Die Benennung des für Anträge auf Aufhebung der Immunität zuständigen Berichterstatters verstieß gegen das Erfordernis der Unparteilichkeit.
Nach der Durchführung des Referendums über die Selbstbestimmung Kataloniens (Spanien) am 1. Oktober 2017 leiteten die spanische Staatsanwaltschaft, der Vertreter des öffentlichen Interesses Spaniens und die politische Partei VOX ein Strafverfahren gegen mehrere Personen ein, darunter Carles Puigdemont i Casamajó (damals Präsident der Selbstverwaltung der Autonomen Gemeinschaft Katalonien), Antoni Comín i Oliveres und Clara Ponsatí i Obiols (damals Mitglieder der Autonomen Regierung von Katalonien).
Im März 2018 erhob der spanische Oberste Gerichtshof gegen Herrn Puigdemont, Herrn Comín und Frau Ponsatí Anklage wegen mutmaßlicher Rebellion und Veruntreuung öffentlicher Gelder. Nachdem die Angeklagten Spanien verlassen hatten, wurde das Strafverfahren bis zu ihrer Wiederauffindung ausgesetzt. Der spanische Oberste Gerichtshof erließ Haftbefehle gegen sie, um sie vor Gericht zur Verantwortung ziehen zu können.
Nachdem Herr Puigdemont, Herr Comín und Frau Ponsatí bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gewählt worden waren1 , die am 26. Mai 2019 in Spanien stattfanden, beantragte der spanische Oberste Gerichtshof beim Parlament, die parlamentarische Immunität der drei Abgeordneten aufzuheben, was das Parlament mit Beschlüssen vom 9. März 2021 tat2 . Die Abgeordneten beantragten beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung dieser Beschlüsse.
Mit Urteil vom 5. Juli 2023 wies das Gericht ihre Klage gegen die Beschlüsse des Parlaments ab3 . Die Abgeordneten haben dieses Urteil vor dem Gerichtshof angefochten.
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die drei Beschlüsse des Parlaments für nichtig.
Er stellt fest, dass das Parlament zur Gewährleistung der Unparteilichkeit des Berichterstatters, der einen Antrag auf Aufhebung der Immunität prüft4 , eine Regel aufgestellt hat, wonach der Berichterstatter nicht derselben Fraktion angehören darf, der der Abgeordnete angehört, dessen Immunität geprüft wird. Die möglichen Affinitäten zwischen ihnen könnten nämlich berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Berichterstatters aufkommen lassen.
Aus Gründen der Kohärenz muss das Parlament aber auch einen Berichterstatter ausschließen, der Mitglied einer Fraktion ist, der Abgeordnete der politischen Partei angehören, die das Strafverfahren gegen den Abgeordneten, dessen Immunität geprüft wird, ins Rollen gebracht hat. Ein solcher Berichterstatter könnte als nicht unparteiisch angesehen werden und seine Benennung würde gegen das Recht auf eine gute Verwaltung verstoßen.
Das Gericht hat daher einen Fehler begangen, als es entschieden hat, dass die Zugehörigkeit des für die Prüfung der Anträge auf Aufhebung der Immunität der fraglichen Abgeordneten benannten Berichterstatters zu derselben Fraktion5 , der auch Mitglieder der politischen Partei VOX angehörten, die das Strafverfahren gegen diese Abgeordneten ins Rollen gebracht habe, keine Auswirkung auf die Beurteilung der Unparteilichkeit dieses Berichterstatters habe.
Zudem hat das Gericht einen für das Erfordernis der Unparteilichkeit besonders relevanten Gesichtspunkt außer Acht gelassen: Am 6. März 2019 hatte die später als Berichterstatter benannte Person eine Veranstaltung organisiert, die in einem Beitrag des Generalsekretärs der politischen Partei VOX zum Thema „Katalonien ist Spanien“ bestand6 . Zu jenem Zeitpunkt hatte die Partei VOX das fragliche Strafverfahren bereits ins Rollen gebracht. Die Organisation dieser Veranstaltung deutete somit nicht nur auf eine Unterstützung der politischen Vorstellungen dieser Partei zur Lage in Katalonien hin, sondern auch auf eine positive Haltung gegenüber der strafrechtlichen Verfolgung der Abgeordneten.
Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Parlaments für nichtig, die auf der Grundlage von Berichten erlassen wurden, die als nichtig hätten angesehen werden müssen, da die Benennung des Berichterstatters gegen das Erfordernis der Unparteilichkeit verstieß.
EuGH-Urteil in der Rechtssache C-572/23 P | Puigdemont i Casamajó u. a. / Parlament (Aufhebung der parlamentarischen Immunität) | 05. Febr 2026 | EuGH PM 10/2026
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1 Herr Puigdemont und Herr Comín mit Wirkung vom 2. Juli 2019, Frau Ponsatí mit Wirkung vom 1. Februar 2020 (da nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 die Anzahl und die Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament geändert wurden).
2 Mit Beschluss vom 24. Mai 2022, C-629/21 P(R), ordnete der Vizepräsident des Gerichtshofs die Aussetzung der Vollziehung dieser Beschlüsse an.
3 Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament, T-272/21 (siehe auch Pressemitteilung - EuGH PM 114/2023).
4 Zwar verfügt das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der für Beschlüsse zur Aufhebung der Immunität geltenden Regeln, doch ist es verpflichtet, u. a. das (in Art. 41 Abs. 1 GRCh (der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte)) Recht auf eine gute Verwaltung zu achten. Nach dieser Bestimmung hat jede Person (auch ein Mitglied des Parlaments, auf das sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität bezieht) ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
5 Der Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformer (EKR).
6 Diese Veranstaltung fand im Parlament statt. Der Generalsekretär der politischen Partei VOX beendete seine Rede mit den Worten „Es lebe Spanien, es lebe Europa und Puigdemont ins Gefängnis!“. Das Parlament hat vorgebracht, nichts deute darauf hin, dass der Berichterstatter speziell den letzten drei Worten zugestimmt habe.