Das Gebot der Transparenz ist einer der grundlegenden Pfeiler des Datenschutzes und beinhaltet die Pflicht eines Verantwortlichen bzw. Verarbeiter von persönlichen Daten darüber ausführlich und verständlich Auskunft zu erteilen. Der Betroffene hat einen umfassenden Anspruch auf Auskunft, was mit seinen persönlichen Daten passiert.
Die Verarbeitung muss auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und auf eine für den Betroffenen nachvollziehbare Weise erfolgen.
Der Grundsatz der Transparenz setzt gem. Erwägungsgrund 39 voraus, dass alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten leicht zugänglich und verständlich und in klarer und einfacher Sprache abgefasst sind. Dieser Grundsatz betrifft insbesondere die Informationen über die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke der Verarbeitung und sonstige Informationen, die eine faire und transparente Verarbeitung im Hinblick auf die betroffenen natürlichen Personen gewährleisten, sowie deren Recht, eine Bestätigung und Auskunft darüber zu erhalten, welche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Natürliche Personen sollten über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert und darüber aufgeklärt werden, wie sie ihre diesbezüglichen Rechte geltend machen können. Insbesondere sollten die bestimmten Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen.
Die Selbstauskunft (§ 34 BDSG (alt) bzw. das Recht aus Auskunft ist bekannt. Genutzt werden kann vom Betroffenen dazu der Folterfragebogen T5F. Firmen und öffentliche Verwaltungen ect. müssen Betroffene in Zukunft umfassend, verständlich und genau darüber informieren, wie die Daten verarbeitet werden und wozu sie genutzt werden (Art. 12 DSGVO). Dazu zählen die Einwilligung (Art. 7 DSGVO), der Umgang mit personenbezogenen Daten in der Datenverarbeitung und allgemeine Kundeninformationen zum Datenschutz. Verantwortlicher und Verarbeiter müssen auch interne Regeln zur Datenverarbeitung transparent darstellen. Dazu zählt auch die Dokumentation (Art. 5 DSGVO), welche Maßnahmen zur Umsetzung des Datenschutzes getroffen werden.
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