

Der EuGH stellt klar, dass eine Eigentumsübertragung keine zwingende Voraussetzung für die Vergleichbarkeit mit einem Trust ist.

Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Rechtsvereinbarung hinsichtlich ihrer Struktur oder ihrer Funktionen einem Trust ähnelt.

Die Mitgliedstaaten dürfen daher bei der Umsetzung der Geldwäscherichtlinie auch solche Treuhandverhältnisse erfassen, bei denen die Verwaltung fremder Vermögenswerte im Vordergrund steht.

Die italienische Einordnung des „mandato fiduciario“ überschreitet diesen unionsrechtlichen Gestaltungsspielraum nicht.

Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit

Die klagenden Treuhandgesellschaften beanstandeten außerdem, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen zu weitreichenden Spielraum bei der Bestimmung trustähnlicher Rechtsvereinbarungen einräume.

Der EuGH weist diese Bedenken zurück.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass unionsrechtliche Regelungen hinreichend klar und vorhersehbar sind.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum einräumt.

Gerade bei unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen kann eine flexible Regelung erforderlich sein.

Der EuGH hält den Gestaltungsspielraum für hinreichend bestimmt, weil Umfang und Modalitäten seiner Ausübung unionsrechtlich begrenzt werden.

Die gewählte Regelungstechnik verstößt daher nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Datenschutz und Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Vereinbarkeit der Transparenzpflichten mit den Grundrechten der betroffenen Personen.

Die Offenlegung von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer berührt insbesondere:

  • Art. 7 GRCh: Achtung des Privat- und Familienlebens.
  • Art. 8 GRCh: Schutz personenbezogener Daten.

Der EuGH bestätigt, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu solchen Informationen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses mit diesen Grundrechten vereinbar ist.

Die Regelung verfolgt das legitime Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch erhöhte Transparenz zu verhindern.

Dieses Ziel besitzt ein erhebliches öffentliches Gewicht.

Der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen ist nach Auffassung des Gerichtshofs unter den vorgesehenen Voraussetzungen verhältnismäßig.

Entscheidend ist insbesondere, dass kein voraussetzungsloser Zugang für jedermann, sondern ein an ein berechtigtes Interesse gebundener Informationszugang vorgesehen ist.

Damit wird ein Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an Transparenz und dem Schutz personenbezogener Daten hergestellt.

Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und gerichtlicher Rechtsschutz

Nach italienischem Recht entscheiden Handelskammern darüber, ob eine Ausnahme vom Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer gewährt wird.

Der EuGH hält diese Zuständigkeitsregelung für unionsrechtskonform.

Das Unionsrecht verlangt nicht, dass bereits die erstmalige Entscheidung über eine solche Ausnahme durch ein Gericht getroffen wird.

Auch Verwaltungsbehörden dürfen damit betraut werden.

Allerdings muss gewährleistet sein, dass Betroffene bei einer ablehnenden Entscheidung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können.

Dies ist besonders wichtig, weil eine einmal erfolgte Offenlegung personenbezogener Daten regelmäßig nicht vollständig rückgängig gemacht werden kann.

Der gerichtliche Rechtsschutz muss deshalb eine rechtzeitige Überprüfung ermöglichen, bevor durch die Offenlegung irreversible Nachteile entstehen.

1. Anwendungsbereich der EU-Geldwäscherichtlinie

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die geldwäscherechtlichen Transparenzpflichten nicht auf klassische Trusts beschränkt sind.

Sie können auch für andere Rechtsvereinbarungen gelten, die Trusts hinsichtlich ihrer Struktur oder Funktionen ähneln.

Klausurrelevant ist insbesondere, dass die Vergleichbarkeit nicht zwingend eine Übertragung des Eigentums auf den Treuhänder voraussetzt.

Entscheidend ist die funktionale und strukturelle Vergleichbarkeit der Rechtsvereinbarung.

Damit verhindert das Unionsrecht, dass wirtschaftlich vergleichbare Treuhandgestaltungen allein wegen ihrer unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung von Transparenzpflichten ausgenommen werden.

2. Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Richtlinienumsetzung

Der Fall betrifft die Grenzen des nationalen Gestaltungsspielraums bei der Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien.

Mitgliedstaaten dürfen unionsrechtliche Vorgaben konkretisieren, soweit die Richtlinie ihnen hierfür einen entsprechenden Spielraum eröffnet.

Dabei müssen sie jedoch die unionsrechtlichen Grenzen beachten.

Der EuGH stellt klar, dass ein nationaler Gestaltungsspielraum nicht bereits deshalb gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, weil er unterschiedliche nationale Umsetzungen ermöglicht.

Erforderlich ist vielmehr, dass Umfang und Modalitäten seiner Ausübung hinreichend bestimmt sind.

Für die Klausur ist daher zwischen der Zulässigkeit des unionsrechtlich eingeräumten Spielraums und der Rechtmäßigkeit seiner konkreten nationalen Ausübung zu unterscheiden.

3. Grundrechtsschutz bei der Offenlegung personenbezogener Daten

Besonders examensrelevant ist das Spannungsverhältnis zwischen staatlichen Transparenzpflichten und dem Schutz personenbezogener Daten.

Die Offenlegung von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer berührt die Grundrechte aus Art. 7 und Art. 8 GRCh.

Bei der Prüfung eines solchen Eingriffs ist insbesondere Art. 52 Abs. 1 GRCh zu berücksichtigen.

Danach müssen Grundrechtseinschränkungen gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt der betroffenen Rechte achten und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einem anerkannten Gemeinwohlziel dienen.

Der EuGH erkennt die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als legitimes und gewichtiges Gemeinwohlziel an.

Die Entscheidung zeigt, dass Transparenzpflichten trotz eines Eingriffs in den Datenschutz zulässig sein können, wenn der Informationszugang angemessen begrenzt wird.

4. Berechtigtes Interesse als Voraussetzung des Informationszugangs

Von besonderer Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen einem allgemeinen öffentlichen Informationszugang und einem Zugang, der ein berechtigtes Interesse voraussetzt.

Ein berechtigtes Interesse kann eine wesentliche Begrenzung des Eingriffs in die Grundrechte der wirtschaftlichen Eigentümer darstellen.

Für die Klausur ist deshalb zu prüfen, ob der Zugang zu personenbezogenen Informationen an hinreichend bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Die Entscheidung darf nicht dahingehend verstanden werden, dass die Veröffentlichung von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer uneingeschränkt zulässig wäre.

Vielmehr kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Informationszugangs und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit an.

5. Verhältnismäßigkeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche

Der Fall eignet sich für eine klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Das Ziel der Transparenzregelungen besteht darin, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Die Offenlegung wirtschaftlicher Eigentumsverhältnisse kann dazu beitragen, verschleierte Vermögensstrukturen aufzudecken.

Gleichzeitig können dadurch personenbezogene Daten offengelegt werden.

In der Klausur ist daher zu untersuchen, ob die Maßnahme:

  1. einem legitimen Zweck dient,
  2. zur Zweckerreichung geeignet ist,
  3. erforderlich ist und
  4. die betroffenen Grundrechte nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Der EuGH bestätigt im vorliegenden Fall die Verhältnismäßigkeit des an ein berechtigtes Interesse gebundenen Informationszugangs.

6. Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz

Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt liegt beim Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 47 GRCh.

Der EuGH stellt klar, dass Entscheidungen über Ausnahmen vom Informationszugang grundsätzlich durch Verwaltungsbehörden getroffen werden dürfen.

Das Unionsrecht verlangt insoweit keine ausschließliche Zuständigkeit unabhängiger Gerichte.

Allerdings müssen die Betroffenen die Möglichkeit haben, eine ablehnende Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Besonders relevant ist dabei der vorläufige Rechtsschutz.

Wird eine Information über wirtschaftliche Eigentümer bereits offengelegt, kann eine spätere gerichtliche Entscheidung den damit verbundenen Eingriff möglicherweise nicht mehr beseitigen.

Deshalb muss ein wirksamer vorläufiger Rechtsschutz zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass effektiver Rechtsschutz nicht nur die nachträgliche gerichtliche Kontrolle umfasst, sondern unter bestimmten Umständen auch vorbeugenden Schutz vor irreversiblen Grundrechtseingriffen erfordert.

7. Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV

Der Fall bietet außerdem einen Anknüpfungspunkt für das Vorabentscheidungsverfahren.

Der italienische Staatsrat legte dem EuGH sowohl Fragen zur Gültigkeit als auch zur Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen vor.

Damit werden zwei zentrale Funktionen des Vorabentscheidungsverfahrens deutlich.

Bei der Gültigkeitskontrolle überprüft der EuGH, ob ein unionsrechtlicher Rechtsakt mit höherrangigem Unionsrecht, insbesondere der Grundrechtecharta, vereinbar ist.

Bei der Auslegung klärt er dagegen, wie unionsrechtliche Bestimmungen zu verstehen sind und welche Anforderungen sich daraus für die Mitgliedstaaten ergeben.

Die Anwendung dieser Vorgaben auf den konkreten nationalen Rechtsstreit bleibt grundsätzlich Aufgabe des vorlegenden Gerichts.

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz: Die geldwäscherechtlichen Transparenzpflichten der EU können auch auf trustähnliche Treuhandverträge Anwendung finden, ohne dass eine Eigentumsübertragung auf den Treuhänder erforderlich ist. Der Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist grundsätzlich mit Art. 7 GRCh und Art. 8 GRCh vereinbar. Über Ausnahmen vom Informationszugang dürfen Verwaltungsbehörden entscheiden, sofern bei einer Ablehnung wirksamer vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist.

EuGH-Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-684/24 | Across Fiduciaria u. a. und C-685/24 | Unione Fiduciaria u. a. | 21. Mai 2026 | EuGH PM 74/2026

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